Eine GmbH, die Verluste macht, kann diese für spätere profitable Jahre vortragen — theoretisch. In der Praxis gibt es zwei wichtige Einschränkungen: die Mindestbesteuerung und den Verlustuntergang nach § 8c KStG. Was Unternehmer kennen müssen, um Verluste nicht zu verschenken.
Verlustvortrag: Unbegrenzt in die Zukunft (§ 10d EStG entsprechend)
Verlustrücktrag: 1 Mio. € ins Vorjahr (seit 2023 erweitert)
Mindestbesteuerung: Über 1 Mio. € Gewinn nur 60 % mit Verlustvorträgen verrechenbar
§ 8c KStG: Bei Gesellschafterwechsel > 50 % → Verlustuntergang
Die Mindestbesteuerung: Wie sie funktioniert

Die Mindestbesteuerung bedeutet: Bei Gewinnen über einer Million Euro darf eine GmbH maximal 60 % des übersteigenden Gewinns durch Verlustvorträge ausgleichen. Die restlichen 40 % werden in jedem Fall besteuert — auch wenn theoretisch ausreichend Verlustvorträge vorhanden wären.
Beispiel: GmbH hat 3 Mio. Euro Verlustvortrag aus Vorjahren. Im aktuellen Jahr: 2 Mio. Euro Gewinn.
Bis 1 Mio.: Vollständig mit Verlust verrechenbar → 0 Euro steuerpflichtig
1 Mio. bis 2 Mio.: Nur 60 % (= 600.000 Euro) mit Verlust verrechenbar
40 % (= 400.000 Euro) sind Mindest-Steuerbasis
Steuer auf 400.000 Euro: ca. 120.000 Euro (30 %) → trotz riesigem Verlustvortrag
§ 8c KStG: Der Verlustuntergang bei Gesellschafterwechsel
Wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der GmbH-Anteile an einen neuen Erwerber übertragen werden, gehen alle Verlustvorträge unter — vollständig. Bei 25 % bis 50 % Übertragung gehen die Verluste anteilig unter. Das ist eine häufige und teure Falle bei M&A-Transaktionen und Startup-Finanzierungsrunden.

| Anteilsübertragung innerhalb 5 Jahre | Verlustuntergang |
|---|---|
| Unter 25 % | Kein Untergang |
| 25 % bis 50 % | Anteiliger Untergang |
| Über 50 % | Vollständiger Untergang |
Ausnahmen vom § 8c KStG
Es gibt wichtige Ausnahmen, die den Verlustuntergang verhindern:
- Konzernklausel: Übertragung innerhalb desselben Konzerns — kein Untergang
- Stille-Reserven-Klausel: Wenn das Betriebsvermögen stille Reserven in mindestens gleicher Höhe enthält, gehen keine Verluste unter
- Sanierungsklausel: Bei Unternehmensrettung durch Erwerb in Insolvenz — kein Untergang (aber verfassungsrechtlich umstritten)
Nein. GmbH-Verluste bleiben in der GmbH — sie können nicht mit dem persönlichen Einkommen des Gesellschafters verrechnet werden. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Personengesellschaften (OHG, KG), wo Verluste direkt dem Gesellschafter zugerechnet werden.

Verluste können ins Vorjahr zurückgetragen werden — seit 2023 bis zu 1 Million Euro ins direkte Vorjahr. Das erzeugt eine sofortige Steuererstattung für das Vorjahr. Sinnvoll, wenn das Unternehmen nach einem profitablen Jahr in einen Verlust geraten ist.
Nein — Verlustvorträge verfallen nicht durch Zeitablauf. Sie können unbegrenzt vorgetragen werden, solange die GmbH nicht aufgelöst wird und keine schädliche Anteilsübertragung nach § 8c KStG erfolgt.