Grundregel: Beiträge zur Basisabsicherung vollständig absetzbar
Für Selbstständige ist die Krankenversicherung einer der größten Kostenblöcke — und gleichzeitig einer der wichtigsten steuerlichen Hebel zur Steueroptimierung. Die gute Nachricht: Die Beiträge zur Basisabsicherung sind vollständig als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig. Dies gilt sowohl für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch für Beiträge zu privaten Krankenvollversicherungen (PKV), sofern sie eine Basisabsicherung darstellen.
Der Schlüssel zum Verständnis liegt in der Abgrenzung zwischen Basisabsicherung und zusätzlichen Leistungen. Während die Kosten für die Basisabsicherung vollständig in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, gilt dies nicht für Wahltarife oder Zusatzversicherungen, die über den Standardleistungskatalog hinausgehen. Der Gesetzgeber unterscheidet hier streng zwischen notwendiger und optional erweiterter Krankenversicherung.
Im Jahr 2026 können Selbstständige davon ausgehen, dass die Beitragssätze zur GKV weiterhin bei durchschnittlich etwa 15,5 Prozent liegen werden, wobei der Arbeitnehmeranteil (7,75 Prozent plus Zusatzbeitrag) die abzugsfähige Größe darstellt. Bei privaten Versicherungen kommt es auf die konkrete Tarifgestaltung an — hier muss im Einzelfall geprüft werden, welcher Anteil der Prämie auf die Basisabsicherung entfällt.
Unterschied: GKV versus PKV bei der Steuerabzugsfähigkeit
Selbstständige haben die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Diese Wahl hat erhebliche steuerliche Konsequenzen, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollten. In der GKV sind die abzugsfähigen Beiträge grundsätzlich transparent: Es ist der Arbeitnehmeranteil plus der Zusatzbeitrag, den der Selbstständige als Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst trägt.
Bei der PKV ist die Situation differenzierter. Die Finanzämter prüfen hier genau, wie hoch der Anteil der Prämie ist, der einer Basisabsicherung entspricht. Dies wird üblicherweise mit Hilfe von Vergleichswerten ermittelt: Was würde eine äquivalente Leistung in der GKV kosten? Nur dieser Anteil ist absetzbar. Ein Selbstständiger, der eine PKV mit umfassenden Zusatzleistungen, privatem Krankenhauszimmer und freier Arztwahl wählt, kann diese Zusatzkosten nicht absetzen.
Konkret bedeutet dies: Wenn ein Selbstständiger beispielsweise eine PKV-Prämie von monatlich 450 Euro zahlt, und die Basisabsicherung gemäß GKV-Standard etwa 280 Euro wert ist, kann nur dieser Betrag von 280 Euro monatlich (3.360 Euro pro Jahr) abgesetzt werden. Die restlichen 170 Euro monatlich (2.040 Euro pro Jahr) sind privater Konsum und nicht steuerabzugsfähig.
Rechenbeispiel 1: Steuerersparnis durch Krankenversicherungsabzug
Um die konkrete Auswirkung auf die Steuerlast zu demonstrieren, betrachten wir folgendes Szenario: Ein Selbstständiger, der als Einzelunternehmer tätig ist, hat ein positives Einkommen von 60.000 Euro im Jahr 2026. Er ist nicht verheiratet und hat keinen Kirchensteuerzugehörigkeit. Seine monatliche GKV-Prämie liegt bei 420 Euro (Arbeitnehmeranteil plus Zusatzbeitrag).
Variante A: Krankenversicherung wird abgesetzt
- Einkommen: 60.000 Euro
- Abzug für Krankenversicherung: 12 Monate × 420 Euro = 5.040 Euro
- Zu versteuerndes Einkommen: 54.960 Euro
- Einkommensteuer (Tarif 2026, vereinfacht): ca. 10.600 Euro
Variante B: Krankenversicherung wird nicht berücksichtigt
- Einkommen: 60.000 Euro
- Zu versteuerndes Einkommen: 60.000 Euro
- Einkommensteuer (Tarif 2026, vereinfacht): ca. 11.270 Euro
Die Steuerersparnis durch den Abzug der Krankenversicherungsbeiträge liegt in diesem Fall bei etwa 670 Euro pro Jahr. Dies entspricht einer Quote von rund 13 Prozent auf die Krankenversicherungsbeiträge — eine erhebliche Steuerersparnis, die nicht ignoriert werden sollte.
Pflegeversicherung und Zahnzusatzversicherungen: Abzugsfähigkeit im Detail
Neben der Krankenversicherung stellt sich häufig die Frage nach der Steuerabzugsfähigkeit von Beiträgen zur Pflegeversicherung und zu Zahnzusatzversicherungen. Hier gelten differenzierte Regelungen, die Selbstständige kennen müssen.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG gleichgestellt mit den Krankenversicherungsbeiträgen und daher ebenfalls vollständig abzugsfähig. Für das Jahr 2026 liegt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei etwa 4,0 Prozent des Bruttoeinkommens (bei Kinderlose um 0,35 Prozent höher). Ein Selbstständiger mit einem Einkommen von 60.000 Euro zahlt somit etwa 2.400 Euro pro Jahr Pflegeversicherung — ein Betrag, der vollständig abzugsfähig ist.
Zahnzusatzversicherungen hingegen gehören nicht zur Basisabsicherung und sind daher nicht abzugsfähig. Dies gilt auch für Versicherungen, die nur Zahnbehandlungen, Zahnersatz oder Zahnreinigungen abdecken. Der Grund: Diese fallen unter die Kategorie der Zusatzversicherungen, die über die notwendige Basisabsicherung hinausgehen. Selbstständige müssen diese Kosten aus bereits versteuertem Einkommen tragen.
Wahltarife und Zusatzleistungen: Was Sie nicht absetzen können
Eine häufig gestellte Frage ist, welche Kostenbestandteile der Krankenversicherungsprämie nicht steuerabzugsfähig sind. Dies ist wichtig zu wissen, um keine falschen Eintragungen in der Steuererklärung vorzunehmen und damit Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Nicht absetzbar sind insbesondere:
- Privatpatientenversicherung für erweiterte Leistungen (z. B. Einzelzimmer im Krankenhaus)
- Versicherungen für alternative Heilmethoden, die über den Standard hinausgehen
- Beiträge zu Unfallversicherungen (diese sind Betriebsausgaben, nicht Sonderausgaben)
- Versicherungsbeiträge für Familienangehörige, die als Unternehmer mitversichert sind (können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, aber nicht als persönliche Sonderausgaben)
- Rechnungsgebühren, Verwaltungskosten oder Provisionen für Versicherungsmaklerschaften über die Beitragszahlung hinaus
Dies bedeutet im praktischen Alltag: Wenn ein Selbstständiger in einer PKV versichert ist und eine Prämie von 480 Euro monatlich zahlt, von der aber nur 320 Euro auf die Basisabsicherung entfallen, können nur die 320 Euro monatlich (3.840 Euro pro Jahr) abgesetzt werden. Die Differenz von 160 Euro monatlich ist Privatvergnügen und bleibt steuerschädlich.