Für jedes Kind gibt es in Deutschland entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag – aber nicht beides. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch und wählt die für Sie vorteilhafte Option. Trotzdem lohnt es sich, das Prinzip zu verstehen.
Kindergeld: 255 € pro Monat, pro Kind
Kinderfreibetrag: 6.612 € pro Kind (3.306 € je Elternteil)
Betreuungs-/Erziehungsfreibetrag: zusätzlich 2.928 € je Kind
Gesamter Freibetrag: 9.540 € pro Kind
Wie die Günstigerprüfung funktioniert

Das Finanzamt vergleicht:
- Kindergeld im Jahr: 255 × 12 = 3.060 €
- Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag: 9.540 € × persönlichem Steuersatz
- Ist die Steuerersparnis höher als das Kindergeld, wird der Freibetrag gewählt – das Kindergeld wird auf die Steuerersparnis angerechnet
Ab welchem Einkommen lohnt der Freibetrag?
| Einkommen (zu versteuern) | Grenzsteuersatz | Steuerersparnis Freibetrag | Kindergeld | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| 60.000 € | ~38% | 9.540 × 38% = 3.625 € | 3.060 € | Freibetrag besser (+565 €) |
| 40.000 € | ~27% | 9.540 × 27% = 2.576 € | 3.060 € | Kindergeld besser (+484 €) |
| 50.000 € | ~32% | 9.540 × 32% = 3.053 € | 3.060 € | Kindergeld minimal besser |
Kinderfreibetrag und Solidaritätszuschlag
Ein oft vergessener Vorteil: Der Kinderfreibetrag reduziert auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und (bei Kirchenmitgliedern) die Kirchensteuer. Das macht den Freibetrag bei höheren Einkommen noch attraktiver als die einfache Rechnung zeigt.
Kinderfreibetrag bei getrennten Eltern

Der Freibetrag wird je zur Hälfte auf beide Elternteile aufgeteilt. Wenn ein Elternteil nicht steuerpflichtig ist, kann der andere seinen Anteil beantragen:
- Elternteil ohne Einkommen: kann seinen halben Freibetrag auf den anderen übertragen lassen
- Voraussetzung: kein oder nur geringes eigenes Einkommen
- Kindergeld geht nur an den Berechtigten (i.d.R. den, bei dem das Kind lebt)
FAQ: Kinderfreibetrag
Nein. Das Finanzamt berechnet, was besser ist. Das Kindergeld wird automatisch auf den Steuervorteil des Freibetrags angerechnet.

Ja, solange das Kind sich in Ausbildung oder Studium befindet (bis 25 Jahre) und Kindergeld bezogen wird.
Der Kinderzuschlag ist eine ergänzende Leistung für Familien mit niedrigem Einkommen – bis zu 292 € pro Kind. Er ist kein Steuerthema, sondern eine Sozialleistung (Familienkasse).