Kapitallebensversicherungen haben steuerlich eine lange Geschichte — und eine gespaltene Gegenwart. Altverträge vor 2005 sind ein Goldstandard. Neuverträge haben die 12+62-Regel. Was gilt wann?
Altverträge (vor 2005): Das steuerliche Erbe

Kapitallebensversicherungen die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, genießen Bestandsschutz. Die Erträge bei Auszahlung sind vollständig steuerfrei — wenn die Mindestlaufzeit (12 Jahre) erfüllt wurde. Diese Verträge sind heute kaum mehr kündbar ohne erheblichen Verlust, aber als Bestand wertvoll.
Neuverträge: Die 12+62-Regelung
Für Neuverträge ab 2005 gilt §20 Abs.1 Nr.6 EStG:
- Laufzeit mind. 12 Jahre
- Auszahlung nach dem 62. (vor 2012 abgeschlossen: 60.) Lebensjahr
- Dann: Nur 50 % der Erträge steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren)
- Effektiver Steuersatz auf Erträge ca. 15–22 % (je nach persönlichem Satz)
- Erfüllt man die Bedingungen nicht: volle Abgeltungsteuer 25 %
Rechenbeispiel 12+62

| Position | Betrag |
|---|---|
| Einzahlungen gesamt | 100.000 € |
| Auszahlung | 160.000 € |
| Ertrag | 60.000 € |
| Steuerpflichtiger Anteil (50 %) | 30.000 € |
| ESt bei 35 % Grenzsteuersatz | 10.500 € |
| Effektiver Steuersatz auf Ertrag | 17,5 % |
Lebensversicherung als Altersvorsorge vs. ETF-Depot
Vergleich: ETF-Depot (thesaurierend) vs. Fondsgebundene LV mit 12+62-Regel:
- ETF: Vorabpauschale jährlich, 25 % Abgeltungsteuer bei Verkauf (mit Teilfreistellung)
- LV: Keine laufende Besteuerung, bei Erfüllung 12+62 nur 50 % der Erträge steuerpflichtig
- LV-Nachteil: Kosten (Abschluss-, Verwaltungsgebühren) mindern Rendite
- LV-Vorteil: Steuerliche Behandlung klarer für Planungssicherheit
Private LV: Nein. Als Sonderausgaben nur begrenzt (Vorsorgeaufwendungen §10 EStG, zusammen mit KV/PV-Beiträgen, sehr eng begrenzt). Betriebliche Direktversicherung (bAV): Ja, als Betriebsausgabe des Arbeitgebers bis zum §3 Nr.63-Rahmen.
Lebensversicherungsleistungen im Todesfall fließen außerhalb des Nachlasses an den Begünstigten. Sie unterliegen aber trotzdem der Erbschaftsteuer — mit den üblichen Freibeträgen. Der Versorgungsfreibetrag (§17 ErbStG) kann hier genutzt werden.

Altverträge (vor 2005) sollten fast nie gekündigt werden — die steuerfreie Auszahlung ist ein einmaliges Privileg. Besser: Den Vertrag beitragsfrei stellen und bis zur vertraglich vereinbarten Laufzeit laufen lassen.