Einleitung: Die drei Wege der Kapitalentnahme
Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stehen dir grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um Kapital aus deinem Unternehmen zu entnehmen. Diese Entnahmewege unterscheiden sich erheblich in ihrer steuerlichen Behandlung – sowohl für die GmbH als auch für dich persönlich als Gesellschafter. Die Wahl der richtigen Methode kann zu erheblichen Steuerersparnissen oder unnötigen Belastungen führen.
Die drei klassischen Wege sind die Entnahme von Gehalt (Geschäftsführergehalt), die Ausschüttung von Gewinnen in Form von Dividenden und die Gewährung von Darlehen an den Geschäftsführer. Jede Variante hat ihre Vor- und Nachteile, die es gründlich zu analysieren gilt. In diesem Artikel werden wir alle drei Methoden detailliert beleuchten und dir aufzeigen, welcher Weg unter welchen Umständen am vorteilhaftesten ist.
Das Geschäftsführergehalt: Die klassische Methode der Kapitalentnahme
Das Gehalt eines Geschäftsführers ist die am häufigsten gewählte Methode zur Entnahme von Kapital aus einer GmbH. Als Geschäftsführer erbringst du Arbeitstätigkeiten für die GmbH und wirst dafür mit einem Gehalt entlohnt. Dieses Gehalt wird von der GmbH als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 1 EStG beziehungsweise § 8 Abs. 3 KStG geltend gemacht und mindert somit sowohl die Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer der GmbH.
Für dich als Empfänger des Gehalts stellt dieses Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar, wie in § 19 EStG definiert. Das bedeutet, dass auf dieses Gehalt die reguläre Einkommensteuer anfällt, die bis zu 45 Prozent betragen kann (zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent). Hinzu kommen die Sozialversicherungsbeiträge, die sich insgesamt auf etwa 20,5 Prozent belaufen.
Betrachten wir ein konkretes Beispiel: Ein Geschäftsführer entnimmt seiner GmbH ein jährliches Gehalt von 60.000 Euro. Die GmbH spart durch die Betriebsausgabenfähigkeit des Gehalts bei einem Gewerbesteuermessbetrag von 3,5 Prozent und einer Körperschaftsteuer von 15 Prozent etwa 11.100 Euro an Steuern (60.000 Euro × 18,5 Prozent). Der Geschäftsführer selbst muss auf die 60.000 Euro Bruttoeinkommen Einkommensteuer zahlen. Bei einem angenommenen Eingangssteuersatz von 25 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) und unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags nach § 32 EStG sowie Sozialversicherungsbeiträgen bleibt dem Geschäftsführer ein Nettoeinkommen von etwa 38.000 bis 40.000 Euro.
Der entscheidende Vorteil des Geschäftsführergehalts liegt darin, dass es die Gewinnbasis der GmbH reduziert und dadurch Unternehmenssteuerern einspart. Dies macht diese Methode besonders attraktiv, wenn die GmbH hohe Gewinne erwirtschaftet. Allerdings birgt sie auch Risiken: Eine unangemessen hohe Geschäftsführervergütung kann vom Finanzamt beanstandet werden und zu Nachzahlungen führen.
Die Dividendenausschüttung: Besteuerung auf zwei Ebenen
Die Ausschüttung von Dividenden ist eine klassische Methode, um Gewinne an die Gesellschafter auszugeben. Der wesentliche Unterschied zur Gehaltszahlung liegt darin, dass Dividenden nicht als Betriebsausgabe bei der GmbH abzugsfähig sind. Das bedeutet, die GmbH zahlt zunächst Körperschaftsteuer auf ihren Gewinn.
Nach dem deutschen System der Teilfreistellung nach § 8b Abs. 3 KStG werden 95 Prozent der Dividendeneinnahmen bei der Körperschaftsteuerberechnung nicht berücksichtigt, nur 5 Prozent unterfallen der Körperschaftsteuer. Mit dem Solidaritätszuschlag ergibt sich eine Effektivbelastung auf Ebene der GmbH von etwa 1,58 Prozent (5,5 Prozent × 30 Prozent Körperschaftsteuer). Darüber hinaus fällt Gewerbesteuer an.
Auf der Ebene des Gesellschafters unterliegt die Dividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, falls zutreffend). Dies führt zu einer insgesamt höheren Belastung im Vergleich zum Geschäftsführergehalt.
Lassen Sie uns ein Rechenbeispiel durchrechnen: Die GmbH erwirtschaftet einen Gewinn von 100.000 Euro und möchte diesen als Dividende ausschütten. Nach Abzug der Körperschaftsteuer (etwa 30 Prozent inklusive Gewerbesteuer) bleiben 70.000 Euro für die Ausschüttung. Der Gesellschafter muss auf diese 70.000 Euro Abgeltungsteuer zahlen. Bei 26,375 Prozent Abgeltungsteuer verbleiben dem Gesellschafter netto etwa 51.535 Euro. Die Gesamtbelastung über beide Ebenen liegt also bei etwa 48,465 Prozent – deutlich höher als beim Gehalt.
Ein Vorteil der Dividendenstrategie liegt jedoch in der Thesaurierung: Wenn die Gewinne in der GmbH belassen werden und nicht ausgeschüttet werden, unterliegen sie keiner persönlichen Einkommensteuer. Dies macht Dividenden interessant für Gesellschafter mit niedrigeren Steuersätzen oder für langfristige Vermögensaufbau-Strategien.
Das Darlehen: Eine unterschätzte Alternative
Eine oft übersehene Methode ist die Gewährung eines Darlehens von der GmbH an den Geschäftsführer. Hier leiht sich der Gesellschafter-Geschäftsführer Geld von seiner eigenen GmbH, mit dem Ziel, es später (teilweise) zurückzuzahlen. Dies ist rechtlich vollkommen legitim und wird in § 188 Abs. 3 AktG und entsprechend für GmbHs angewendet.
Das Darlehen hat zunächst keine direkten steuerlichen Konsequenzen für die Entnahme selbst – weder die GmbH zahlt Steuern, noch muss der Geschäftsführer auf die Darlehensauszahlung Einkommensteuer zahlen. Das Darlehen ist eine bloße Kreditvergabe und wird als Forderung in der Bilanz der GmbH aktiviert. Der springende Punkt liegt jedoch in den Zinsen, die auf das Darlehen anfallen.
Wenn zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer angemessene Zinsen vereinbart werden (derzeit sollte man mindestens 0,5 Prozent über dem geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZinsSatzV ansetzen), dann hat die GmbH durch diese Zinsausgaben eine Betriebsausgabe. Gleichzeitig muss der Geschäftsführer die Zinsen als Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG versteuern.
Das ergibt auf den ersten Blick eine Doppelbesteuerung: Die GmbH spart Steuern durch die Zinsausgaben, der Geschäftsführer zahlt Steuern auf die Zinseinnahmen. Doch es gibt entscheidende Vorteile. Zunächst ist die Gestaltung flexible: Der Geschäftsführer kann das Darlehen über einen längeren Zeitraum nutzen, ohne dass große Kapitalumschichtungen stattfinden. Zweitens können durch die Strukturierung mit angemessenen Tilgungsraten und niedrigen Zinsen minimale Gesamtbelastungen erreicht werden.
Die größten Vorteile des Darlehens