Grundlagen der Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen
Die Verlustverrechnung bei Aktien und ETFs gehört zu den komplexesten Regelungen des deutschen Steuersystems. Viele Privatanleger wissen nicht, dass ihre Aktienverluste nicht einfach gegen alle Kapitalerträge aufgerechnet werden können. Das deutsche Steuerrecht sieht hier eine strenge Trennung vor, die durch das sogenannte Verlusttopf-System bei den Banken umgesetzt wird. Nach § 20 Absatz 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Verluste aus Aktiengeschäften nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Dies ist eine der wichtigsten Besonderheiten bei der Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland.
Die Gründe für diese Regelung liegen in der historischen Entwicklung des Steuerrechts. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass einzelne volatile Anlageklassen nicht dazu verwendet werden können, Erträge aus sichereren Anlageformen zu drücken. Ein Anleger, der beispielsweise 50.000 Euro Zinserträge aus Festgeldkonten erhält, kann diese nicht mit Verlusten aus Aktienspekulation verrechnen. Diese Trennung hat jedoch zur Folge, dass viele Privatanleger ihre Steuerlast nicht optimal gestalten können, weshalb ein genaues Verständnis der Regeln erforderlich ist.
Das Verlusttopf-System der Banken und Depot-Institute
Banken führen für jeden ihrer Kunden zwei getrennte Verlusttöpfe, wie in § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG geregelt. Der erste Topf sammelt Verluste aus Aktiengeschäften, der zweite Topf enthält Verluste aus allen anderen Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden, Fondsgewinne und Kursgewinnen aus anderen Wertpapieren. Diese Trennung ist nicht optional, sondern verpflichtend für alle Kreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen. Das Kreditinstitut muss diese Verluste führen und dokumentieren, damit sie später nur gegen die entsprechende Ertragsart verrechnet werden können.
Der Verlusttopf für Aktienverluste wird mit den Buchstaben „A" gekennzeichnet, während der allgemeine Verlusttopf für sonstige Kapitalerträge mit „B" gekennzeichnet wird. Aktienverluste aus Topf A können ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Sollte ein Anleger im Laufe eines Jahres Aktienverluste von 10.000 Euro realisiert haben, aber nur Aktiengewinne von 6.000 Euro erzielt haben, so bleibt ein Verlustvortrag von 4.000 Euro. Dieser wird in das Folgejahr übertragen und kann dort erneut mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Dies kann über mehrere Jahre hinweg erfolgen, bis der Verlust aufgebraucht ist oder der Anleger verstirbt.
Im Vergleich dazu funktioniert der allgemeine Verlusttopf (Topf B) flexibler. Verluste aus Dividendenzahlungen, Zinserträgen, Kursgewinnen aus nicht als Aktien klassifizierten Wertpapieren und anderen Kapitalerträgen können untereinander beliebig verrechnet werden. Wenn ein Anleger beispielsweise 8.000 Euro Zinsen erhält, aber 5.000 Euro Dividendenverluste realisiert hat, können diese beiden Positionen gegeneinander aufgerechnet werden. Der Gewinn würde dann nur 3.000 Euro betragen.
Die Unterscheidung zwischen Aktien und ETFs im Steuerrecht
Eine häufige Verwirrung entsteht durch die rechtliche Behandlung von Exchange Traded Funds (ETFs). Während viele Anleger ETFs als Aktien betrachten, unterscheidet das Steuerrecht hier deutlich. ETFs sind rechtlich Fonds und nicht Aktien im Sinne des § 1 Absatz 11 des Einkommensteuergesetzes. Dies hat eine unmittelbare Konsequenz für die Verlustverrechnung: Verluste aus ETF-Geschäften können mit allen anderen Kapitalerträgen verrechnet werden und landen somit im allgemeinen Verlusttopf B.
Diese Regelung ist ein großer Vorteil für Anleger, die in ETFs investieren. Ein Anleger mit einem ETF-Verlust von 7.000 Euro kann diesen Verlust nicht nur gegen ETF-Gewinne, sondern auch gegen Dividenden, Zinsen, Kursgewinne aus Einzelaktien oder andere Kapitalerträge aufrechnen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur restriktiveren Handhabung von Aktienverlusten.
Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Nicht alle als ETF bezeichneten Fonds werden steuerlich gleich behandelt. ETFs auf Basis von Spezial-Investmentfonds unterliegen anderen Regelungen. Die meisten an der Börse gehandelten ETFs auf Basis von Sondervermögen sind jedoch tatsächlich Fonds und nicht Aktien im steuerlichen Sinne. Anleger sollten hierzu im Zweifelsfall die Klassifikation ihres Depot-Instituts überprüfen oder einen Steuerberater konsultieren.
Praktische Beispiele zur Verlustverrechnung
Um die abstrakten Regeln greifbar zu machen, folgen nun zwei konkrete Rechenbeispiele aus der Praxis:
Beispiel 1: Reine Aktienverluste und -gewinne
Herr Mueller hat im Jahr 2024 folgende Kapitalerträge und Verluste:
- Kursgewinn aus dem Verkauf von Siemens-Aktien: 12.000 Euro
- Kursverlust aus dem Verkauf von SAP-Aktien: -8.000 Euro
- Dividenden aus Einzelaktien: 3.500 Euro
- Zinserträge aus Sparbuch: 1.200 Euro
Die Verrechnung erfolgt nun wie folgt: Die Aktienverluste von 8.000 Euro (SAP) können zunächst gegen den Aktiengewinn von 12.000 Euro verrechnet werden. Dies ergibt einen Nettogewinn aus Aktienhandel von 4.000 Euro. Die Dividenden von 3.500 Euro und die Zinserträge von 1.200 Euro gehen in den allgemeinen Verlusttopf, können aber nicht gegen die Aktienverluste aufgerechnet werden. Der Gesamtgewinn aus Kapitalerträgen beträgt somit 4.000 + 3.500 + 1.200 = 8.700 Euro, auf den Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag anfallen.
Beispiel 2: Verluste aus Aktien und ETFs mit anderen Kapitalerträgen
Frau Schmidt hat im Jahr 2024 folgende Positionen:
- Kursverlust aus dem Verkauf von Allianz-Aktien: -15.000 Euro
- Kursgewinn aus dem Verkauf von Siemens-Aktien: 9.000 Euro
- Kursverlust aus einem MSCI-World-ETF: -6.000 Euro
- Dividenden aus ETFs: 4.500 Euro
- Zinserträge: 2.500 Euro
Hier erfolgt die Verrechnung in zwei Schritten. Zunächst werden die reinen Aktienpositionen verrechnet: Der Aktiengewinn von 9.000 Euro wird gegen den Aktienverlust von 15.000 Euro aufgerechnet. Dies ergibt einen Nettoverlust aus Aktien von 6.000 Euro. Dieser Verlust kann nicht gegen andere Kapitalerträge aufgerechnet werden und wird als Verlustvortrag ins nächste Jahr mitgenommen.
Der ETF-Verlust von 6.000 Euro hingegen fällt in den allgemeinen Verlusttopf und kann gegen die anderen Kapitalerträge verrechnet werden: 4.500 Euro Dividenden plus 2.500 Euro Zinsen ergibt 7.000 Euro. Nach Abzug des ETF-Verlustes von 6.000 Euro verbleiben 1.000 Euro zu versteuernde Kapitalerträge. Der Aktienverlust von 6.000 Euro wird jedoch auf das nächste Jahr vorgetragen und kann dort verwendet werden.
Wichtige Fristen und Verlusttragung
Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften unterliegen nach § 23 Absatz 1