InvStG 2018: Warum die Reform und was sich änderte
Das Investmentsteuergesetz wurde 2018 grundlegend reformiert. Ziel: Vereinfachung und Bekämpfung von Steuerschlupflöchern bei ausländischen Fonds. Für Privatanleger brachte es ein neues Besteuerungssystem mit Teilfreistellungen und Vorabpauschalen.

Die drei Grundprinzipien des InvStG 2018
| Prinzip | Erklärung |
|---|---|
| Fondsebenige Besteuerung | Investmentfonds zahlen auf bestimmte inländische Erträge selbst Steuer (15 % auf dt. Dividenden, dt. Immobilienerträge) |
| Teilfreistellung | Anleger erhalten zur Kompensation pauschal 30/15/60 % steuerfrei (je nach Fondstyp) |
| Vorabpauschale | Thesaurierende Fonds werden jährlich besteuert (damit kein Stundungseffekt entsteht) |
Teilfreistellungen im Detail
| Fondstyp | Aktienquote | Privatanleger | Betriebsvermögen |
|---|---|---|---|
| Aktienfonds | ≥ 51 % | 30 % steuerfrei | 60 % steuerfrei |
| Mischfonds | 25–50 % | 15 % steuerfrei | 30 % steuerfrei |
| Immobilienfonds (DE) | — | 60 % steuerfrei | 60 % steuerfrei |
| Immobilienfonds (Ausland) | — | 80 % steuerfrei | 80 % steuerfrei |
| Sonstige Fonds | < 25 % | 0 % steuerfrei | 0 % steuerfrei |
Fiktiver Verkauf 31.12.2017: Was das bedeutet
Mit dem InvStG 2018 wurden alle Fondsanteile zum 31.12.2017 fiktiv verkauft und zum 01.01.2018 fiktiv neu angeschafft. Gewinne bis 31.12.2017 unterliegen dem alten Recht und sind bis zu 100.000 Euro steuerfrei (Bestandsschutz). Gewinne ab 01.01.2018 werden nach neuem Recht besteuert.

Was Privatanleger praktisch tun müssen
- Freistellungsauftrag beim Broker einrichten (1.000 €/Jahr)
- Fondstyp kennen: Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds?
- Vorabpauschale: Ausreichend Cash auf dem Verrechnungskonto halten (Januar)
- Verluste aus Fonds landen im allgemeinen Verlustverrechnungstopf
- Altbestände (vor 2009): 100.000 €-Freigrenze im Blick behalten
- Günstigerprüfung nutzen, wenn persönlicher Steuersatz unter 25 %
Wenn der Broker im Inland sitzt und die Abgeltungsteuer einbehält: normalerweise nein. Ausnahmen: Günstigerprüfung, Verlustverrechnung über mehrere Broker, ausländische Depots.
Ja — Verluste aus Aktienfonds werden ebenfalls um 30 % gemindert (nur 70 % des Verlusts sind verrechenbar). Das ist die Kehrseite der Teilfreistellung.

Steuerlich werden ETFs und aktive Fonds gleich behandelt — beide unterliegen dem InvStG 2018. Entscheidend ist der Fondstyp (Aktien, Misch, Immobilien), nicht ob aktiv oder passiv verwaltet.