Abschreibungen · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Immobilien als Kapitalanlage 2026: Steuerliche Vor- und Nachteile

Immobilien als Kapitalanlage bieten erhebliche Steuervorteile — aber auch Fallstricke. Die vollständige Übersicht.

Immobilien als Kapitalanlage 2026: Steuerliche Vor- und Nachteile
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Warum Immobilien steuerlich attraktiv sind

Immobilien sind eines der wenigen Investments, bei denen Verluste aus der Anlage direkt mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Dies ist ein entscheidender Vorteil gegenüber vielen anderen Kapitalanlagen und macht Immobilien für Steuerpflichtige mit höheren Einkommen besonders interessant. Durch die Kombination von Abschreibungen (AfA), Zinsabzug und Erhaltungsaufwendungen entsteht in den ersten Jahren oft ein steuerlicher Verlust — dieser sogenannte „negative Cashflow" mindert direkt die Einkommensteuer auf das Gehalt oder andere Einkünfte.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG zählen Mieteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies ist eine der sieben Einkunftsarten. Der große Vorteil: Entstehen hier Verluste, können diese gemäß § 10d EStG mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Das bedeutet praktisch, dass ein Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von 80.000 Euro durch den steuerlichen Verlust einer Mietimmobilie seine zu versteuernden Einkünfte deutlich senken kann und somit weniger Einkommensteuer zahlt.

Das Einkommen eines Steuerpflichters ist eine wesentliche Größe, denn in Deutschland gilt ein progressives Steuersystem. Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Mit dem Freibetrag für Arbeitnehmer von 1.350 Euro jährlich (2024/2025) und weiteren Gestaltungsmöglichkeiten durch Immobilienverluste können erhebliche Steuereinsparungen erzielt werden. Für einen Steuerpflichtigen in der Spitzensteuerzone (42 %) kann eine jährliche Minderung der Einkünfte um 50.000 Euro eine Steuerersparnis von etwa 21.000 Euro bedeuten.

Die Abschreibung (AfA) als Kernvorteil

Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist das Herzstück der Steueroptimierung bei Immobilienbesitz. Sie basiert auf dem Gedanken, dass Gebäude im Laufe der Zeit an Wert verlieren und sich abnutzen — obwohl die meisten Immobilien in der Realität an Wert gewinnen. Dies ist eine Asymmetrie, die der Gesetzgeber bewusst zugelassen hat, um Investitionen in Immobilien zu fördern.

Die Regelabschreibung für Wohngebäude beträgt nach § 7 Abs. 4 EStG 2 % pro Jahr, was einer Abschreibungsdauer von 50 Jahren entspricht. Das Grundstück selbst kann nicht abgeschrieben werden — nur das Gebäude. Daher ist die Aufteilung des Kaufpreises zwischen Grundstück und Gebäude entscheidend. Typischerweise wird bei Immobilienkäufen eine sachgerechte Aufteilung vorgenommen: Der Gebäudeanteil kann sich je nach Lage und Art der Immobilie zwischen 60 und 85 % des Gesamtkaufpreises bewegen.

Konkret bedeutet dies: Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro mit einem Gebäudeanteil von 70 % (350.000 Euro) ergibt sich eine jährliche AfA von 7.000 Euro (350.000 Euro × 2 %). Diese 7.000 Euro mindern direkt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und damit auch das zu versteuernde Einkommen. Bei einem Spitzensteuersatz von 42 % entspricht dies einer jährlichen Steuerersparnis von 2.940 Euro — für 50 Jahre. Das ergibt insgesamt 147.000 Euro Steuerersparnis allein durch die AfA.

Besonders attraktiv sind sogenannte Denkmalimmobilien oder Sanierungsimmobilien, bei denen erhöhte Abschreibungsquoten zulässig sind. Nach § 7h EStG können bei denkmalgeschützten Gebäuden in den ersten 8 Jahren 9 % pro Jahr abgeschrieben werden, danach 7 %. Dies führt zu deutlich schnelleren Steuereffekten. Allerdings: Diese Modelle unterliegen strengeren Voraussetzungen und werden von der Finanzbehörde genau überprüft.

Zinsabzug und Finanzierungskosten

Der Zinsabzug ist neben der AfA der zweite große Steuerhebelim Immobiliengeschäft. Nach § 4h EStG sind Zinsen für Darlehen, die zur Finanzierung oder Beschaffung einer vermieteten Immobilie aufgenommen wurden, als Werbungskosten vollständig abzugsfähig. Dies ist ein entscheidender Vorteil gegenüber der privaten Eigennutzung, bei der Hypothekenzinsen nicht abzugsfähig sind.

In Zeiten höherer Zinssätze (wie 2024/2025) ist dieser Effekt besonders relevant. Wer eine Immobilie mit 70 % Fremdfinanzierung kauft und einen Zinssatz von 4,5 % hat, zahlt bei einem Darlehen von 350.000 Euro etwa 15.750 Euro Zinsen pro Jahr. Diese 15.750 Euro sind vollständig von den Mieteinnahmen abzugsfähig. Dies ist eine echte „Steuerersparnis aus dem Portemonnaie", da die Zinsausgaben nicht aus versteuerten Mitteln bezahlt werden müssen.

Das Rechenbeispiel verdeutlicht den Effekt: Ein Immobilieneigentümer mit Spitzensteuersatz zahlt bei 15.750 Euro Zinsabzug eine Steuerersparnis von etwa 6.615 Euro (15.750 Euro × 42 %). Im Laufe eines 20-jährigen Darlehens mit fallenden Zinsen summiert sich dies zu erheblichen Summen.

Allerdings gibt es eine wichtige Beschränkung: Die Zinsschrankenregel nach § 4h und § 8a KStG begrenzt den Zinsabzug auf 30 % des steuerlichen Gewinns aus dem Betrieb von Immobilien. Dies betrifft in erster Linie große Immobilienportefeuilles und ist bei einzelnen Mietwohnungen meist nicht relevant.

Erhaltungsaufwendungen und laufende Betriebskosten

Neben AfA und Zinsabzug sind Erhaltungsaufwendungen und laufende Betriebskosten zentrale Elemente der Steueroptimierung. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen für die Unterhaltung und Instandhaltung einer Mietwohnung vollständig als Werbungskosten abzugsfähig. Dies umfasst:

  • Reparaturen und Instandhaltungskosten (z.B. Malerarbeiten, Dachdeckung, Reparatur der Heizung)
  • Verwaltungskosten (Makler, Steuerberater, Rechtsanwalt)
  • Nebenkosten und Bewirtschaftungskosten (Wasser, Strom, Abfallwirtschaft für Gemeinschaftsteile)
  • Versicherungsprämien (Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung)
  • Grundsteuer und weitere Abgaben
  • Maklergebühren für die Vermietung
  • Kontogebühren für Mietkonten

Der wichtige Unterschied: Herstellungskosten sind nicht abzugsfähig, sondern müssen aktiviert und über die AfA verteilt werden. Dies ist eine häufige Fehlerquelle. Beispiel: Der Austausch eines alten Daches gegen ein neues Dach mit längerer Lebensdauer ist eine Herstellung und muss aktiviert werden. Die Reparatur eines beschädigten Daches ist hingegen eine Erhaltungsaufwendung und direkt abzugsfähig.

Typische jährliche Betriebskosten belaufen sich auf 500 bis 1.500 Euro pro Wohneinheit, je nach Alter und Zustand der Immobilie. Bei einem angenommenen Steuersatz von 42 % ergibt sich daraus eine Steuerersparnis von 210 bis 630 Euro pro Jahr und Wohneinheit.

Fallstricke und Nachteile bei der Besteuerung von Immobiliengewinnen

Während die ersten Jahre des Immobilieneigentums oft von steuerlichen Verlusten geprägt sind, kehrt sich das Blatt nach der Darlehensrückzahlung um. Wenn

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