Unternehmenssteuer · 7 Min. Lesezeit

Flugzeug Privatnutzung: verdeckte Gewinnausschüttung und Fremdvergleich

Keine Ein-Prozent-Regel beim Flugzeug: Wie die private Nutzung eines Gesellschaftsflugzeugs nach dem BFH-Urteil I R 47/10 bewertet wird und wie sich das Risiko vermeiden lässt.

Flugzeug Privatnutzung: verdeckte Gewinnausschüttung und Fremdvergleich
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Cockpit im Sonnenaufgang, private Nutzung eines Gesellschaftsflugzeugs und verdeckte Gewinnausschüttung

Beim Firmenwagen gibt es die Ein-Prozent-Regel, eine Pauschale, mit der jeder rechnen kann. Beim Flugzeug gibt es diese Erleichterung nicht. Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer das Flugzeug der GmbH privat, ohne dafür ein angemessenes Entgelt zu zahlen, entsteht eine verdeckte Gewinnausschüttung, und die Bewertung ist aufwendiger und teurer als beim Auto. Der Rahmen dazu steht unter Flugzeug und Steuern.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Keine Ein-Prozent-Regel für Flugzeuge
  • Maßstab: Fremdvergleich, meist gemeiner Wert
  • Ersatzweise: Vollkosten plus Gewinnaufschlag
  • BFH I R 47/10 ist die zentrale Entscheidung
  • Fehlende Abrechnung ist der häufigste Fehler
  • Lösung: marktübliche Charterrate abrechnen

Warum es keine Pauschale gibt

Die Ein-Prozent-Regel für Firmenwagen ist eine gesetzliche Vereinfachung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die ausdrücklich für Kraftfahrzeuge gilt. Für Flugzeuge existiert keine vergleichbare Vorschrift. Die Bewertung der privaten Nutzung folgt deshalb den allgemeinen Grundsätzen zur verdeckten Gewinnausschüttung, und die sind deutlich strenger.

Ohne Pauschale heißt: jeder Fall wird einzeln bewertet, und die Beweislast liegt bei dir. Wer keine Aufzeichnung hat, überlässt dem Finanzamt die Schätzung, und die fällt selten günstig aus.

Der Maßstab nach dem BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (I R 47/10) über genau diesen Fall entschieden: unentgeltliche private Nutzung eines Flugzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Bewertung erfolgt nach Fremdvergleichsmaßstäben, im Regelfall mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung.

Lässt sich ein gemeiner Wert nicht ermitteln, etwa weil es keinen vergleichbaren Markt für genau diese Strecke und dieses Muster gibt, sind ersatzweise die Vollkosten der Gesellschaft zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags anzusetzen. Vollkosten heißt: Abschreibung, Wartung, Versicherung, Hangar, Crew, Kraftstoff und Fixkosten, umgelegt auf die tatsächliche Flugstunde.

BewertungsmethodeWann anwendbarTypische Höhe
Gemeiner Wertvergleichbare Charterangebote vorhandenmarktüblicher Charterpreis
Vollkosten plus Gewinnaufschlagkein Vergleichsmarktoft höher als der Charterpreis
Fahrtenbuch-Analogievom BFH nicht anerkanntnicht anwendbar

Wie die vGA praktisch berechnet wird

Vollkosten pro Jahr480.000 Euro
Gesamtflugstunden240
Kosten pro Stunde2.000 Euro
Private Stunden40 = 80.000 Euro vGA

Auf diese 80.000 Euro entfällt bei der Gesellschaft eine Gewinnkorrektur, und beim Gesellschafter wird der Betrag als Kapitalertrag erfasst, regelmäßig mit Abgeltungsteuer belastet. Das ist teurer als die vergleichbare Situation beim Firmenwagen, wo die Ein-Prozent-Regel oft günstiger ausfällt als eine Einzelbewertung. Der Vergleich steht unter Firmenwagen und Fahrtenbuch.

Wie sich das Risiko vermeiden lässt

  1. Privatflüge im Voraus zu einem festen Stundensatz vereinbaren
  2. Stundensatz aus mindestens zwei Vergleichsangeboten ableiten
  3. Rechnung stellen und tatsächlich bezahlen lassen
  4. Zahlung im Bordbuch und in der Buchhaltung dokumentieren
  5. Satz jährlich auf Marktüblichkeit prüfen

Wer diesen Weg geht, verhindert nicht nur die vGA, sondern stützt gleichzeitig die Gewinnerzielungsabsicht bei einer Vercharterung insgesamt. Details dazu unter Vercharterung und Umsatzsteuer und Flugzeug und Einkünfteerzielungsabsicht.

Geschäftsleute besteigen Business Jet, Abgrenzung betrieblicher und privater Nutzung

Angemessenheit als zweite Ebene

Selbst wenn die private Nutzung sauber abgerechnet wird, bleibt die Frage, ob das Flugzeug überhaupt in angemessenem Verhältnis zu Größe und Ertragskraft des Unternehmens steht. Diese Prüfung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ist von der vGA-Frage zu trennen und wird unter Flugzeug Angemessenheit und Abzugsverbot behandelt.

Was bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern gilt

Sind mehrere Gesellschafter zugleich Geschäftsführer und nutzen sie das Flugzeug unterschiedlich häufig privat, muss die verdeckte Gewinnausschüttung für jeden einzeln ermittelt werden, entsprechend seiner tatsächlichen privaten Flugstunden. Eine pauschale Aufteilung nach Geschäftsanteilen greift hier zu kurz, weil die Bewertung an der tatsächlichen Nutzung anknüpft, nicht an der Kapitalbeteiligung. Das setzt wiederum voraus, dass die Nutzung jeder einzelnen Person im Bordbuch klar zugeordnet ist, siehe Flugstunden nachweisen mit Bordbuch.

Der Unterschied zur Beförderung von Geschäftspartnern

Nicht jede Mitreise eines Familienangehörigen führt automatisch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Entscheidend ist, ob der Flug insgesamt betrieblich veranlasst ist und der Angehörige lediglich mitfliegt, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen, etwa weil ohnehin freie Plätze vorhanden sind und keine zusätzliche Strecke geflogen wird. In diesen Randfällen ist die Abgrenzung zwischen unschädlicher Mitnahme und relevanter Privatnutzung eine Frage des Einzelfalls, die im Zweifel konservativ, also mit einer anteiligen Abrechnung, gelöst werden sollte.

  • Zusätzliche Strecke wegen des Angehörigen: klare Privatnutzung
  • Mitnahme ohne Streckenänderung: geringeres Risiko
  • Regelmäßige Mitnahme derselben Person: erhöhtes Prüfungsrisiko
  • Im Zweifel anteilig abrechnen

Die umsatzsteuerliche Seite der Privatnutzung

Neben der ertragsteuerlichen Bewertung als verdeckte Gewinnausschüttung hat die private Nutzung auch eine umsatzsteuerliche Dimension. Wurde beim Kauf und Betrieb des Flugzeugs Vorsteuer gezogen, muss die unentgeltliche oder verbilligte private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden, sofern sie nicht ohnehin entgeltlich mit Umsatzsteuer abgerechnet wird. Diese beiden Ebenen, Ertragsteuer und Umsatzsteuer, laufen parallel und unabhängig voneinander, was in der Praxis häufig übersehen wird, weil sich viele Diskussionen nur auf die vGA konzentrieren.

AbrechnungsweiseErtragsteuerliche FolgeUmsatzsteuerliche Folge
Kein Entgelt für PrivatflugvGA nach Fremdvergleichunentgeltliche Wertabgabe
Entgelt unter Marktniveauanteilige vGAMindestbemessungsgrundlage prüfen
Marktübliches Entgeltkeine vGAregulärer steuerpflichtiger Umsatz

Dokumentation als Schutz vor Doppelbelastung

Wird eine vGA erst nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, kann es zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung kommen: Auf Ebene der Gesellschaft wird der Gewinn erhöht, beim Gesellschafter wird gleichzeitig ein Kapitalertrag angesetzt, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist. Eine saubere, zeitnahe Abrechnung der Privatflüge zu marktüblichen Sätzen vermeidet dieses Risiko von vornherein, weil dann gar keine verdeckte, sondern eine offene und bereits versteuerte Zahlung vorliegt.

Der wirtschaftlich klügste Weg ist fast immer die einfachste Lösung: eine Rechnung stellen, die tatsächlich bezahlt wird. Jede kompliziertere Konstruktion, die eine faktische Privatnutzung verschleiern soll, erhöht nur das Risiko, ohne den Aufwand zu verringern.

Verjährung und rückwirkende Korrektur

Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung erst Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, können mehrere Veranlagungszeiträume gleichzeitig betroffen sein, solange die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das bedeutet, dass sich ein über Jahre wiederholtes Muster unentgeltlicher Privatflüge zu einer erheblichen Gesamtnachzahlung summieren kann, wenn es erst spät auffällt. Eine jährliche interne Überprüfung, ob alle privaten Flüge korrekt abgerechnet wurden, ist deshalb sinnvoller als eine nachträgliche Korrektur erst bei Bekanntwerden einer bevorstehenden Prüfung.

Verhältnis zur Angemessenheitsprüfung des Flugzeugs insgesamt

Eine korrekt abgerechnete Privatnutzung schützt nicht automatisch vor der separaten Frage, ob das Flugzeug als solches angemessen ist. Beide Prüfungen laufen unabhängig nebeneinander: Die vGA-Frage betrifft die Bewertung der konkreten Nutzung, die Angemessenheitsfrage betrifft die grundsätzliche Investitionsentscheidung. Ein Unternehmen kann jede Privatnutzung korrekt abrechnen und trotzdem an der Angemessenheit scheitern, wenn das Flugzeug insgesamt überdimensioniert für den Betrieb ist, wie unter Flugzeug Angemessenheit und Abzugsverbot beschrieben.

Häufige Fragen zur privaten Nutzung

Gibt es eine Ein-Prozent-Regel für Flugzeuge?

Nein. Die Privatnutzung wird individuell nach Fremdvergleichsmaßstäben bewertet, im Regelfall mit dem gemeinen Wert oder mit Vollkosten plus Gewinnaufschlag.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Flugzeug?

Die unentgeltliche oder verbilligte private Nutzung eines Gesellschaftsflugzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, bewertet nach dem BFH-Urteil vom 22. Dezember 2010.

Wie hoch ist die vGA in der Praxis?

Meist die Vollkosten pro Flugstunde multipliziert mit den privat geflogenen Stunden, zuzüglich eines Gewinnaufschlags, sofern kein vergleichbarer Marktpreis existiert.

Wie vermeide ich die verdeckte Gewinnausschüttung?

Indem private Flüge im Voraus zu einem marktüblichen, belegten Stundensatz vereinbart, in Rechnung gestellt und tatsächlich bezahlt werden.

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