
Beim Firmenwagen gibt es das Fahrtenbuch, beim Flugzeug das Bordbuch, und die Anforderungen sind strenger, weil die Beträge größer sind. Ohne einen sauberen Nachweis der Nutzungsquote lässt sich weder die Zuordnung zum Betriebsvermögen noch der Vorsteuerabzug noch die Angemessenheit belegen. Der Rahmen dazu steht unter Flugzeug und Steuern.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Bordbuch ist Pflicht nach Luftverkehrsrecht und Steuerrecht
- Je Flug: Datum, Strecke, Zweck, Passagiere
- Zweck konkret benennen, nicht pauschal
- Mitfliegende Angehörige separat ausweisen
- Aufbewahrung nach den Grundsätzen der §§ 145 ff. AO
- Charterrechnungen ergänzend archivieren
Was ins Bordbuch gehört
Das luftfahrtrechtliche Bordbuch nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfasst Flugzeiten, Besatzung und technische Angaben. Für das Finanzamt reicht das allein nicht, weil der betriebliche Zweck fehlt. Deshalb brauchst du eine zusätzliche, steuerliche Flugaufstellung, die je Flug festhält:
- Datum und Uhrzeit des Fluges
- Abflug- und Zielort
- Konkreter geschäftlicher Anlass
- Namen der besuchten Geschäftspartner oder Termin
- Alle Passagiere namentlich
- Zuordnung betrieblich oder privat
„Geschäftsreise" als einzige Angabe reicht nicht. Das Finanzamt verlangt einen Anlass, der sich mit anderen Unterlagen wie Terminkalender, Rechnungen oder Verträgen abgleichen lässt.
Der Aufbau in der Praxis
| Feld | Beispiel |
|---|---|
| Datum | 14. März |
| Strecke | Frankfurt nach Mailand |
| Zweck | Vertragsverhandlung Lieferant Rossi Group |
| Passagiere | Geschäftsführer, Einkaufsleiter |
| Zuordnung | betrieblich, 100 Prozent |
| Belege | Terminbestätigung, Vertragsentwurf |
Private und gemischte Flüge
Fliegt ein Familienmitglied mit, das nicht am geschäftlichen Termin beteiligt ist, muss dieser Anteil separat ausgewiesen werden. Wird der Flug insgesamt privat veranlasst, etwa ein Wochenendflug ohne Termin, gehört er als Privatflug in die Aufstellung, nicht in die betriebliche Quote. Diese Trennung ist die Grundlage für die Bewertung der Privatnutzung und für die Vorsteueraufteilung.
Warum das Bordbuch mehrfach gebraucht wird
- Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen über die 10- und 50-Prozent-Grenzen
- Berechnung der abziehbaren Vorsteuer bei gemischter Nutzung
- Nachweis der Angemessenheit über die tatsächliche Nutzungsintensität
- Verteidigung gegen den Vorwurf der Liebhaberei bei Vercharterung
- Grundlage für die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Diese vier Themen sind genau die Punkte, an denen Flugzeugmodelle in der Praxis scheitern, siehe die Übersicht unter Liebhaberei und Angemessenheit. Ein lückenloses Bordbuch ist in allen vieren die erste Verteidigungslinie.
Aufbewahrung und Betriebsprüfung
Die Aufzeichnungen unterliegen den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nach den §§ 145 ff. AO. In der Praxis empfiehlt sich eine digitale Erfassung parallel zum papierbasierten Bordbuch, damit die Aufstellung in einer Betriebsprüfung schnell auswertbar ist. Wie eine solche Prüfung typischerweise abläuft, steht unter Betriebsprüfung vorbereiten.
Digitale Erfassung statt Zettelwirtschaft
Viele Halter führen das steuerliche Bordbuch inzwischen digital, oft in derselben Software, die auch für die Charterabrechnung oder die Wartungsplanung genutzt wird. Das hat einen praktischen Vorteil: Datum, Strecke und Flugzeit lassen sich automatisch aus dem Flugplanungssystem übernehmen, während der geschäftliche Anlass und die Passagierliste manuell ergänzt werden müssen. Wichtig ist, dass die digitale Aufstellung nachträglich nicht änderbar oder die Änderung zumindest nachvollziehbar protokolliert ist, damit sie den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Aufzeichnung standhält.
- Automatische Übernahme von Flugdaten aus der Planungssoftware
- Manuelle Ergänzung von Anlass und Teilnehmern zeitnah nach dem Flug
- Änderungshistorie nachvollziehbar dokumentieren
- Regelmäßiger Export als Backup und für die Steuerberatung
Ein Bordbuch, das erst am Jahresende aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, überzeugt in einer Prüfung selten. Zeitnahe Erfassung ist der Unterschied zwischen einem belastbaren Nachweis und einer nachträglichen Behauptung.
Was bei mehreren Nutzern zu beachten ist
Wird das Flugzeug von mehreren Personen genutzt, etwa mehreren Geschäftsführern oder im Rahmen einer Haltergemeinschaft, sollte die Aufstellung erkennen lassen, wer den jeweiligen Flug veranlasst und wer ihn tatsächlich genutzt hat. Das ist besonders wichtig, wenn nicht alle Nutzer denselben Status haben, also etwa ein Gesellschafter-Geschäftsführer neben einem angestellten Vertriebsleiter fliegt. Für die Bewertung einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung ist ausschließlich die Nutzung durch Gesellschafter relevant, während bei Angestellten andere lohnsteuerliche Fragen im Vordergrund stehen. Bei einer Haltergemeinschaft mit mehreren Eigentümern kommt hinzu, dass jeder Halter seinen eigenen Nutzungsanteil dokumentieren muss, wie unter Flugzeug Haltergemeinschaft und Vertrag beschrieben.
Der Vergleich zum Fahrtenbuch beim Firmenwagen
Beim Firmenwagen reicht in vielen Fällen die pauschale Ein-Prozent-Regel, und ein Fahrtenbuch ist nur nötig, wenn diese Pauschale vermieden werden soll. Beim Flugzeug gibt es diese Wahlmöglichkeit nicht: Ohne Nutzungsnachweis bleibt nur die Schätzung durch das Finanzamt, und die fällt bei einem Wirtschaftsgut dieser Größenordnung selten milde aus. Der Grund liegt in der fehlenden Pauschale, die unter Firmenwagen und Fahrtenbuch beschrieben ist. Ein Bordbuch ist beim Flugzeug deshalb keine Option, sondern von Anfang an die einzige Verteidigungslinie.
| Merkmal | Fahrtenbuch Pkw | Bordbuch Flugzeug |
|---|---|---|
| Alternative Pauschale | Ein-Prozent-Regel verfügbar | keine Pauschale |
| Erfassungsintervall | je Fahrt | je Flug |
| Typischer Streitpunkt | Kilometerstand, Lückenlosigkeit | Anlass, mitfliegende Personen |
| Finanzielle Tragweite bei Fehlern | meist niedrig vierstellig | oft fünf- bis sechsstellig |
Wie ein Prüfer die Aufstellung tatsächlich liest
In der Praxis vergleicht der Prüfer die Flugaufstellung mit anderen Unterlagen, die ohnehin vorliegen: Terminkalender der Geschäftsführung, Reisekostenabrechnungen der Mitreisenden, Verträge und Rechnungen mit den angeblich besuchten Geschäftspartnern, teilweise auch E-Mail-Korrespondenz zu Terminvereinbarungen. Stimmt die im Bordbuch angegebene Strecke nicht mit dem Ort des dokumentierten Termins überein, oder fehlt zu einem angeblichen Kundentermin jede weitere Spur in der Buchhaltung, wird die betriebliche Veranlassung dieses einzelnen Fluges infrage gestellt, unabhängig davon, wie sauber die übrigen Einträge geführt sind.
- Terminkalender parallel zur Flugaufstellung aufbewahren
- Verträge und Rechnungen den passenden Flügen zuordnen
- Reisekostenabrechnungen der Mitreisenden abgleichen
- Auffällige Einzelflüge vorab intern prüfen
Ein Bordbuch wird nie isoliert gelesen. Es ist ein Baustein in einem Gesamtbild aus Kalender, Verträgen und Zahlungsströmen, und Widersprüche zwischen diesen Quellen fallen in einer Prüfung fast immer auf.
Besonderheiten bei international tätigen Unternehmern
Wer regelmäßig mehrere Länder anfliegt, sollte die Aufstellung um den jeweiligen Zweck im Zielland ergänzen, etwa Tochtergesellschaft, Kunde oder Lieferant vor Ort, samt Ansprechpartner. Bei Flügen zu eigenen ausländischen Gesellschaften ist zusätzlich zu dokumentieren, welche konkrete geschäftliche Tätigkeit dort stattgefunden hat, weil sonst schnell der Eindruck einer bloßen Kontrollreise ohne wirtschaftlichen Mehrwert entsteht. Das ist besonders relevant, wenn zugleich Fragen zu Betriebsstätten oder zur grenzüberschreitenden Besteuerung im Raum stehen.
Was bei Verlust oder Beschädigung der Aufzeichnungen gilt
Geht die Flugaufstellung ganz oder teilweise verloren, etwa durch einen technischen Defekt oder ein Versehen, sollte umgehend versucht werden, die fehlenden Angaben aus anderen Quellen zu rekonstruieren, etwa aus Flugplanungsdaten, Landegebührenrechnungen der angeflogenen Flughäfen oder E-Mail-Korrespondenz zu den jeweiligen Terminen. Eine zeitnah und nachvollziehbar rekonstruierte Aufstellung wird in der Regel eher akzeptiert als eine Lücke, die erst bei der Prüfung selbst auffällt und dann nicht mehr plausibel geschlossen werden kann.
Aufbewahrungsfristen für die Flugaufstellung
Die steuerliche Flugaufstellung unterliegt denselben Aufbewahrungsfristen wie andere Buchführungsunterlagen, in der Regel zehn Jahre. Bei Flugzeugen, die über die gesamte Nutzungsdauer von rund 21 Jahren im Betrieb verbleiben, bedeutet das in der Praxis, dass die Aufstellungen durchgehend über die gesamte Haltezeit archiviert werden sollten, nicht nur für den gesetzlichen Mindestzeitraum, weil bei einem späteren Verkauf oder einer Betriebsprüfung mit größerem zeitlichen Abstand auch ältere Zeiträume relevant werden können, etwa zur Beurteilung der Gesamtnutzungsquote über die Jahre.
Häufige Fragen zum Nachweis
Reicht das luftfahrtrechtliche Bordbuch für das Finanzamt aus?
Nicht allein. Zusätzlich braucht es eine steuerliche Flugaufstellung mit betrieblichem Anlass, Passagieren und Zuordnung zu betrieblicher oder privater Nutzung.
Was passiert bei fehlendem Nachweis?
Das Finanzamt schätzt die private Nutzung, in der Regel zu Ungunsten des Halters. Das erhöht sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuerbelastung.
Müssen mitfliegende Familienangehörige immer erfasst werden?
Ja, mit Namen und Zuordnung, ob der Flug insgesamt betrieblich oder anteilig privat veranlasst ist.