Erbschaftsteuer · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

Erbvorbezug & vorweggenommene Erbfolge: Steuerlich optimal übergeben

Der Erbvorbezug – auch "vorweggenommene Erbfolge" genannt – ermöglicht es, Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen.

Erbvorbezug & vorweggenommene Erbfolge: Steuerlich optimal übergeben
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Der Erbvorbezug – auch "vorweggenommene Erbfolge" genannt – ermöglicht es, Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Der entscheidende Steuervorteil: Die Schenkungsfreibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden, während der Erbschaftsfreibetrag nur einmal anfällt.

Kernvorteil: Wer früh beginnt, Vermögen zu übertragen, kann die Freibeträge mehrfach ausnutzen. Bei einem Kind sind das 400.000 € alle 10 Jahre – ein Elternpaar kann einem Kind in 20 Jahren bis zu 1.600.000 € steuerfrei übertragen.

Was ist der Unterschied: Erbvorbezug vs. normale Schenkung?

Rechtlich ist der Erbvorbezug eine Schenkung – aber mit einer besonderen Regelung: Er wird auf den späteren Erbteil angerechnet, sofern das testamentarisch oder im Schenkungsvertrag so vereinbart wird. Das dient der Gleichbehandlung mehrerer Kinder.

Wann wird auf den Erbteil angerechnet?

  • Wenn der Erblasser die Anrechnung ausdrücklich anordnet (§ 2050 BGB)
  • Bei Ausstattungen (Heiratsausstattung, Berufsausbildungskosten) automatisch
  • Ohne ausdrückliche Anordnung: keine Anrechnung auf den Erbteil

Die 10-Jahres-Strategie: Freibeträge mehrfach nutzen

ZeitpunktÜbertragung (je Kind)Kumuliert
Jahr 0 (z.B. 2005)400.000 € (Vater) + 400.000 € (Mutter)800.000 €
Jahr 10 (2015)400.000 € (Vater) + 400.000 € (Mutter)1.600.000 €
Jahr 20 (2025)400.000 € (Vater) + 400.000 € (Mutter)2.400.000 €
Erbfall (Tod)Noch einmal 400.000 € Erbfreibetrag pro Elternteilbis 3.200.000 €

Das sind theoretisch über 3 Millionen Euro, die ein Kind von beiden Elternteilen steuerfrei erhalten kann.

Typische Übertragungsgegenstände

  • Immobilien: Vermietete Wohnungen, Häuser, Grundstücke
  • Geldvermögen: Bargeld, Wertpapiere, Depots
  • Unternehmensbeteiligungen: GmbH-Anteile, Kommanditanteile
  • Lebensversicherungen: Bezugsrecht ändern oder abtreten

Pflichtteil: Worauf achten?

Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil anderer Erben beeinflussen. Wenn ein Erbe enterbt wird, hat er Anspruch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen der letzten 10 Jahre werden – abschmelzend – auf den Nachlass hinzugerechnet.

Abschmelzung: Im ersten Jahr nach der Schenkung wird der volle Wert hinzugerechnet. Danach jährlich 10 % weniger. Nach 10 Jahren ist die Schenkung vollständig aus der Pflichtteilsberechnung heraus.

Schenkungsvertrag: Was reinmuss

Ein notarieller Schenkungsvertrag bei Immobilien ist Pflicht (§ 925 BGB). Bei anderen Vermögenswerten empfiehlt er sich ebenfalls, um Rückforderungsrechte und Anrechnungsregelungen zu dokumentieren. Typische Klauseln:

  • Rückforderungsrecht bei Insolvenz oder Scheidung des Kindes
  • Nießbrauchsvorbehalt (Eltern behalten Mieteinnahmen oder Wohnrecht)
  • Anrechnungsklausel auf späteres Erbe
  • Auflagenpflichten (z.B. Selbstnutzung der Immobilie)

Häufige Fragen zur vorweggenommenen Erbfolge

Ab welchem Alter sollte man mit dem Erbvorbezug beginnen?

Je früher, desto mehr 10-Jahres-Zyklen können genutzt werden. Grundsätzlich: sobald ausreichend übertragbares Vermögen vorhanden ist und die wirtschaftliche Situation stabil ist. Eltern sollten sich nicht selbst finanziell zu stark beschränken – die eigene Absicherung hat Vorrang.

Kann man eine Schenkung rückgängig machen?

Nur in Ausnahmefällen: grober Undank des Beschenkten (§ 530 BGB), Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) oder wenn eine auflösende Bedingung im Vertrag vereinbart wurde. Im Schenkungsvertrag können Rückforderungsklauseln für weitere Fälle vereinbart werden (z.B. Scheidung).

Was passiert steuerlich bei einer Schenkung zurück?

Eine Rückschenkung (das Kind schenkt zurück) wird steuerlich als neue Schenkung behandelt – mit neuen Freibeträgen (Kind an Eltern: 20.000 €) und ggf. Steuerpflicht. Besser ist es, die ursprüngliche Schenkung vertraglich rückabzuwickeln (auch das hat aber steuerliche Konsequenzen – Steuerberater fragen).

SteuernSparen.one Redaktion

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