Erbschaftsteuer · 4 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Betriebsvermögen und Erbschaftsteuer: §13a/b ErbStG Verschonung bis 100%

Betriebsvermögen vererben: Die große Steuerentlastung Produktives Betriebsvermögen – Einzelunternehmen, GmbH-Anteile, Personengesellschaftsanteile – wird…

Betriebsvermögen und Erbschaftsteuer: §13a/b ErbStG Verschonung bis 100%

Die Regelungen zur Betriebsvermögenverschonung gemäß §13a und §13b ErbStG

Die Vererbung von Betriebsvermögen stellt Unternehmerfamilien vor erhebliche steuerliche Herausforderungen. Das deutsche Erbschaftsteuerrecht hat diese Problematik erkannt und bietet durch die §§ 13a und 13b ErbStG umfassende Verschonungsregelungen an. Diese Bestimmungen ermöglichen es, bis zu 100 Prozent des Unternehmenswertes steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen, sofern die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ziel dieser Regelungen besteht darin, sicherzustellen, dass Unternehmen nicht wegen der Erbschaftsteuer zerschlagen oder zur Deckung der Steuerschuld verkauft werden müssen. Damit wird die Unternehmenskontinuität gewährleistet und Arbeitsplätze bleiben erhalten.

Die Verschonungsregelungen unterscheiden zwischen zwei Varianten: Die Regelverschonung nach §13a ErbStG und die Optionsverschonung nach §13b ErbStG. Während die Regelverschonung strengere Anforderungen stellt, aber eine höhere maximale Verschonung ermöglicht, bietet die Optionsverschonung mehr Flexibilität mit moderateren Bedingungen. Je nach Situation des Unternehmens und den Zielen des Erblassers kann die eine oder andere Variante günstiger sein.

Die Regelverschonung nach §13a ErbStG mit bis zu 100 Prozent Entlastung

Die Regelverschonung gemäß §13a ErbStG bietet die maximale steuerliche Entlastung an. Hiernach wird 100 Prozent des Wertes des Betriebsvermögens verschont, wenn dieses als produktives Betriebsvermögen qualifiziert und die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies umfasst Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften wie GmbH & Co. KG oder OHG/KG sowie GmbH-Anteile mit einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent (§1 Abs. 1 Nr. 4 BewG).

Die wesentlichen Voraussetzungen der Regelverschonung sind:

  • Das Betriebsvermögen muss produktives Betriebsvermögen sein, also unmittelbar für einen Betrieb oder Beruf genutzt werden. Nicht darunter fallen Kapitalanlage- und Vermögensverwaltungsbetriebe (§13 Abs. 1 S. 2 ErbStG)
  • Die Fünf-Jahres-Erbenfrist muss eingehalten werden: Das Betriebsvermögen muss für fünf Jahre nach dem Erbfall im Betrieb verbleiben oder darf nicht wesentlich reduziert werden (§13a Abs. 6 ErbStG)
  • Die Erbentätigenquote nach §13a Abs. 1 S. 1 ErbStG muss erfüllt sein: Die Summe der Arbeitslöhne und -gehälter darf im Fünf-Jahres-Durchschnitt nicht unter 400 Prozent der Lohnsumme des Ausgangsjahrs liegen. Dies bedeutet, dass das Unternehmen mindestens das vierfache der durchschnittlichen jährlichen Lohnkosten des ersten Jahres aufbringen muss
  • Die Verschonung ist auf 26 Millionen Euro beschränkt, wenn mehrere Erben denselben Betrieb oder Betriebsteile erben (§13a Abs. 2a ErbStG)

Ein entscheidender Vorteil der Regelverschonung ist, dass bei Erfüllung aller Voraussetzungen wirklich die vollen 100 Prozent des Betriebsvermögenswertes von der Erbschaftsteuer befreit sind. Es gibt keinen Steuersatz und keinen Freibetrag, der zu berücksichtigen wäre – das gesamte Unternehmen geht steuerfrei über.

Die Optionsverschonung nach §13b ErbStG mit bis zu 100 Prozent Entlastung

Die Optionsverschonung gemäß §13b ErbStG stellt eine Alternative dar, die insbesondere für Erben interessant ist, die die strengeren Anforderungen der Regelverschonung nicht erfüllen können oder wollen. Sie ermöglicht ebenfalls bis zu 100 Prozent Verschonung des Betriebsvermögens, allerdings mit anderen Voraussetzungen.

Die Optionsverschonung nach §13b ErbStG basiert auf folgenden Grundprinzipien:

  • Der Erbe kann sich für die Optionsverschonung entscheiden, muss dies aber aktiv gegenüber dem Finanzamt erklären
  • Die Verschonung wird in zwei Tranchen gewährt: Eine Basisverschonung von 60 Prozent und zusätzlich eine Lohnkostenoption von bis zu 40 Prozent, insgesamt also maximal 100 Prozent (§13b Abs. 2 ErbStG)
  • Die Basisverschonung von 60 Prozent wird automatisch gewährt, wenn das Betriebsvermögen als produktives Betriebsvermögen qualifiziert
  • Die zusätzliche Lohnkostenoption von bis zu 40 Prozent wird erreicht durch Einhaltung einer Lohnkostenobergrenze. Diese Obergrenze besagt, dass die durchschnittlichen Jahres-Lohnkosten 27.000 Euro pro Arbeitnehmerstelle nicht überschreiten dürfen (§13b Abs. 3 S. 3 ErbStG)
  • Eine Fünf-Jahres-Frist wie bei der Regelverschonung ist nicht erforderlich, wenn die Basisverschonung in Anspruch genommen wird

Die Optionsverschonung bietet somit mehr Flexibilität und ist auch für kleinere und mittlere Unternehmen konzipiert. Allerdings muss der Erbe die Steuererklärung richtig einreichen und alle erforderlichen Angaben machen, um von dieser Regelung zu profitieren.

Praktische Rechenbeispiele zur Betriebsvermögenverschonung

Beispiel 1: Regelverschonung nach §13a ErbStG

Ein Erblasser verstirbt und hinterlässt seinem Sohn ein Einzelhandelsunternehmen mit einem Betriebsvermögen im Wert von 500.000 Euro. Der Sohn ist alleiniger Erbe und führt das Unternehmen weiter. Die durchschnittliche jährliche Lohnsumme betrug im ersten Jahr nach der Erbschaft 100.000 Euro.

  • Betriebsvermögen: 500.000 Euro
  • Erbschaftsteuer Freibetrag für Kinder: 400.000 Euro (§16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
  • Zwischensumme zu versteuern ohne Verschonung: 100.000 Euro
  • Steuersatz für Kinder (Steuerklasse I): 7 Prozent
  • Erbschaftsteuer ohne Verschonung: 7.000 Euro

Unter Berücksichtigung der Regelverschonung nach §13a ErbStG:

  • Betriebsvermögen: 500.000 Euro
  • Verschonung 100 Prozent: 500.000 Euro (bei Erfüllung aller Voraussetzungen)
  • Zu versteuerndes Vermögen: 0 Euro
  • Erbschaftsteuer: 0 Euro

Der Sohn spart durch die Regelverschonung 7.000 Euro an Erbschaftsteuer, sofern er die Betriebsvermögenverschonung Voraussetzungen einhält – insbesondere die Fünfjahresfrist und die Lohnkostenanforderungen.

Beispiel 2: Optionsverschonung nach §13b ErbStG mit Lohnkostenobergrenze

Eine Erblasserin hinterlässt ihrer Tochter ein Fachhandelsunternehmen mit einem

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
§
Erbschaftsteuer berechnen Freibeträge und Steuerlast sofort ermitteln
Jetzt berechnen →