Erbschaftsteuer · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Erbengemeinschaft & Immobilie: Wann zahlen Sie Steuern beim Verkauf?

Wenn eine Erbengemeinschaft eine geerbte Immobilie verkauft: Was steuerlich passiert und wie Sie es richtig machen.

Erbengemeinschaft & Immobilie: Wann zahlen Sie Steuern beim Verkauf?
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Erbengemeinschaft und Immobilie: Die steuerliche Ausgangslage

Wenn mehrere Erben gemeinsam eine Immobilie geerbt haben, werden sie zur sogenannten Erbengemeinschaft. Dies ist eine Form der Bruchteilsgemeinschaft, die sich aus dem Erbrecht ergibt und automatisch entsteht, sobald mehrere Personen ein und dieselbe Erbschaft antreten. Die Erbengemeinschaft stellt eine vorübergehende Rechtskonstruktion dar, die mit dem Verkauf der Immobilie oder der Auflösung der Gemeinschaft endet. Der Verkauf einer solchen gemeinsam geerbten Immobilie wirft zahlreiche steuerliche Fragen auf – und die Antworten fallen keineswegs einheitlich aus. In vielen Fällen können Sie den Verkauf steuerneutral durchführen, in anderen Situationen entstehen erhebliche Steuerlast.

Die wichtigste Erkenntnis gleich zu Beginn: Es gibt nicht die eine Steuer auf den Immobilienverkauf in einer Erbengemeinschaft. Vielmehr müssen Sie mehrere Ebenen betrachten. Erstens die Erbschaftsteuer, die beim Erbfall selbst anfällt. Zweitens die sogenannte Spekulationssteuer oder Einkommensteuer, die unter bestimmten Bedingungen beim Verkauf erhoben wird. Und drittens weitere Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer und Maklergebühren. Welche Steuern am Ende tatsächlich zu zahlen sind, hängt von vielen Faktoren ab: wie lange die Immobilie vor dem Verkauf gehalten wird, wer die Erben sind, wie hoch die persönlichen Freibeträge ausfallen und welcher Kaufpreis am Ende erzielt wird.

Die Erbschaftsteuer beim Erbfall – der erste Steuerzugriff

Beginnen wir mit der Erbschaftsteuer. Sie fällt nicht beim Verkauf an, sondern bereits beim Erbfall selbst – also unmittelbar nach dem Tod des Immobilieneigentümers. Das ist ein entscheidender Punkt, denn viele Erben verwechseln Erbschaftsteuer und Spekulationssteuer. Die Erbschaftsteuer wird nach § 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) besteuert und basiert auf dem Verkehrswert der Immobilie zum Todeszeitpunkt.

Der Verkehrswert ist dabei nicht der Preis, den Sie später beim Verkauf erzielen, sondern der Wert, den die Immobilie nach den üblichen Marktverhältnissen im Bewertungszeitpunkt hat. Das Finanzamt lässt diesen Wert meist von einem Sachverständigen ermitteln oder nutzt Vergleichswertverfahren. Eine Immobilie, die zum Zeitpunkt des Todes 500.000 Euro wert ist, wird also mit diesem Wert in die Erbschaftsteuer-Berechnung einbezogen – auch wenn Sie sie später für 550.000 Euro verkaufen.

Die gute Nachricht: Es gibt großzügige Freibeträge, die Sie kennen sollten:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 400.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro pro Elternteil
  • Enkel: 200.000 Euro (wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist)
  • Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
  • Geschwister, Nichten, Neffen: 20.000 Euro
  • Sonstige Personen: 20.000 Euro

Nur der Wert, der diese Freibeträge übersteigt, wird besteuert. Die Besteuerung erfolgt nach Steuerklassen und Steuersätzen gemäß § 15-17 ErbStG. Für Kinder beispielsweise gilt Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7 % bis 30 % (je nach Höhe des steuerpflichtigen Vermögens). Das bedeutet: Eine Immobilie im Wert von 600.000 Euro, geerbt von zwei Kindern, führt zu folgender Berechnung: Jedes Kind erhält einen Freibetrag von 400.000 Euro. Die Immobilie wird im Verhältnis der Erbquoten aufgeteilt. Bei gleicher Erbquote (jeweils 50 %) fällt auf jedes Kind ein Wert von 300.000 Euro an. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro verbleibt ein negativer Betrag – es fällt also keine Erbschaftsteuer an.

Die Spekulationssteuer beim Verkauf – der zweite Steuerzugriff

Während die Erbschaftsteuer beim Erbfall anfällt, kommt die sogenannte Spekulationssteuer ins Spiel, wenn Sie die Immobilie verkaufen. Hierbei handelt es sich streng genommen nicht um eine eigenständige Steuerart, sondern um Einkommensteuer nach § 23 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz). Sie müssen private Veräußerungsgewinne versteuern, die Sie aus dem Verkauf einer Immobilie erzielen.

Die zentrale Frage lautet: Wie lange haben Sie die Immobilie vor dem Verkauf gehalten? Hier gibt es eine Einjahresfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 EStG. Das bedeutet: Wenn Sie die Immobilie länger als ein Jahr halten – gemessen vom Kaufzeitpunkt des ursprünglichen Eigentümers – bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Diese Frist ist entscheidend und ein oft übersehenes Detail.

In einer Erbengemeinschaft wird die Haltedauer des ursprünglichen Eigentümers (des Verstorbenen) auf die Erben übertragen. Das ist eine sehr kundenfreundliche Regelung. Wenn der Erblasser die Immobilie 20 Jahre vor seinem Tod gekauft hat, zählt diese gesamte Zeit für die Einjahresfrist der Erben – die Erben müssen also nicht nochmal ein Jahr warten, sondern können unmittelbar nach dem Erbfall verkaufen, ohne Spekulationssteuer zu zahlen.

Problematisch wird es nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Immobilie wurde vom Erblasser weniger als ein Jahr vor seinem Tod erworben, UND
  2. Die Erbengemeinschaft verkauft die Immobilie ebenfalls innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall (gerechnet vom Kauf des Erblassers)

In diesem Sonderfall müssen Sie Spekulationssteuer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Gewinnformel: Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten und Werbungskosten. Der Steuersatz entspricht Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz (bis maximal 42 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Rechenbeispiele: Wann zahlen Sie tatsächlich Steuern?

Beispiel 1 – Die klassische Situation (steuerfrei):

Ein Vater kauft 2000 eine Immobilie für 300.000 Euro. Er stirbt 2024. Seine zwei Kinder erben die Immobilie, die inzwischen 600.000 Euro wert ist. Sie verkaufen die Immobilie sofort nach dem Erbfall für 620.000 Euro. Die Erbschaftsteuer? Jedes Kind erhält einen Freibetrag von 400.000 Euro; auf den jeweiligen Erbanteil von 300.000 Euro fällt keine Erbschaftsteuer an. Die Spekulationssteuer? Der Vater hielt die Immobilie 24 Jahre lang – also weit über ein Jahr. Die Einjahresfrist nach § 23 EStG ist erfüllt. Das Ergebnis: Die Kinder zahlen keine Spekulationssteuer, obwohl sie einen Gewinn von 320.000 Euro (620.000 € Verkaufspreis abzüglich 300.000 € Anschaffungskosten) erzielen.

Beispiel 2 – Der problematische Fall (Spekulationssteuer fällig):

Ein Vater kauft im Januar 2024 eine Immobilie für 450.000 Euro als Kapitalanlage. Er stirbt unerwartet im Mai 2024. Seine zwei K

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