Einkommensteuer · 3 Min. Lesezeit

Einkommensteuer-Tabelle 2026: Grundtabelle & Splittingtabelle

Einkommensteuer-Tabelle 2026 mit Grundtabelle für Ledige und Splittingtabelle für Verheiratete. Alle Steuersätze, Freibeträge und Berechnung einfach erklärt.

Einkommensteuer-Tabelle 2026: Grundtabelle & Splittingtabelle
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Die Einkommensteuer-Tabelle 2026 zeigt Ihnen auf einen Blick, wie viel Steuer Sie auf Ihr zu versteuerndes Einkommen zahlen. Grundtabelle + Splittingtabelle mit allen Freibeträgen für 2026.

Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Grundfreibetrag 2026: 11.784 € (Einzelperson)
  • Splittingfreibetrag (Verheiratete): 23.568 €
  • Spitzensteuersatz: 42 % ab 68.430 € (Grundtabelle)
  • Reichensteuersatz: 45 % ab 277.826 €

Einkommensteuer-Grundtabelle 2026 (Ledige / Einzelveranlagung)

Die Grundtabelle gilt für Ledige und getrennt veranlagte Ehegatten:

Zu verst. EinkommenSteuer (ca.)Ø SteuersatzGrenzsteuersatz
bis 11.784 €0 €0 %0 % (Grundfreibetrag)
20.000 €2.096 €10,5 %27,0 %
30.000 €4.746 €15,8 %30,8 %
40.000 €7.910 €19,8 %34,7 %
50.000 €11.458 €22,9 %38,5 %
68.430 €18.170 €26,6 %42,0 %
100.000 €31.530 €31,5 %42,0 %
150.000 €52.530 €35,0 %42,0 %
277.826 €106.226 €38,2 %45,0 %
400.000 €161.750 €40,4 %45,0 %

Hinweis: Näherungswerte nach § 32a EStG. Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Für exakte Werte ELSTER oder Steuerberater nutzen.

Einkommensteuer-Splittingtabelle 2026 (Verheiratete / Zusammenveranlagung)

Verheiratete profitieren vom Ehegattensplitting: Das gemeinsame Einkommen wird halbiert, die Steuer berechnet und verdoppelt. Das spart besonders viel bei großem Einkommensunterschied.

Gemeinsames zu verst. EinkommenSteuer (ca.)Ø SteuersatzErsparnis gg. Getrenntveranlagung
bis 23.568 €0 €0 %
40.000 €4.192 €10,5 %bis 2.000 €
60.000 €9.492 €15,8 %bis 4.000 €
80.000 €15.820 €19,8 %bis 5.000 €
100.000 €22.916 €22,9 %bis 6.000 €
150.000 €36.340 €24,2 %bis 9.000 €
200.000 €63.060 €31,5 %bis 15.000 €

Freibeträge 2026 im Überblick

Diese Freibeträge reduzieren Ihr zu versteuerndes Einkommen 2026:

FreibetragBetrag 2026Wer profitiert
Grundfreibetrag11.784 € / 23.568 € (Splitting)Alle
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €Arbeitnehmer
Sonderausgaben-Pauschbetrag36 € / 72 € (Splitting)Alle
Kinderfreibetrag6.672 € pro KindEltern
Altersentlastungsbetragbis 1.900 €Ab 64 Jahre
Sparer-Pauschbetrag1.000 € / 2.000 € (Splitting)Kapitalanleger

Solidaritätszuschlag 2026

Der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer) fällt 2026 für die meisten Steuerzahler nicht mehr an:

  • Keine Soli: Einkommensteuer bis 18.130 € (Grundtabelle) = zu verst. Einkommen bis ca. 71.000 €
  • Gleitzone: Einkommensteuer 18.130–33.638 €
  • Voller Soli (5,5 %): Einkommensteuer über 33.638 € (Spitzenverdiener)

Häufige Fragen zur Einkommensteuer-Tabelle 2026

Wie berechne ich meine Einkommensteuer 2026?
Zu versteuerndes Einkommen (zvE) = Bruttoeinkommen − Werbungskosten − Sonderausgaben − außergewöhnliche Belastungen. Das zvE auf die Grundtabelle anwenden. Für Verheiratete: zvE ÷ 2 → Tabellenwert × 2 (Splittingvorteil).
Was ändert sich bei der Einkommensteuer 2026 gegenüber 2025?
Der Grundfreibetrag steigt leicht auf 11.784 €. Die Eckwerte des Steuertarifs wurden zur Inflationsanpassung (kalte Progression) verschoben. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt bei 1.230 €.
Lohnt sich Zusammenveranlagung immer?
Die Zusammenveranlagung (Splittingtarif) lohnt sich immer, wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch sind. Bei ähnlichem Einkommen fällt der Splitting-Vorteil gering aus. Getrenntveranlagung kann bei speziellen Situationen (z.B. Verlustvortrag) günstiger sein.
Wie viel Steuer zahle ich bei 50.000 € Einkommen?
Bei 50.000 € zu versteuerndem Einkommen (Grundtabelle) zahlen Sie ca. 11.458 € Einkommensteuer = 22,9 % Durchschnittssteuersatz. Hinzu kommt ggf. Solidaritätszuschlag (hier noch in der Gleitzone). Kirchensteuer je nach Bundesland 8–9 % der Einkommensteuer.
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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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