Studieren ist teuer – aber das Steuerrecht bietet Studenten und ihren Eltern einige Möglichkeiten zur Entlastung. Obwohl viele Studenten kaum Steuern zahlen, kann es sich lohnen, eine Steuererklärung abzugeben: für zukünftige Verlustvorträge, Kindergeld-Bezug und das Geld vom Nebenjob.
BAföG: Steuerfrei, aber relevant

BAföG-Zahlungen sind einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 44 EStG). Sie müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden und erhöhen auch nicht das Einkommen für den Kindergeld-Anspruch.
Studienkosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben
| Art des Studiums | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Erststudium (Abitur → Studium) | Nur Sonderausgaben (max. 6.000 € / Jahr) – kein Verlustvortrag |
| Zweitstudium / berufsbegleitend / nach Ausbildung | Werbungskosten – Verlustvortrag möglich! |
| Weiterbildung im Beruf | Werbungskosten – sofort absetzbar |
Was können Studenten absetzen?
- Studiengebühren (soweit keine öffentliche Hochschule)
- Semesterbeiträge
- Lehrmaterial (Bücher, Skripte, Software)
- Laptop (wenn überwiegend studienbezogen – Aufteilung nötig)
- Fahrten zur Hochschule (Entfernungspauschale 0,30 €/km)
- Auslandsaufenthalt / Studienreisen
- Zinsen für Studienkredite (als Werbungskosten beim Zweitstudium)
Nebenjob und Steuern
Studenten mit Nebenjob zahlen ab einem Jahreseinkommen über dem Grundfreibetrag (11.784 € in 2026) Einkommensteuer. Unter dieser Grenze: keine Steuer, aber trotzdem Erklärung abgeben, um den Lohnsteuerabzug zurückzubekommen.

Besonderheit: Werkstudent
Werkstudenten (unter 20 Stunden/Woche) zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge (außer Rentenversicherung). Das erhöht den Nettoverdienst erheblich im Vergleich zu regulären Arbeitnehmern.
Kindergeld und Unterhalt für Studenten
Eltern erhalten Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr, solange das Kind studiert. Voraussetzung: Das Kind hat keine eigenen Einkünfte und Bezüge über 15.800 € (2026). BAföG zählt dabei nicht mit.
FAQ: Studenten und Steuern
Fast immer. Wenn Lohnsteuer einbehalten wurde und das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, bekommen Sie alles zurück. Und beim Zweitstudium können Sie Verlustvorträge aufbauen.
Auch Auslands-BAföG ist steuerfrei. Stipendien aus öffentlichen Mitteln (DAAD, Studienstiftung des deutschen Volkes) sind ebenfalls steuerfrei bis zu einem gewissen Umfang.

Für Sonderausgaben: nur im jeweiligen Steuerjahr. Für Werbungskosten beim Zweitstudium: Verluste werden festgestellt und automatisch vorgetragen. In beiden Fällen ist eine Steuererklärung pro Jahr nötig.