Einkommensteuer · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Unterhalt von der Steuer absetzen: Bis zu 11.784 € sparen

Unterhaltszahlungen können steuerlich abgesetzt werden — bis zu 11.784 Euro im Jahr 2025 .

Unterhalt von der Steuer absetzen: Bis zu 11.784 € sparen

Unterhaltszahlungen als Steuersparmodell: Grundlagen und Überblick

Unterhaltszahlungen stellen für viele Bürgerinnen und Bürger eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Ob für ehemalige Partner, Kinder oder bedürftige Verwandte — die regelmäßigen Aufwendungen können sich schnell zu beträchtlichen Summen addieren. Die gute Nachricht: Der deutsche Fiskus berücksichtigt diese Zahlungen in vielen Fällen und gewährt Steuervergünstigungen. Im Jahr 2025 können Unterhaltszahler ihre Aufwendungen bis zu einer Höchstgrenze von 11.784 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Dies entspricht monatlich etwa 982 Euro. Für Personen mit mehreren Unterhaltsberechtigten oder höheren Einkommen kann dies eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten.

Allerdings ist das Thema nicht unkompliziert. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Unterhalt, verschiedene steuerliche Instrumente und strenge Anforderungen, die erfüllt werden müssen. Nicht jede Unterhaltszahlung wird in gleicher Weise behandelt, und es gibt sogar Fälle, in denen zwei verschiedene Systeme parallel existieren, die sich gegenseitig ausschließen. Ein solides Verständnis dieser Regelungen ist daher essentiell, um keine Steuervergünstigungen zu verschenken.

Die zwei Wege: Außergewöhnliche Belastungen und Realsplitting

Das deutsche Steuerrecht bietet grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten, um Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen. Beide Wege haben ihre eigenen Voraussetzungen, Grenzen und Besonderheiten. Es ist wichtig zu verstehen, dass diese beiden Systeme nicht nebeneinander verwendet werden können — der Steuerpflichtige muss sich für den für ihn vorteilhafteren Weg entscheiden.

Das erste System sind die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hiernach können Aufwendungen für den Unterhalt von bedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies gilt für Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel) sowie für Schwiegerkinder. Die Höchstgrenze liegt 2025 bei 11.784 Euro pro Jahr und unterhaltsberechtigter Person. Der große Vorteil dieser Variante ist ihre Einfachheit: Es ist keine besondere Vereinbarung erforderlich, und der Unterhalt kann einfach in der Steuererklärung angemeldet werden.

Das zweite System ist das sogenannte Realsplitting. Dies ist eine spezielle Variante, die insbesondere bei Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Anwendung findet. Beim Realsplitting nach § 10 Abs. 1a EStG können Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben abgezogen werden — allerdings nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Der Vorteil: Es gibt hier keine Obergrenze, und theoretisch können unbegrenzte Beträge abgezogen werden. Der Nachteil: Der andere Ehegatte muss diese Zahlungen als Einkünfte versteuern (mit der gleichen Wirkung auf seine Steuerlast).

Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG: Bedürftige Angehörige

Die Regelung der außergewöhnlichen Belastungen ist das klassische Instrument zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen. Sie kommt immer dann in Betracht, wenn es sich um Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige handelt. Laut § 33a EStG können solche Aufwendungen abgezogen werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Was bedeutet „bedürftig"? Eine Person gilt steuerlich als bedürftig, wenn ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Das Finanzamt prüft dies auf der Grundlage von Einkommens- und Vermögensunterlagen. Es ist wichtig zu wissen, dass der bloße Verdacht der Bedürftigkeit nicht ausreicht — es müssen konkrete Tatsachen vorliegen.

Für das Jahr 2025 beträgt die steuerliche Maximalgrenze für Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige 11.784 Euro pro Jahr. Dies ist eine absolute Obergrenze; sie kann auch durch mehrfache unterhaltsberechtigte Personen nicht überschritten werden. Das bedeutet: Wer zwei bedürftige Kinder versorgt, kann insgesamt maximal 11.784 Euro absetzen — nicht 11.784 Euro pro Kind.

Die Antragsstellung ist denkbar einfach. Im Einkommensteuer-Formular (Anlage Außergewöhnliche Belastungen) werden die Zahlungen einfach dokumentiert und eingereicht. Nachweise über die Bedürftigkeit sollten vorliegen, werden aber nicht immer vom Finanzamt verlangt. Dennoch ist es ratsam, diese zu sammeln: Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder Mietverträge der unterhaltsberechtigten Person können als Belege dienen.

Realsplitting für Unterhaltsleistungen an Ehegatten nach § 10 Abs. 1a EStG

Das Realsplitting ist eine spezielle Regelung für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Sie unterscheidet sich fundamental von der Variante der außergewöhnlichen Belastungen und bietet in bestimmten Fällen deutlich bessere Steuersparmöglichkeiten.

Der entscheidende Unterschied: Beim Realsplitting gibt es keine Obergrenze für die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen. Das bedeutet, dass theoretisch jeder beliebig hohe Unterhaltsbetrag abgezogen werden kann. Der Haken: Der empfangende Ehegatte muss diese Leistungen als Einkünfte versteuern. Das System funktioniert als gegenseitiges Verrechnen: Der Zahler hat einen Abzug in seiner Steuererklärung, der Empfänger hat entsprechend höhere steuerpflichtige Einkünfte.

Damit das Realsplitting anwendbar ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Parteien müssen geschieden oder dauernd getrennt lebend sein, und — das ist der kritische Punkt — sie müssen die Anwendung des Realsplitting ausdrücklich vereinbart haben. Diese Vereinbarung muss idealerweise schriftlich festgehalten werden, etwa in einer Unterhaltsvereinbarung oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Ohne diese Vereinbarung kommt das Realsplitting nicht in Betracht; stattdessen gelten die Regelungen zu außergewöhnlichen Belastungen.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Angenommen, Herr Müller zahlt monatlich 1.500 Euro Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau, also insgesamt 18.000 Euro pro Jahr. Bei der Variante der außergewöhnlichen Belastungen könnte er nur 11.784 Euro absetzen — die restlichen 6.216 Euro verfallen steuerlich. Beim Realsplitting könnte er dagegen alle 18.000 Euro abziehen. Frau Müller würde diese 18.000 Euro als Einkünfte versteuern.

Praktische Rechenbeispiele: Steuersparpotential konkret

Um das Steuersparpotential realistisch abzubilden, betrachten wir zwei konkrete Szenarien mit tatsächlichen Steuersätzen.

Beispiel 1: Unterhaltsleistungen an bedürftige Tochter (außergewöhnliche Belastungen). Herr Schmidt verdient 80.000 Euro brutto im Jahr und hat eine volljährige bedürftige Tochter, für die er monatlich 600 Euro Unterhalt zahlt — insgesamt 7.200 Euro pro Jahr. Der Durchschnittssteuersatz von Herrn Schmidt liegt bei etwa 28 Prozent (Grenzsteuersatz ca. 33 Prozent). Durch den Abzug der 7.200 Euro als außergewöhnliche Belastung reduziert sich sein zu versteuerndes Einkommen um diesen Betrag

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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