Wer in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich hier aufhält, ist unbeschränkt steuerpflichtig — und zwar mit seinem gesamten Welteinkommen. Das bedeutet: Auch Einnahmen aus dem Ausland, ausländische Mieteinnahmen oder Zinsen aus einem Schweizer Konto müssen in Deutschland versteuert werden. Wann genau die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt und endet, regelt § 1 EStG.
Wann gilt die unbeschränkte Steuerpflicht? (§ 1 Abs. 1 EStG)
Natürliche Personen unterliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn sie in Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wohnsitz (§ 8 AO): Eine Wohnung, die jemand unter Umständen innehat, die auf eine dauerhafte Nutzung schließen lassen. Nicht notwendig: Hauptwohnsitz. Auch eine Ferienwohnung oder Zweitwohnung kann einen deutschen Wohnsitz begründen, wenn sie regelmäßig genutzt wird.
Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO): Wer sich länger als 6 Monate (183 Tage) in Deutschland aufhält, begründet damit automatisch einen gewöhnlichen Aufenthalt — auch ohne feste Wohnung.
Welteinkommensprinzip: Was wird besteuert?
Unbeschränkt Steuerpflichtige müssen ihr gesamtes Welteinkommen in Deutschland erklären — unabhängig davon, wo die Einnahmen entstehen:
- Arbeitslohn aus Deutschland und dem Ausland
- Mieteinnahmen aus ausländischen Immobilien
- Dividenden und Zinsen aus ausländischen Konten
- Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Beteiligungen
- Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Ausland
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sorgen dafür, dass Einkommen nicht zweimal besteuert wird. Entweder wird die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet (Anrechnungsmethode) oder das ausländische Einkommen ist in Deutschland von der Steuer befreit, wirkt aber auf den Steuersatz (Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt).
Beschränkte vs. unbeschränkte Steuerpflicht
Wer keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist nur beschränkt steuerpflichtig — und zwar nur mit den deutschen Einkünften (§ 49 EStG). Das sind z. B. Mieteinnahmen aus einer deutschen Immobilie oder Arbeitslohn für in Deutschland ausgeübte Tätigkeit.
Wichtiger Unterschied: Beschränkt Steuerpflichtige können keine Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder den Grundfreibetrag (2026: 11.784 €) geltend machen — es sei denn, sie beantragen die Veranlagung wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 3 EStG, sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht).
Grenzgänger und EU-Bürger
EU-Bürger, die in Deutschland wohnen und im Ausland arbeiten (oder umgekehrt), sind oft von speziellen Grenzgänger-Regelungen in den DBA betroffen. Das DBA mit der Schweiz enthält z. B. eine spezielle Grenzgänger-Regelung für Arbeitnehmer, die täglich zwischen Deutschland und der Schweiz pendeln.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Beginn: Mit Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts. Wer am 1. Juli nach Deutschland zieht, ist ab diesem Tag unbeschränkt steuerpflichtig.
Ende: Mit endgültiger Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. Wichtig: Ein Nebenwohnsitz in Deutschland (auch eine kleine Ferienwohnung) reicht aus, um die unbeschränkte Steuerpflicht aufrechtzuerhalten — selbst wenn man überwiegend im Ausland lebt.
Bei Wegzug aus Deutschland kann zusätzlich die Wegzugsteuer nach § 6 AStG anfallen, wenn wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehalten werden.
Steuerpflicht bei mehreren Wohnsitzen
Wer sowohl in Deutschland als auch im Ausland einen Wohnsitz hat, kann in beiden Ländern unbeschränkt steuerpflichtig sein. Dann regelt das jeweilige DBA (oder das OECD-Musterabkommen), welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht. Entscheidend ist dabei der Mittelpunkt der Lebensinteressen: Wo lebt die Familie? Wo befinden sich die engsten wirtschaftlichen und sozialen Bindungen?
FAQ
Muss ich Auslandseinkünfte in Deutschland angeben, auch wenn sie dort bereits versteuert wurden?
Ja. Als unbeschränkt Steuerpflichtiger müssen Sie alle Welteinkünfte angeben. Im Rahmen des DBA wird die im Ausland gezahlte Steuer jedoch meist angerechnet oder die Einkünfte werden freigestellt. Eine Doppelbelastung tritt in der Praxis selten auf.
Genügt das Abmelden beim Einwohnermeldeamt, um die Steuerpflicht zu beenden?
Nein. Die steuerliche Beurteilung richtet sich nach tatsächlichen Wohnverhältnissen, nicht nach der Anmeldung. Wenn Sie noch eine Wohnung in Deutschland haben und diese nutzen, besteht die Steuerpflicht fort — unabhängig von der melderechtlichen Abmeldung.
Wann ist die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht sinnvoll?
Für EU-/EWR-Bürger ohne deutschen Wohnsitz, die fast ausschließlich deutsche Einkünfte erzielen (mindestens 90 % der Gesamteinkünfte aus Deutschland). Sie können dann Grundfreibetrag, Sonderausgaben und Freibeträge nutzen — wie ein regulär unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 3 EStG).