Bei der Umsatzsteuer müssen Unternehmer wählen, wann die Steuer entsteht: Bei Rechnungsstellung (Soll-Versteuerung) oder erst beim tatsächlichen Zahlungseingang (Ist-Versteuerung). Diese Wahl klingt technisch — kann aber Liquidität retten.
Soll: USt entsteht mit Rechnungsstellung (Regelfall)
Ist: USt entsteht erst mit Bezahlung der Rechnung
Vorteil Ist: Keine Vorfinanzierung der USt bei langen Zahlungszielen
Wer darf Ist wählen? Umsatz ≤ 600.000 € / Jahr oder Freiberufler (§ 20 UStG)
Das Problem mit der Soll-Versteuerung

Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer im Monat der Rechnungsstellung — nicht wenn der Kunde bezahlt. Das bedeutet: Sie müssen die USt an das Finanzamt überweisen, auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat. Bei 30- oder 60-Tage-Zahlungszielen finanzieren Sie die Steuer vor — das belastet die Liquidität.
Beispiel: Rechnung 10.000 € + 19 % USt = 11.900 € im Januar gestellt. USt-Voranmeldung bis 10. Februar: 1.900 € fällig. Kunde zahlt erst am 28. Februar. Das sind fast 2 Monate, die Sie die USt vorfinanzieren.
Der Vorteil der Ist-Versteuerung
Bei der Ist-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer erst im Monat des Zahlungseingangs. Sie zahlen die USt also erst an das Finanzamt, wenn Sie das Geld selbst erhalten haben. Für Unternehmen mit längeren Zahlungszielen oder häufigen Mahnläufen ist das ein erheblicher Liquiditätsvorteil.

| Kriterium | Soll-Versteuerung | Ist-Versteuerung |
|---|---|---|
| USt entsteht | Bei Rechnungsstellung | Bei Zahlungseingang |
| Liquidität | Ggf. Vorfinanzierung nötig | Kein Liquiditätsrisiko |
| Verwaltungsaufwand | Geringer | Etwas höher (Zufluss tracken) |
| Wer darf | Alle | Umsatz ≤ 600.000 € oder Freiberufler |
Wer darf die Ist-Versteuerung nutzen?
Nach § 20 UStG ist die Ist-Versteuerung möglich für:
- Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 Euro nicht übersteigt
- Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater) — ohne Umsatzgrenze
- Unternehmer, die nach § 148 AO von der Buchführungspflicht befreit sind
Die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen kann unabhängig von der eigenen Versteuerungsart sofort bei Rechnungserhalt abgezogen werden — auch wenn Sie selbst Ist-Versteuerer sind. Das ist ein zusätzlicher Liquiditätsvorteil.

Sie müssen ab dem Folgejahr zur Soll-Versteuerung wechseln. Das Finanzamt kann Sie auch unterjährig auffordern, wenn der Umsatz die Grenze überschreitet. Wichtig: Alle noch offenen Rechnungen sind dann im Übergangsjahr noch nach Ist zu versteuern.
Nein. Ist- und Soll-Versteuerung sind rein umsatzsteuerliche Begriffe. Für die Einkommensteuer gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG) bei Einnahme-Überschuss-Rechnung — da gilt de facto immer die Ist-Methode.