Eine hohe Steuernachzahlung trifft viele unvorbereitet. Das Finanzamt erwartet die Zahlung zum Fälligkeitstermin – wer nicht zahlen kann, gerät in Verzug und schuldet Säumniszuschläge. Doch es gibt eine einfache Lösung: Stundung oder Ratenzahlung beantragen.
Stundung vs. Ratenzahlung: Der Unterschied

| Merkmal | Stundung | Ratenzahlung |
|---|---|---|
| Was es ist | Hinausschieben des Fälligkeitstermins | Zahlung in Teilbeträgen über Zeit |
| Wann geeignet | Kurzfristige Liquiditätslücke | Dauerhaft begrenzte Zahlungsfähigkeit |
| Zinsen | 1,8% p.a. (§ 238 AO) | 1,8% p.a. |
| Dauer | Wenige Monate | 12–24 Monate möglich |
Voraussetzungen für eine Stundung
Das Finanzamt genehmigt Stundungen, wenn:
- Die Einziehung eine erhebliche Härte darstellt (sachlich begründet)
- Der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird
- Sie bisher zuverlässig Steuern gezahlt haben
- Die Liquiditätsprobleme vorübergehend sind (nicht strukturell)
Wie stellen Sie den Antrag?
Schriftlich oder per ELSTER vor Fälligkeit:

- Antrag schreiben: Formlos oder auf dem Finanzamt-Formular
- Begründung: Klar darstellen, warum Zahlung nicht möglich ist
- Nachweise: Kontoauszüge, Arztzeugnis, Kündigungsschreiben o.ä.
- Zahlungsplan vorschlagen: Wann und in welcher Höhe Sie zahlen können
Musterformulierung (Auszug)
„Ich beantrage die Stundung des Einkommensteuerbetrages von [Betrag] € mit Fälligkeit am [Datum] bis zum [neues Datum]. Aufgrund [kurzfristiger Umsatzeinbruch/unerwarteter Betriebsausgabe/Krankheit] befinde ich mich derzeit in einer vorübergehenden Liquiditätsengpasssituation. Ab [Datum] ist mir die vollständige Zahlung wieder möglich."
Säumniszuschläge vermeiden
Wer zu spät zahlt und keinen Stundungsantrag gestellt hat, schuldet 1% Säumniszuschlag pro angefangenem Monat. Bei 10.000 € Nachzahlung über 3 Monate: 300 € Zuschlag – auf die kein Stundungsantrag die Lösung wäre.
FAQ: Stundung und Ratenzahlung
Ja. Der Zinssatz beträgt 1,8% pro Jahr (0,15% pro Monat). Bei einem gestundeten Betrag von 10.000 € für 6 Monate: 90 € Zinsen.

Das Finanzamt kann die Stundungsvereinbarung widerrufen und die sofortige Zahlung samt Vollstreckung einleiten – mit Pfändung von Konto oder Lohn.
Steuerberater kennen die lokalen Gepflogenheiten und formulieren Anträge professionell. Besonders bei komplexen Fällen oder hohen Beträgen lohnt es sich.