Krankheitskosten, Beerdigungskosten oder Schäden durch Naturkatastrophen – manchmal trifft uns das Leben mit unerwarteten und hohen Kosten. Das Steuerrecht sieht dafür außergewöhnliche Belastungen vor. Aber nicht alles, was sich außergewöhnlich anfühlt, wird auch anerkannt.
1. Zwangsläufig entstanden sind (keine Wahl)
2. Außergewöhnlich hoch im Vergleich zu anderen mit ähnlichem Einkommen
3. Die zumutbare Eigenbelastung übersteigen
Zumutbare Eigenbelastung: Der entscheidende Schwellenwert

Nur der Teil, der über die zumutbare Eigenbelastung hinausgeht, ist absetzbar. Diese hängt von Einkommen, Familienstand und Kindern ab:
| Einkommen | Alleinstehend ohne Kinder | Verheiratet mit 2 Kindern |
|---|---|---|
| bis 15.340 € | 5% | 2% |
| 15.341 – 51.130 € | 6% | 3% |
| über 51.130 € | 7% | 4% |
Rechenbeispiel
Einkommen: 40.000 €, alleinstehend → Eigenbelastung 6%
Eigenbeteiligung: 2.400 €
Krankheitskosten: 5.000 €
Absetzbar: 5.000 − 2.400 = 2.600 €
Was wird als außergewöhnliche Belastung anerkannt?
- Krankheitskosten: Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus, Medikamente (nicht von Versicherung erstattet)
- Kurkosten: wenn medizinisch notwendig und amtsärztlich verordnet
- Beerdigungskosten: soweit nicht durch Erbschaft oder Sterbegelder gedeckt
- Pflegekosten: Heimunterbringung (abzüglich ersparte Lebenshaltungskosten)
- Naturkatastrophenschäden: Flut, Erdbeben – wenn keine Versicherung bestand
- Scheidungskosten: NICHT mehr (seit 2017 nicht anerkannt)
Was nicht anerkannt wird (häufige Fehler)

- Allgemeine Fitness-Mitgliedschaft (auch wenn zur Gesunderhaltung)
- Alternativmedizin ohne Verordnung (Homöopathie pauschal)
- Sehhilfen bei unter 60-jährigen (nicht außergewöhnlich)
- Schönheitsoperationen (außer medizinisch notwendig)
- Reisekosten für Erholung (auch wenn Arzt empfiehlt)
Krankheitskosten: Was der BFH sagt
Der BFH hat 2022 entschieden: Die zumutbare Eigenbelastung wird stufenweise berechnet (nicht auf das Gesamteinkommen). Das führt zu einer niedrigeren Eigenbelastung bei hohen Einkommen als bisher gedacht. Das wirkt sich günstig aus – prüfen Sie Ihren Fall genau.
FAQ: Außergewöhnliche Belastungen
Ja. Psychotherapeuten, psychiatrische Behandlungen, Medikamente für psychische Erkrankungen sind als außergewöhnliche Belastung anerkannt – sofern verordnet und nicht von der Krankenkasse erstattet.

Zahnarztkosten sind außergewöhnliche Belastungen, soweit die Krankenkasse sie nicht übernimmt. Implantate können anerkannt werden, wenn medizinisch notwendig. Bei Luxuszahnersatz lehnt das Finanzamt ab.
Rezepte, Arztrechungen, Apothekenquittungen, Krankenhausrechnungen. Das Finanzamt kann Belege anfordern. Behalten Sie mindestens 4 Jahre (Festsetzungsverjährung).