Warum der Dezember so wichtig ist
Was nicht bis zum 31. Dezember erledigt ist, lässt sich steuerlich nicht mehr auf dieses Jahr anrechnen. Selbständige und Unternehmer haben bis Jahresende eine letzte Chance, ihre Steuerlast zu senken – durch gezielte Ausgaben, Investitionen und Gestaltungen.

Dezember-Checkliste für Selbständige
- Investitionsabzugsbetrag (IAB, § 7g EStG): Bis zu 200.000 € geplanter Investitionen können als IAB vorab abgezogen werden – auch ohne sofortige Investition. Antrag in der Steuererklärung für das laufende Jahr.
- GWG sofort abschreiben: Anschaffungen bis 800 € netto können im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Also: im Dezember noch benötigte Büroausstattung kaufen.
- Vorauszahlungen für Folgeperioden: Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben können im Dezember vorausbezahlt werden – wenn sie wirtschaftlich ins laufende Jahr gehören (z.B. Januar-Miete). 10-Tage-Regel (§ 11 EStG) nutzen.
- Rechnungen vorziehen oder verzögern: Wer im laufenden Jahr sehr hohe Einnahmen hat, kann Rechnungen an Kunden erst im Januar stellen – bei Soll-Versteuerung kritisch prüfen!
- BAV-Einzahlungen maximieren: Direktversicherung, Pensionskasse: Jahresmaximum 2024 = 3.624 € pauschal versteuert (§ 40b EStG alt) oder 7.248 € steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
- Verluste realisieren: Wertpapierbestände mit Verlust verkaufen – Verluste verrechnen sich mit Gewinnen. Ggf. direkt zurückkaufen (30 Tage Wartefrist bei Aktien empfohlen).
- Fahrtkosten-Nachweis aktualisieren: Fahrtenbuch bis 31.12. abschließen und archivieren.
- Rückstellungen bilden: Für Bilanzierer: Rückstellungen für Urlaubsvergütungen, ausstehende Rechnungen, Garantieverpflichtungen bis 31.12. buchen.
10-Tage-Regel (§ 11 Abs. 2 EStG) genau nutzen
Vorauszahlungen für regelmäßige Ausgaben (Miete, Versicherung, Leasing) können im alten Jahr abgezogen werden, wenn:

- Sie spätestens am 31.12. bezahlt werden
- Sie wirtschaftlich in die ersten 10 Tage des Folgejahres fallen (1.–10. Januar)
FAQ: Jahresend-Optimierung
Der IAB kann bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids für das Planungsjahr beantragt werden. Also: Wenn du im Dezember 2024 eine Investition für 2025 planst, kannst du den IAB in der Steuererklärung 2024 beantragen – auch wenn du sie 2025 machst.
Ggf. ja. Die Abschreibung beginnt im Monat der Inbetriebnahme. Ein im Dezember zugelassener Firmenwagen kann 1/12 der Jahres-AfA im laufenden Jahr abziehen. Sinnvoller: IAB für geplanten Kauf nutzen, dann 50% vorwegziehen.

Verluste aus Selbständigkeit können mit anderen Einkunftsarten des selben Jahres verrechnet werden (horizontaler/vertikaler Verlustausgleich). Ein Verlust ist nicht verschenkt – er kann in das Vorjahr zurückgetragen oder vorgetragen werden.