Eine Scheidung ist emotional belastend – und steuerlich komplex. Mit dem Ende der Ehe fallen die Steuervorteile des Ehegattensplittings weg, die Steuerklassen ändern sich, und neue Pflichten entstehen. Wer die steuerlichen Folgen kennt, kann zumindest finanziell besser planen.
Jahr der Trennung: Noch Splitting möglich (Trennungsjahr-Regel)
Jahr der Scheidung: Letztes Jahr mit Splittingvorteil (wenn noch im Steuerjahr verheiratet)
Jahr nach Scheidung: Steuerklasse I, kein Splitting mehr
Das Trennungsjahr: Steuerklassen bleiben vorerst

Im Jahr der Trennung können Eheleute noch gemeinsam veranlagt werden – sofern sie im selben Jahr noch zusammen gelebt haben. Die Splittingvorteile des gesamten Jahres bleiben. Erst ab dem folgenden Jahr endet das Splitting definitiv.
Nach der Scheidung: Steuerklasse I statt III oder IV
| Situation | Steuerklasse | Splitting |
|---|---|---|
| Verheiratet (gemeinsam) | III+V oder IV+IV | Ja |
| Geschieden, keine Kinder | I | Nein |
| Geschieden, Kinder im Haushalt | II (Alleinerziehend) | Nein, aber Entlastungsbetrag |
Scheidungskosten: Dürfen die abgesetzt werden?
Bis 2013 konnten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Der BFH hat das 2017 gekippt: Anwaltskosten für die Scheidung sind nicht mehr absetzbar. Ausnahme: Kosten, die mit einkunftsrelevanten Scheidungsfolgen zusammenhängen (z.B. Unterhalt, Vermögensaufteilung mit Steuerfolgen).
Unterhalt: Steuerliche Folgen für Zahler und Empfänger

Wie in unserem Ratgeber zu Unterhalt steuerlich absetzen erklärt: Ehegattenunterhalt kann über das Realsplitting bis zu 13.805 € pro Jahr abgezogen werden. Kindesunterhalt ist nicht direkt absetzbar.
Vermögensaufteilung und Steuer
- Zugewinnausgleich: Steuerneutral – keine Schenkungsteuer, keine Einkommensteuer
- Übertragung Immobilien: Im Rahmen der Scheidung steuerfrei – auch wenn Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen
- Depotübertragung: Kann Steuer auslösen (Realisierung von Kursgewinnen)
FAQ: Steuern bei Scheidung
Ja, wenn Sie im Trennungsjahr oder bis zur Scheidung noch zusammenveranlagt waren. Für das erste volle Scheidungsjahr gilt dann nur noch Einzelveranlagung.

Steuererstattungen aus gemeinsam veranlagten Jahren stehen beiden hälftig zu – außer Sie haben eine andere Vereinbarung getroffen. Bei offenen Bescheiden kann das Finanzamt die Erstattung aufteilen.
Ja, für gemeinsam veranlagte Jahre bis zur Trennung. Die Gesamtschuld aus gemeinsamen Bescheiden kann vom Finanzamt bei jedem Ehegatten eingefordert werden.