Aktien-Sparpläne — ob auf Einzelaktien oder ETFs — sind das Fundament langfristigen Vermögensaufbaus. Steuerlich gibt es dabei einige Regeln zu kennen: Vorabpauschale, Teilfreistellung, Verlustverrechnung.
Vorabpauschale: Steuer ohne Verkauf

Seit 2018 gilt für thesaurierende Fonds eine jährliche Vorabpauschale. Selbst wenn keine Ausschüttung erfolgt, fällt Steuer an — auf einen pauschalen Betrag.
- Vorabpauschale = Basisertrag (Basiszins × Fondswert Jahresanfang)
- Basiszins 2024: ca. 2,29 % (variabel, jährlich festgelegt)
- Vorabpauschale max. = tatsächlicher Wertzuwachs des Jahres
- Nach Teilfreistellung: 70 % bei Aktienfonds steuerpflichtig
- Freistellungsauftrag wird zuerst durch Vorabpauschale verbraucht
Teilfreistellung: Weniger Steuer auf Fondserträge
| Fondstyp | Aktienquote | Teilfreistellung | Steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|---|---|
| Aktienfonds | ≥ 51 % | 30 % | 70 % |
| Mischfonds | ≥ 25 % | 15 % | 85 % |
| Immobilienfonds (DE) | — | 60 % | 40 % |
| Rentenfonds/Geldmarkt | < 25 % | 0 % | 100 % |
Cost-Averaging und Steuern

Bei Sparplänen kaufen Sie zu unterschiedlichen Kursen. Beim Verkauf gilt FIFO (First in, First out): Zuerst gekaufte Anteile werden zuerst verkauft — mit den damaligen Kaufpreisen. Das kann Vor- oder Nachteil sein je nach Kurs-Entwicklung.
Verluste aus Aktienfonds: Verrechnung
Verluste aus Aktienverkäufen (inkl. ETF-Verkäufe mit Verlust) können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (separate Verlustverrechnungstopf für Aktien). Nicht mit Zinsen oder Dividenden anderer Art.
Nein — die Bank zieht die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale automatisch ein (meist Anfang Januar des Folgejahres). Wenn kein ausreichendes Guthaben auf dem Verrechnungskonto vorhanden ist, kann es zu einem negativen Saldo kommen.

Sparerpauschbetrag nutzen (1.000 €/Jahr durch Freistellungsauftrag), thesaurierende statt ausschüttende ETFs für Zinseszins-Effekt, lange Haltedauer, keine kurzfristigen Um-Schichtungen die Steuer auslösen.
Kinder haben eigene Sparerpauschbeträge (1.000 €) und eigene Grundfreibeträge (11.604 €). Bei niedrigem Kinder-Einkommen können erhebliche Kapitalerträge steuerfrei akkumulieren. Kapitalerträge ab ca. 801 € sollten mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung beim Finanzamt steuerfrei gestellt werden.