Einkommensteuer · 4 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Steuerfreie Einnahmen 2026: Was du nicht versteuern musst

Das Einkommensteuergesetz listet zahlreiche steuerfreie Einnahmen auf.

Steuerfreie Einnahmen 2026: Was du nicht versteuern musst
Zuletzt aktualisiert:

Nicht alles, was du einnimmst, musst du versteuern

Das Einkommensteuergesetz (EStG) ist nicht willkürlich strukturiert – es verfolgt das Prinzip, nur wirtschaftliche Leistungen und echte Einkommensquellen zu besteuern. Daneben existiert eine Vielzahl von Einnahmen, die das Gesetz bewusst von der Besteuerung ausnimmt. Diese Übersicht zeigt dir, was 2026 steuerfrei ist und warum diese Freistellungen rechtlich verankert sind.

Für deine Steuererklärung 2026 ist es entscheidend zu wissen, welche Einnahmen du gar nicht erst aufführen musst. Das spart Zeit, vermeidet Fehler und optimiert deine Steuerlast. Der folgende Artikel listet alle wichtigen steuerfreien Einnahmen auf und erklärt die rechtlichen Hintergründe anhand konkreter Beispiele.

Erbschaften und Schenkungen: Vermögensübergänge ohne Einkommensteuer

Erbschaften und Schenkungen unterliegen nicht der Einkommensteuer, sondern der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Erbschaften steuerfrei. Das geerbte Vermögen – sei es Bargeld, Immobilien oder Wertpapiere – wird nicht als Einkommen besteuert, weil es sich um einen Vermögensübergang handelt, nicht um eine Leistung.

Wichtig ist jedoch eine Differenzierung: Während die Erbschaft selbst steuerfrei ist, musst du Einkünfte versteuern, die aus dem geerbten Vermögen entstehen. Wenn du beispielsweise ein Mietshaus ererbst, ist das Haus selbst steuerfrei – aber die monatlichen Mieteinnahmen unterliegen der Einkommensteuer. Genauso verhält es sich mit Zinsen aus einem geerbten Sparbuch.

Rechenbeispiel: Du erbst 100.000 Euro und ein vermietetes Einfamilienhaus. Die 100.000 Euro sind vollständig steuerfrei. Das Haus selbst ist auch steuerfrei. Jedoch die Miete von 800 Euro monatlich (9.600 Euro jährlich) ist Einkommen aus Vermietung und Verpachtung und unterliegt nach §21 EStG der Einkommensteuer.

Schenkungen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EStG ebenfalls steuerfrei. Eine Schenkung ist die freiwillige, unentgeltliche Zuwendung von Vermögen. Ob dein Großvater dir 50.000 Euro schenkt oder dein Arbeitgeber dir ein Weihnachtsgeschenk im Wert von 50 Euro gibt – beide sind einkommensteuerlich neutral. Allerdings gelten für Schenkungen, die über bestimmte Wertgrenzen hinausgehen, die Regelungen der Schenkungsteuer (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Entschädigungen und Ausgleichszahlungen: Wiedergutmachung ist steuerfrei

Das Einkommensteuergesetz behandelt Entschädigungen und Ausgleichszahlungen großzügig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG sind Entschädigungen für persönliche oder wirtschaftliche Schäden steuerfrei – aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Entscheidend ist, dass es sich um eine echte Wiedergutmachung handelt, nicht um Entgelt für eine Leistung. Typische Beispiele sind:

  • Entschädigungen für Körperverletzungen oder Gesundheitsschäden (z.B. Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall)
  • Ausgleichszahlungen für immateriellen Schaden (z.B. Verletzung der Privatsphäre)
  • Schadensersatz für Sachbeschädigungen (z.B. Auto nach Unfall repariert)
  • Entschädigungen für Freiheitsentzug (z.B. Entschädigung bei unrechtmäßiger Verhaftung)

Kritisch wird es bei sogenannten „Nutzungsentschädigungen". Wenn du beispielsweise entschädigt wirst, weil dein Grundstück für ein Infrastrukturprojekt genutzt wurde, kommt es auf die genaue Ausgestaltung an. Eine pauschale Geldentschädigung für das Recht zur Nutzung kann als Einkommen behandelt werden.

Rechenbeispiel: Du wirst bei einem Verkehrsunfall verletzt und erhältst 15.000 Euro Schmerzensgeld sowie 8.000 Euro Schadensersatz für dein beschädigtes Fahrzeug. Beide Zahlungen sind zusammen 23.000 Euro steuerfrei nach §3 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Wenn du jedoch für den materiellen Schaden nur eine Reparaturkostenübernahme erhältst (keine Geldentschädigung), entsteht kein steuerbares Einkommen.

Stipendien und Ausbildungsbeihilfen: Bildung wird bevorzugt

Der Staat fördert Bildung durch vielfältige Steuervergünstigungen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 35 und 36 EStG sind Stipendien und Ausbildungsbeihilfen steuerfrei. Dies gilt für:

  • Stipendien von Stiftungen, Bund, Ländern oder Kommunen
  • Förderbeträge nach dem BAföG (auch als Darlehensanteil)
  • Deutschlandstipendium
  • Ausbildungsbeihilfen von Berufsgenossenschaften oder Rentenversicherungsträgern
  • Leistungen aus dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, auch „Meister-BAföG")

Die Steuerfreiheit erstreckt sich nicht automatisch auf alle Leistungen an Studieren oder Auszubildende. Arbeitgeberzuschüsse zu Ausbildungskosten bleiben nur dann steuerfrei, wenn sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 43 EStG die Höhe von 260 Euro pro Jahr nicht überschreiten (Bruttobetrachtung). Lebensunterhaltszuschüsse vom Arbeitgeber fallen dagegen unter Arbeitslohn.

Eine praktische Besonderheit: Wenn dein Arbeitgeber dein Studium finanziert, um dich danach zu beschäftigen, ist dies grundsätzlich Arbeitslohn und steuerpflichtig – es sei denn, es handelt sich um eine „zukunftssichere" Ausbildung mit sehr enger Betriebsbindung, was in der Praxis selten anerkannt wird.

Unfallversicherungsleistungen und Rentenzahlungen: Soziale Sicherung ist begünstigt

Leistungen aus der Sozialversicherung genießen einen besonderen Schutz. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 32 EStG sind zahlreiche Sozialleistungen steuerfrei. Hierzu gehören:

  • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse)
  • Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankentagegeld, Haushaltshilfe)
  • Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Rahmen einer Umschulung oder Fortbildung nach dem SGB III
  • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. für Kriegsopfer)
  • Pflegeleistungen nach dem SGB XI

Eine wichtige Ausnahme bilden jedoch Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese sind nicht steuerfrei, sondern unterliegen der Besteuerung mit einem sogenannten Besteuerungsanteil. 2026 werden 85 Prozent der Rente besteuert (dieser Prozentsatz erhöht sich jedes Jahr um einen fixen Prozentpunkt). Nur die Rentenzahlungen an Beamte nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind in bestimmten Teilen privilegiert, aber

SteuernSparen.one Redaktion

Unsere Inhalte werden von einem spezialisierten Redaktionsteam erstellt und regelmäßig auf Richtigkeit und Aktualität geprüft.

✓ Geprüfte Inhalte Zuletzt aktualisiert: Über die Redaktion →
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
§
Steuer-Rechner nutzen Persönliche Steuerlast berechnen
Jetzt berechnen →