Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?
Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei GmbH-Gesellschaftern und führt regelmäßig zu erheblichen Steuernachzahlungen. Eine vGA liegt vor, wenn eine GmbH einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person Leistungen gewährt, die ein fremder Dritter nicht zu denselben Konditionen erhalten hätte. Das Finanzamt behandelt den Vorteil als verdeckte Gewinnausschüttung und besteuert ihn rückwirkend – oft für mehrere Jahre gleichzeitig.
Gemäß § 8 Abs. 3 KStG (Körperschaftsteuergesetz) wird eine verdeckte Gewinnausschüttung wie eine normale Gewinnausschüttung behandelt. Das bedeutet, dass die GmbH zunächst Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen muss, der Gesellschafter dann zusätzlich Einkommensteuer auf den Vorteil. Im Gegensatz zu offenen Gewinnausschüttungen wird bei einer vGA oft nicht unmittelbar erkannt, dass es sich um eine Ausschüttung handelt – weshalb sie „verdeckt" genannt wird.
Der finanzielle Schaden für Gesellschafter kann erheblich sein. Bei einer vGA im Umfang von 50.000 Euro entstehen durch Körperschaftsteuer (30 Prozent), Gewerbesteuer (14 Prozent durchschnittlich) und Einkommensteuer des Gesellschafters (42 Prozent bei hohem Einkommen) schnell Gesamtbelastungen von 60 bis 70 Prozent der Leistung. Hinzu kommen Strafzinsen von 0,5 Prozent monatlich, wenn die vGA nicht sofort erkannt und korrigiert wird.
Typische Fallgestaltungen verdeckter Gewinnausschüttungen
In der Praxis gibt es zahlreiche Situationen, in denen das Finanzamt eine vGA feststellt. Die häufigsten Fälle sind Darlehenskonditionen, Mietverträge und Dienstleistungshonorare, bei denen die zwischen GmbH und Gesellschafter vereinbarten Bedingungen deutlich von Marktkonditionen abweichen.
Besonders häufig sind sogenannte zinslose oder niedrig verzinste Darlehen vom Gesellschafter an die GmbH. Gemäß § 1 Abs. 2 AStG (Außensteuergesetz) und der ständigen Finanzamtspraxis muss ein Darlehen mit mindestens 5,5 Prozent verzinst werden – ansonsten entsteht eine vGA. Konkret heißt das: Ein Gesellschafter gewährt seiner GmbH ein Darlehen in Höhe von 200.000 Euro ohne Zinsen. Die Betriebsprüfung stellt fest, dass marktüblich mindestens 6 Prozent Zinsen anfallen würden. Die fehlenden Zinsen in Höhe von 12.000 Euro pro Jahr gelten als vGA.
Auch unangemessene Mietverträge sind häufige vGA-Fälle. Wenn der Gesellschafter ein Grundstück oder ein Gebäude an die GmbH vermietet, zu einer Miete, die unter den ortsüblichen Sätzen liegt, entsteht eine vGA in Höhe der Differenz. Ein Beispiel: Die GmbH nutzt ein Bürogebäude für 5.000 Euro monatlich, obwohl vergleichbare Objekte in der Region für 8.000 Euro vermietet werden. Die monatliche vGA beträgt 3.000 Euro, im Jahr also 36.000 Euro.
Ebenfalls kritisch sind unangemessene Gehälter und Provisionen für Tätigkeiten von Gesellschaftern. Wenn ein Gesellschafter, der hauptsächlich am Schreibtisch arbeitet, monatlich 15.000 Euro erhält, während vergleichbare Positionen in der Branche mit 6.000 Euro bezahlt werden, liegt der Differenzbetrag von 9.000 Euro monatlich in der vGA-Zone.
Konkrete Rechenbeispiele für die Steuerbelastung
Beispiel 1: Zinsloses Darlehen
Ein Gesellschafter gewährt seiner GmbH ein zinsloses Darlehen von 250.000 Euro. Nach drei Jahren entdeckt das Finanzamt diesen Mangel bei einer Betriebsprüfung. Marktüblich hätten 6 Prozent Zinsen anfallen müssen.
- Fehlende Zinsen pro Jahr: 250.000 Euro × 6 Prozent = 15.000 Euro
- Fehlende Zinsen für 3 Jahre: 15.000 Euro × 3 = 45.000 Euro
- Körperschaftsteuer auf vGA (30 Prozent): 45.000 Euro × 30 Prozent = 13.500 Euro
- Gewerbesteuer (durchschnittlich 14 Prozent): 45.000 Euro × 14 Prozent = 6.300 Euro
- Einkommensteuer beim Gesellschafter (42 Prozent): 45.000 Euro × 42 Prozent = 18.900 Euro
- Gesamtsteuer: 38.700 Euro
- Strafzinsen für 36 Monate: 45.000 Euro × 0,5 Prozent × 36 Monate = 8.100 Euro
- Gesamtbelastung inklusive Strafzinsen: 46.800 Euro
Beispiel 2: Zu niedrige Mieteinnahmen
Eine GmbH mietet ein Grundstück vom Gesellschafter-Geschäftsführer für 4.000 Euro monatlich, obwohl vergleichbare Objekte für 7.000 Euro angeboten werden. Das Finanzamt prüft zwei Jahre rückwirkend.
- Monatliche Differenz: 7.000 Euro − 4.000 Euro = 3.000 Euro
- Jährliche vGA: 3.000 Euro × 12 Monate = 36.000 Euro
- vGA für 2 Jahre: 36.000 Euro × 2 = 72.000 Euro
- Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der GmbH (44 Prozent): 72.000 Euro × 44 Prozent = 31.680 Euro
- Einkommensteuer des Vermieters (42 Prozent): 72.000 Euro × 42 Prozent = 30.240 Euro
- Gesamtsteuer: 61.920 Euro
- Strafzinsen für 24 Monate: 72.000 Euro × 0,5 Prozent × 24 = 8.640 Euro
- Gesamtbelastung: 70.560 Euro
Darlehensverhältnisse: Die größte Fehlerquelle
Darlehen zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH sind rechtlich zulässig und können sinnvoll sein. Allerdings gibt es beim Zinsatz und bei den Rückzahlungsbedingungen erhebliche Fallstricke. Das Finanzamt prüft regelmäßig die Konditionen und wendet dabei die sogenannte Fremdvergleichsprinzip an – würde ein fremder Dritter unter denselben Bedingungen einen Vertrag eingehen?
Der Mindestzinssatz wird von der Finanzbehörde regelmäßig neu bewertet. In den Jahren 2022 bis 2024 lag die Untergrenze bei etwa 5 bis 6,5 Prozent per annum. Ein Darlehen mit nur 2 Prozent Zinsen oder ganz ohne Zinsen führt automatisch zu einer vGA in Höhe der fehlenden Zinsdifferenz.
Zusätzlich zu den Zinsen können auch andere Konditionen problematisch sein:
- Rückzahlungsfrist: Wenn kein festes Rückzahlungsdatum vereinbart ist oder die Rückzahlung dauerhaft aufgeschoben wird, kann das ganze Darlehen als vGA behandelt werden – nicht nur die Zinsausfälle.
- Sicherheiten: Fehlen Sicherheiten oder Besicherungen, die ein fremder Kreditgeber verlangen würde, ist das ebenfalls ein Indiz für eine vGA.