Unternehmenssteuer · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Freiberufler: Rechnungen ins Ausland – EU und Drittstaaten richtig stellen

Rechnungen ins Ausland: Was Freiberufler wissen müssen Viele Freiberufler arbeiten für internationale Kunden – ob EU oder Nicht-EU.

Freiberufler: Rechnungen ins Ausland – EU und Drittstaaten richtig stellen
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Grundlagen der Rechnungsstellung für Freiberufler ins Ausland

Freiberufler, die ihre Leistungen ins Ausland erbringen, müssen sich intensiv mit den umsatzsteuerlichen Besonderheiten auseinandersetzen. Die wichtigste Regel lautet: Die Umsatzsteuerbehandlung hängt vom Ort der Leistungserbringung ab, nicht vom Ort des Unternehmers. Nach § 3a Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) ist ausschlaggebend, ob es sich um eine Leistung für einen Unternehmer (B2B) oder einen Verbraucher (B2C) handelt und in welchem Land diese Leistung erbracht wird.

Die grundsätzliche Unterscheidung ist entscheidend: Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union gelten andere Regeln als bei Leistungen in Drittstaaten. Ein Freiberufler, der beispielsweise als Berater, Programmierer, Designer oder Steuerberater tätig ist und international arbeitet, muss diese Unterscheidung genau treffen. Fehlerhaft ausgestellte Rechnungen können zu Vorsteuerabzugsrechten für den Empfänger führen oder zu einer falschen Steuererklärung beim Freiberufler selbst.

Die deutsche Finanzbehörde prüft diese Punkte regelmäßig, insbesondere bei Freiberuflern mit hohem Auslandsumsatz. Im Durchschnitt weisen etwa 35–40 Prozent der geprüften Freiberufler Mängel bei der Rechnungsstellung ins Ausland auf. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat daher umfangreiche Verwaltungsanweisungen zu diesem Thema veröffentlicht.

Rechnungen an Unternehmer in der Europäischen Union (B2B)

Bei Leistungen an Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat greift das Reverse-Charge-Verfahren. Gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Leistungsempfänger – also der ausländische Unternehmer – selbst umsatzsteuerpflichtig und nicht der deutsche Freiberufler. Das bedeutet konkret: Der Freiberufler rechnet ohne Umsatzsteuer ab.

Auf der Rechnung muss der Freiberufler jedoch mehrere Angaben machen, um das Reverse-Charge-Verfahren korrekt abzubilden:

  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Empfängers – ohne diese Nummer kann das Verfahren nicht angewendet werden
  • Der Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens oder eine Formulierung wie „Umsatzsteuer nicht berechnet, Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger" oder „Reverse Charge – Artikel 44 der MwSt-Richtlinie"
  • Die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Freiberuflers
  • Vollständige Angaben zum Empfänger (Name, Adresse)

Rechenbeispiel: Ein Hamburger Unternehmensberater erbringt Beratungsleistungen für ein französisches Unternehmen. Der Rechnungsbetrag liegt bei 5.000 Euro. Nach deutschem Umsatzsteuergesetz würde die Rechnung normalerweise 19 Prozent Umsatzsteuer enthalten, also 950 Euro. Bei korrektiver Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens rechnet der Berater jedoch wie folgt ab: Rechnungsbetrag netto 5.000 Euro, Umsatzsteuer 0 Euro, Gesamtbetrag 5.000 Euro. Auf der Rechnung steht: „Reverse Charge gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG". Der französische Empfänger kann sich die französische Umsatzsteuer von 20 Prozent zurückholen.

Besonders wichtig ist die gültige USt-IdNr. des Empfängers. Diese muss über die VIES-Datenbank (VAT Information Exchange System) verifizierbar sein. Der Freiberufler sollte die Nummer vor Rechnungsstellung prüfen – bei der Finanzbehörde oder online unter www.bzst.bund.de. Eine fehlende oder ungültige Nummer führt dazu, dass die Reverse-Charge-Regelung nicht angewendet werden kann.

Rechnungen an Verbraucher in der Europäischen Union (B2C)

Völlig anders ist die Situation, wenn ein Freiberufler Leistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern erbringt. Hier gilt nicht das Reverse-Charge-Verfahren, sondern der sogenannte Ort der Leistungserbringung. Nach § 3a Abs. 2 UStG liegt dieser bei Dienstleistungen, soweit keine Ausnahme vorliegt, dort, wo sich der Empfänger aufhält oder niederlässig ist.

In der Praxis bedeutet das: Ein deutscher Freiberufler, der einem Privatmann in Italien Dienstleistungen erbringt, muss die italienische Umsatzsteuer anwenden – nicht die deutsche. Die italienische Umsatzsteuer liegt typischerweise zwischen 17 und 22 Prozent, je nach Art der Leistung. Der Freiberufler muss sich somit in Italien anmelden und die italienische Mehrwertsteuer abführen.

Es gibt allerdings wichtige Ausnahmen für bestimmte Dienstleistungen (sogenannte Ferndienstleistungen), die nach einem anderen Prinzip besteuert werden. Die Regelung ist komplex und berücksichtigt den Schwellenwert von 25.000 Euro pro Jahr. Freiberufler, die unterhalb dieser Grenze bleiben, können die deutsche Umsatzsteuer erheben. Oberhalb dieser Grenze müssen sie die Steuer des Bestimmungslands anwenden.

Rechnungen in Drittstaaten (außerhalb der EU)

Leistungen in sogenannte Drittstaaten – also Länder außerhalb der Europäischen Union wie die USA, die Schweiz, Großbritannien oder China – werden nach anderen Regeln behandelt. Nach § 4 Nr. 1 UStG gelten Leistungen, die an Unternehmer im Ausland erbracht werden, grundsätzlich als steuerfrei, sofern sie im Ausland ausgeführt und verbraucht werden.

Das bedeutet für Freiberufler konkret: Bei Leistungen für Unternehmer in Drittstaaten wird keine deutsche Umsatzsteuer berechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger eine Privatperson oder ein Unternehmen ist – die Unterscheidung ist hier nicht entscheidend wie bei EU-Ländern.

Auf der Rechnung sollte eine Formulierung wie folgt stehen: „Leistung im Ausland erbracht – Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 1 UStG nicht berechnet" oder „Export von Dienstleistungen gemäß § 4 Nr. 1 UStG – nicht steuerpflichtig". Der Freiberufler muss zudem dokumentieren, dass die Leistung tatsächlich im Ausland erbracht und dort verwendet wurde.

Rechenbeispiel: Eine Berliner Marketingagentur entwickelt eine Werbekampagne für ein amerikanisches Unternehmen in New York. Die Gesamtvergütung liegt bei 25.000 Euro. Die Agentur stellt die Rechnung wie folgt aus: Leistungen Marketingberatung und -kampagne: 25.000 Euro netto, Umsatzsteuer: 0 Euro (Leistung im Ausland erbracht – steuerfrei nach § 4 Nr. 1 UStG), Gesamtbetrag: 25.000 Euro. In der Steuererklärung wird dieser Umsatz als Ausfuhr von Dienstleistungen ohne Umsatzsteuer dokumentiert.

Dokumentation und Nachweispflichten

Für alle Auslandsrechnungen gelten strenge Dokumentationspflichten. Der Freiberufler muss nachweisen können, dass die Leistung tatsächlich im behaupteten Land erbracht wurde und wer der Empfänger ist. Dies ist insbesondere bei Kontrollen durch das Finanzamt wichtig.

Folgende Unterlagen sollten Freiber

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