Erbschaftsteuer · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

Erbschaftsteuer Unternehmen: 85 % oder 100 % Verschonung — welche Variante wählen?

Erbschaftsteuer Unternehmen: 85 % oder 100 % Verschonung — welche Variante wählen?

Erbschaftsteuer Unternehmen: 85 % oder 100 % Verschonung — welche Variante wählen?
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Wer ein Unternehmen erbt oder schenkt bekommt, hat die Wahl: 85 % Verschonung nach §13b ErbStG (Regelverschonung) oder 100 % Optionsverschonung. Beide haben Bedingungen — die Wahl ist strategisch entscheidend.

Ziel beider Modelle: Betriebsvermögen soll nicht durch Erbschaftsteuern zerschlagen werden. Der Staat stundet/erlässt die Steuer, wenn der Betrieb weitergeführt wird.

Regelverschonung: 85 %

  • 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei
  • 15 % unterliegen der Erbschaftsteuer (abzüglich Freibeträge)
  • Behaltefrist: 5 Jahre
  • Lohnsummenregelung: 400 % der Ausgangslohnsumme über 5 Jahre
  • Verwaltungsvermögensquote: max. 90 % des Vermögens darf Verwaltungsvermögen sein

Optionsverschonung: 100 %

  • 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei
  • Behaltefrist: 7 Jahre (statt 5)
  • Lohnsummenregelung: 700 % über 7 Jahre (statt 400 % über 5)
  • Verwaltungsvermögensquote: max. 20 % des Vermögens darf Verwaltungsvermögen sein
  • Antrag muss unwiderruflich beim Finanzamt gestellt werden
KriteriumRegelverschonungOptionsverschonung
Steuerfreistellung85 %100 %
Behaltefrist5 Jahre7 Jahre
Lohnsumme400 % in 5 Jahren700 % in 7 Jahren
Verwaltungsvermögen max.90 %20 %
Verwaltungsvermögen als Falle: Viele mittelständische Unternehmen haben erhebliche nicht betriebsnotwendige Assets: Wertpapierbestände, vermietete Immobilien, Luxusgegenstände. Bei der Optionsverschonung dürfen diese max. 20 % ausmachen — Schädlichkeitsquote sehr schnell überschritten.

Wann lohnt sich die Optionsverschonung?

  • Wenn das Unternehmen kaum Verwaltungsvermögen hat (Produktionsbetrieb, Handwerk)
  • Wenn die Lohnsumme stabil und vorhersehbar ist
  • Bei sehr hohem Unternehmenswert (15 % Steuerpflicht wären sonst Millionen)
  • Wenn keine Unternehmensveräußerung in 7 Jahren geplant ist

Nachsteuerpflicht bei Verstoß

Wird die Behaltensregel verletzt (Verkauf, Aufgabe, Lohnsummenunterschreitung), fällt die Verschonung anteilig weg:

  • Jahr 1–2: 100 % Nachsteuer
  • Jahr 3: 80 % Nachsteuer
  • Jahr 4: 60 %
  • Jahr 5 (Regelverschonung): 0 % (Frist voll)
  • Jahr 5–7 (Optionsverschonung): 40/20/0 %
Gilt die Verschonung auch für Anteile an GmbHs?

Ja. Anteile an Kapitalgesellschaften sind begünstigt, wenn der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % beteiligt war (§13b Abs.1 Nr.3 ErbStG). Für Gesellschaften im EU/EWR-Ausland gilt die Regelung ebenfalls.

Was ist der Unterschied zum Großerwerb-Modell?

Ab einem begünstigten Unternehmensvermögen von 26 Mio. € greift statt der normalen Verschonung die Abschmelzungsregelung (bis 90 Mio. €) oder ein individueller Nachweis der Verschonungsbedürftigkeit. Diese Sonderfälle sollten mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Kann man vor der Übertragung Verwaltungsvermögen reduzieren?

Ja — das ist klassische Schenkungsplanung. Wertpapiere auflösen, Liquidität in den Betrieb investieren, Immobilien umwidmen oder auslagern. Achtung: Das Finanzamt prüft Gestaltungen innerhalb von 2 Jahren vor der Übertragung (Anti-Missbrauch §13b Abs.7 ErbStG).

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