Pflichtteil: Wenn man vom Erbe ausgeschlossen wird
Wer als Kind, Ehegatte oder Elternteil vom Erblasser enterbt wird, hat trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch (§ 2303 BGB). Steuerlich hat das erhebliche Konsequenzen für den Nachlass und den Pflichtteils-Berechtigten.

Steuerliche Behandlung des Pflichtteils
| Beteiligter | Steuerfolge |
|---|---|
| Erbe (zahlt Pflichtteil) | Pflichtteil ist Nachlassverbindlichkeit → mindert ErbSt-Basis |
| Pflichtteilsberechtigter (empfängt Pflichtteil) | Pflichtteil ist steuerpflichtig als Erwerb (ErbSt, Steuerklasse I) |
| Pflichtteil nicht geltend gemacht | Keine ErbSt beim Berechtigten, kein Abzug beim Erben |
Pflichtteil geltend machen oder nicht?
Wer bewusst auf den Pflichtteil verzichtet, vermeidet Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil – verliert aber das Geld. Für die Erben ist ein nicht geltend gemachter Pflichtteil teurer (keine Nachlassverbindlichkeit → höhere ErbSt-Basis).
Pflichtteilverzicht zu Lebzeiten: Steuerpflichtige Schenkung?
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht erkauft (Abfindung für Verzicht), ist diese Abfindungszahlung eine steuerpflichtige Schenkung – mit Schenkungsteuer beim Empfänger. Freibeträge werden genutzt.

Ausgleichung unter Miterben
Wenn ein Miterbe zu Lebzeiten Vorempfänge (z.B. Schenkungen, Ausbildungsfinanzierung) erhalten hat, werden diese bei der Erbauseinandersetzung ausge glichen (§ 2050 BGB). Steuerlich: Die Ausgleichung selbst ist kein steuerpflichtiger Vorgang – sie bestimmt nur die interne Verteilung des Nachlasses unter den Miterben.
FAQ: Pflichtteil und Steuern
Als Empfänger: Ja. Der Pflichtteil ist ein Erwerb von Todes wegen und muss beim Finanzamt des Pflichtteilsberechtigten angezeigt werden. Als Zahler: Den Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit in der Erbschaftsteuererklärung geltend machen – das spart ErbSt.
Wenn der Berechtigte den Pflichtteil nicht fordert, zahlt er keine ErbSt – aber der Erbe kann ihn auch nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Das macht das Erbe für den Erben teurer. Manchmal ist eine koordinierte Lösung sinnvoll: Geltendmachung + Sofort-Schenkung zurück unter Nutzung der Freibeträge.

Ja. Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser: Kinder 400.000 €, Ehegatte 500.000 €. Liegt der Pflichtteil unter dem Freibetrag, fällt keine Erbschaftsteuer an – trotzdem sollte er dem Finanzamt gemeldet werden.