Einleitung: Steuerprivilegien für Soldaten und Beamte im Ausland
Die steuerliche Behandlung von Soldaten und Beamten, die für die Bundeswehr oder andere öffentliche Dienststellen im Ausland eingesetzt werden, unterscheidet sich erheblich von der regulären Besteuerung von Arbeitnehmern. Der deutsche Gesetzgeber hat erkannt, dass Auslandseinsätze mit besonderen Belastungen und Risiken verbunden sind. Daher wurden spezielle Steuervergünstigungen geschaffen, um diese Personengruppen zu entlasten. Die wichtigste dieser Vergünstigungen ist die Steuerfreiheit des Auslandsverwendungszuschlags nach § 3 Nr. 64 EStG (Einkommensteuergesetz). Diese Regelung betrifft Hunderte von Bundeswehrsoldaten, die jährlich in verschiedenen Regionen der Welt tätig sind – sei es in Mali, dem Irak, Afghanistan oder in anderen Einsatzgebieten der internationalen Gemeinschaft.
Der folgende Artikel erläutert die wesentlichen steuerlichen Besonderheiten für Soldaten und Beamte im Ausland und zeigt praktische Auswirkungen dieser Regelungen auf. Arbeitnehmende und ihre Arbeitgeber sollten diese Regelungen kennen, um Steuernachzahlungen zu vermeiden und ihre Steuererklärung korrekt zu verfassen.
Der Auslandsverwendungszuschlag und seine Steuerbefreiung
Der Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) ist eine Zusatzvergütung, die Soldaten der Bundeswehr und bestimmte Beamte erhalten, wenn sie in Einsatzländern tätig sind. Die Höhe dieses Zuschlags hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Einsatzland und der damit verbundenen Gefährdungsstufe. Nach § 3 Nr. 64 EStG ist der AVZ unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfrei. Dies ist eine wesentliche Entlastungsmaßnahme, da der normale Sold selbstverständlich vollständig steuerpflichtig bleibt.
Die Steuerfreiheit des AVZ ist grundsätzlich an die Erfüllung folgender Bedingungen geknüpft: Der Arbeitnehmer muss sich tatsächlich für eine bestimmte Zeit im Ausland aufgehalten haben, und dieser Aufenthalt muss mit einer Erwerbstätigkeit verbunden sein. Besonders wichtig ist, dass das Einsatzland auf einer speziellen Liste aufgeführt ist, die vom Bundesfinanzministerium regelmäßig aktualisiert wird. Nicht alle Auslandsaufenthalte führen zu Steuerbefreiung des AVZ – es müssen konkrete, gefährliche oder besonders belastende Einsatzgebiete sein.
Die steuerfreie Zone ist in mehrere Stufen eingeteilt. Bei Einsätzen in Stufe 1-Ländern beträgt die steuerfreie Summe bis zu 120 Euro monatlich. Bei Stufe 2-Ländern, wo die Gefährdung höher ist, kann der Betrag bis zu 240 Euro monatlich erreichen. Für die höchste Stufe 3 sind es bis zu 360 Euro monatlich. Diese Beträge werden regelmäßig an die Inflation angepasst und können sich daher in den kommenden Jahren ändern.
Konkrete Einsatzländer und ihre Klassifizierung
Die Bundesrepublik Deutschland hat eine offizielle Liste von Ländern veröffentlicht, für deren Einsätze der Auslandsverwendungszuschlag unter Umständen steuerfrei ist. Zu den klassischen Einsatzländern gehören Mali, Afghanistan (insbesondere bis zum Jahr 2021), der Irak, Syrien und verschiedene afrikanische Länder. Darüber hinaus werden auch maritime Einsätze berücksichtigt, beispielsweise Operationen der Fregatte am Horn von Afrika oder im Mittelmeer.
Die Klassifizierung in Stufen basiert auf einer Risikoanalyse, die regelmäßig durch das Bundesverteidigungsministerium überprüft wird. Ein Einsatzland kann von einer Stufe in eine andere aufsteigen oder herabgestuft werden, je nachdem, wie sich die Sicherheitslage vor Ort entwickelt. Dies führt dazu, dass ein Soldat, der in zwei aufeinanderfolgenden Jahren im gleichen Land tätig ist, möglicherweise unterschiedliche Steuervergünstigungen erhält.
Besonders zu erwähnen sind folgende Länder und Regionen, die in der Vergangenheit Einsatzorte waren und teilweise noch sind:
- Mali – durchgehend Stufe 3 (höchste Gefährdung)
- Afghanistan – Stufe 3 (bis 2021, danach Ausstieg)
- Irak – Stufe 2 bis 3, je nach Region und Zeitraum
- Syrien – Stufe 2 bis 3
- Somalia und Dschibuti – Stufe 2 für See- und Luftoperationen
- Kosovo (KFOR) – Stufe 1 bis 2
Praktisches Rechenbeispiel: Soldat mit Auslandseinsatz
Um die steuerliche Auswirkung anschaulich zu machen, betrachten wir folgendes Beispiel: Ein Obergefreiter der Bundeswehr wird für 12 Monate nach Mali entsandt. Sein Grundgehalt beträgt 2.500 Euro monatlich. Der Auslandsverwendungszuschlag für Mali (Stufe 3) liegt bei 1.200 Euro monatlich. Ohne die Steuerbefreiung würde der AVZ vollständig als Einkommen versteuert.
Mit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 64 EStG ist monatlich ein Betrag von 360 Euro steuerfrei. Dies bedeutet, dass 840 Euro des AVZ steuerpflichtig bleiben (1.200 – 360 = 840 Euro). Bei einem angenommenen durchschnittlichen Steuersatz von 28 Prozent (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Krankenversicherung eingerechnet) ergibt sich folgende Rechnung:
- Steuerpflichtiger AVZ: 840 Euro × 12 Monate = 10.080 Euro jährlich
- Einkommensteuer darauf: 10.080 Euro × 28 % = 2.822,40 Euro jährlich
- Steuerersparnis durch die Befreiung: 360 Euro × 12 Monate × 28 % = 1.209,60 Euro jährlich
Der Soldat spart also durch die Steuerbefreiung insgesamt etwa 1.210 Euro im Jahr an direkter Einkommensteuer. Dies ist eine erhebliche Entlastung, die den Charakter der Steuerbefreiung als Würdigung der besonderen Belastung unterstreicht.
Weitere Steuervergünstigungen und Regelungen
Neben der Steuerfreiheit des AVZ gibt es weitere Steuervergünstigungen für Soldaten und Beamte im Ausland. Zunächst ist zu beachten, dass auch Spesen und Zuschläge für Verpflegung (Verpflegungsmehraufwand) unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein können. Dies regelt § 3 Nr. 12 und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG. Für Einsatzländer mit erhöhtem Gefährdungspotenzial können diese Sätze erheblich höher ausfallen als in Deutschland.
Ebenfalls wichtig ist die Regelung der Auslandstätigkeitsstätte. Wenn ein Soldat sich mehr als 183 Tage im Einsatzland aufhält, kann dies Auswirkungen auf die Frage haben, ob Einkünfte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind. Dies ist regelungsgegenstand des § 1 Abs. 2 und § 4h EStG. Grundsätzlich bleibt ein deutscher Arbeitnehmer aber stets unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er Arbeitslohn von einem deutschen Arbeitgeber (der Bundeswehr) erhält – unabhängig vom Aufenthaltsort.
Eine weitere Besonderheit betrifft die Werbungskosten. Soldaten und Beamte im Aus