Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eines der steuerlich attraktivsten Instrumente für Arbeitnehmer. Bis zu 7.728 € pro Jahr fließen steuerfrei und sozialabgabenfrei in die Rente — direkt vom Bruttogehalt.
Wie funktioniert die bAV steuerlich?

Entgeltumwandlung bedeutet: Ein Teil Ihres Bruttogehalts wird direkt vom Arbeitgeber in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds eingezahlt. Sie versteuern dieses Geld jetzt nicht — sondern erst im Rentenalter, wenn Ihr Steuersatz meist deutlich niedriger ist.
| Einzahlung | Jetzt | Rentenbezug |
|---|---|---|
| Steuerpflicht | Nein (bis Grenze) | Ja (Ertragsanteil/nachgelagert) |
| Sozialabgaben | Nein (bis 4 %) | GKV-Beitrag auf Leistungen |
| Arbeitgeberzuschuss | Min. 15 % gesetzlich | — |
Die 5 Durchführungswege im Überblick
- Direktversicherung: Klassiker, einfach, portabel — Lebens-/Rentenversicherung auf Arbeitnehmernamen
- Pensionskasse: Ähnlich wie Direktversicherung, meist bei Branchen-Einrichtungen
- Pensionsfonds: Kapitalmarktorientierter, höheres Renditepotenzial, aber mehr Risiko
- Direktzusage: Arbeitgeber verspricht Rente direkt — nur bei großen Unternehmen sinnvoll
- Unterstützungskasse: Sonderform für GGF (Gesellschafter-Geschäftsführer)
Wann lohnt sich die Entgeltumwandlung?

Die bAV lohnt sich am meisten, wenn:
- Ihr Grenzsteuersatz heute hoch ist (ab 35–42 % besonders attraktiv)
- Der Arbeitgeber mehr als die gesetzlichen 15 % zuschießt
- Sie PKV-versichert sind (kein GKV-Beitrag im Rentenalter)
- Sie eine lange Laufzeit haben (mind. 10–15 Jahre bis Rente)
Rechenbeispiel: Ersparnis bei 200 €/Monat bAV
| Position | Ohne bAV | Mit bAV 200 €/Monat |
|---|---|---|
| Bruttogehalt Abzug | — | 200 € |
| Steuerersparnis (42 %) | — | 84 € |
| SV-Ersparnis (ca. 20 %) | — | 40 € |
| Netto-Aufwand | — | ca. 76 € |
| Effektiver Faktor | — | 2,6x Hebel |
Direktversicherungen und Pensionskassen sind portabel: Sie können den Vertrag mit zum neuen Arbeitgeber nehmen oder privat weiterführen. Eine Kündigung ist meist nicht möglich, aber der Rückkaufswert kann übertragen werden.

Ja, aber die steuerliche Wirkung ist bei Minijobs gering, da kaum Steuern anfallen. Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss gilt trotzdem — fragen Sie Ihren Arbeitgeber gezielt danach.
Nein — die Entgeltumwandlung ist bereits im Lohnausweis berücksichtigt. Im Rentenalter müssen Sie die Leistungen als sonstige Einkünfte (§22 Nr.5 EStG) angeben.