Der Solidaritätszuschlag war jahrzehntelang das meistgehasste Thema in der deutschen Steuerdiskussion. Seit 2021 zahlen 90% der Steuerzahler keinen Soli mehr – aber ein kleiner Teil noch immer. Wer betroffen ist, wie hoch der Satz ist und ob der Soli verfassungswidrig ist: alle Fakten für 2026.
Befreit: Alleinstehende mit ESt unter 18.131 € / Eheleute unter 36.261 €
Milderungszone: ESt zwischen 18.131 – 33.900 € (Einzelperson)
Voller Satz (5,5%): ESt über 33.900 € (Einzelperson)
Geschichte des Solidaritätszuschlags

Der Soli wurde 1991 eingeführt, um die Deutsche Einheit zu finanzieren. Ursprünglich als zeitlich befristete Maßnahme gedacht, hält er sich deutlich länger als erwartet. Seit 2021 gilt eine starke Freigrenze – de facto wurde er für die meisten abgeschafft, formal aber beibehalten.
Wer zahlt den Soli noch 2026?
| Einkommenssteuerschuld / Jahr | Soli-Status |
|---|---|
| Unter 18.131 € (Einzelperson) | Kein Soli |
| 18.131 – 33.900 € | Milderungszone: Soli bis max. 11,9% der Differenz |
| Über 33.900 € | 5,5% der vollen Einkommensteuer |
| Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) | Soli 5,5% weiterhin auf Abgeltungssteuer! |
Wie hoch ist der Soli-Beitrag konkret?
Beispiel: Gutverdiener mit 120.000 € Einkommen
- Einkommensteuer: ca. 40.000 €
- Soli (5,5% auf 40.000 €): 2.200 €
- Effektive Gesamtsteuerquote durch Soli erhöht sich um 0,55 Prozentpunkte

Ist der Soli verfassungswidrig?
2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Der Soli nach 2019 ist verfassungswidrig, solange er als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer erhoben wird, ohne dass ein konkreter Finanzbedarf für Wiedervereinigung besteht. Die Entscheidung betrifft die Zeit nach 2019. Der Ausgang ist offen – weitere Klagen laufen. Wer auf Widerspruch im Steuerbescheid wartet, sollte Einspruch einlegen und auf Verfahrensruhe hinweisen.
FAQ: Solidaritätszuschlag
Nur wenn Ihre Einkommensteuer-Jahresschuld über 18.131 € (als Einzelperson) liegt. Das entspricht einem Bruttoeinkommen von ca. 85.000 € – für die meisten Arbeitnehmer kein Thema mehr.

Auf der monatlichen Gehaltsabrechnung und dem Lohnsteuerbescheid. Bei Kapitalerträgen weist die Bank im Jahressteuerausweis den Soli separat aus.
Ja. Angesichts der laufenden Verfassungsstreitigkeiten empfehlen manche Steuerberater, jeden Beschheid mit Soli-Festsetzung unter Hinweis auf das BVerfG-Verfahren offenzuhalten. Das kostet nichts und hält Ihre Ansprüche offen.