Rente & Altersvorsorge · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Betriebsrente versteuern: Was Rentner auf die bAV zahlen

Betriebsrenten (bAV) sind im Rentenalter steuerpflichtig. Wie viel und was man beachten sollte.

Betriebsrente versteuern: Was Rentner auf die bAV zahlen
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Nachgelagerte Besteuerung der Betriebsrente

Die Betriebsrente ist eine wichtige Säule der Altersvorsorge in Deutschland. Während der Erwerbstätigkeit sind die Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) steuerlich begünstigt. Im Rentenalter ändert sich dies grundlegend: Die Auszahlungen unterliegen dann der vollständigen Einkommensteuer. Dieses System nennt sich nachgelagerte Besteuerung und ist im Einkommensteuergesetz verankert.

Nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Arbeitnehmer Beiträge zur Altersversorgung bis zu einer Höchstgrenze von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich geltend machen. Im Jahr 2024 liegt diese Beitragsbemessungsgrenze bei 48.400 Euro (West). Das bedeutet, dass Arbeitnehmer bis zu 3.872 Euro jährlich in die betriebliche Altersversorgung einzahlen können, ohne dass diese Beträge der Einkommensteuer unterliegen.

Die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nummer 1 EStG führt dazu, dass die komplette Betriebsrente mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Rentners besteuert wird. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur nachgelagerten Besteuerung von Kapitalerträgen, die mit der Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent belastet werden. Betriebsrenten werden dagegen behandelt wie normale Einkünfte.

Wie Betriebsrenten besteuert werden

Die Besteuerung von Betriebsrenten folgt dem Prinzip der Gesamtbesteuerung. Das bedeutet, dass die gesamte Betriebsrente zu den sonstigen Einkünften des Rentners addiert wird und dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird. Dies führt insbesondere bei mehreren Einkommensquellen zu einer potentiell höheren Steuerbelastung.

Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG zählen Renteneinkünfte aus einer Betriebsrente zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Der Rentner muss folgende Faktoren bei der Berechnung seiner Steuerlast berücksichtigen:

  • Die Höhe der monatlichen oder jährlichen Betriebsrente
  • Andere Einkommensquellen wie gesetzliche Rente, Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalerträge
  • Der persönliche Steuersatz, der sich aus dem Gesamteinkommen ergibt
  • Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG, falls der Rentner noch nicht 64 Jahre alt ist
  • Eventuell vorhandene Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

Ein wichtiger Punkt ist die sogenannte Rentner-Progression. Wenn die Betriebsrente hinzukommt, erhöht sich das Gesamteinkommen des Rentners. Dies führt dazu, dass der Steuersatz ansteigt – insbesondere wenn der Rentner bereits andere Einkommensquellen hat. Diese Progression kann bei Rentner erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast haben.

Berechnung mit konkreten Beispielen

Beispiel 1: Alleinstehender Rentner mit gesetzlicher Rente und Betriebsrente

Herr Müller, 67 Jahre alt, bezieht folgende Einkünfte:

  • Gesetzliche Altersrente: 1.800 Euro monatlich = 21.600 Euro jährlich
  • Betriebsrente: 500 Euro monatlich = 6.000 Euro jährlich
  • Kapitalerträge aus Sparkonten: 400 Euro jährlich

Das Gesamteinkommen von Herr Müller liegt bei 28.000 Euro jährlich. Abzüglich des Grundfreibetrags von 11.600 Euro (2024) ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 16.400 Euro. Bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs ergibt sich eine Einkommensteuer von ca. 1.970 Euro. Die effektive Steuerquote liegt somit bei etwa 7,0 Prozent.

Die Betriebsrente trägt zu dieser Steuerlast proportional bei. Ohne die Betriebsrente würde das zu versteuernde Einkommen nur 10.400 Euro betragen, was zu einer Steuer von ca. 1.080 Euro führt. Die Betriebsrente verursacht also eine zusätzliche Steuerlast von rund 890 Euro jährlich – das sind effektiv etwa 14,8 Prozent der Betriebsrente.

Beispiel 2: Verheirateter Rentner mit höherer Betriebsrente

Frau und Herr Schmidt sind beide Rentner:

  • Gemeinsames Einkommen aus gesetzlicher Rente: 3.600 Euro monatlich = 43.200 Euro jährlich
  • Herr Schmidts Betriebsrente: 1.200 Euro monatlich = 14.400 Euro jährlich
  • Mieteinnahmen aus Eigentumslogis: 300 Euro monatlich = 3.600 Euro jährlich

Das Gesamteinkommen liegt bei 61.200 Euro jährlich. Bei einer Einkommensteuerveranlagung (Splittingtarif für Ehegatten) liegt der Grundfreibetrag bei 23.200 Euro. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 38.000 Euro. Die resultierende Einkommensteuer liegt bei ca. 5.200 Euro.

Ohne die Betriebsrente von 14.400 Euro würde das zu versteuernde Einkommen nur 23.600 Euro betragen, was zu einer Steuer von ca. 2.100 Euro führt. Die Betriebsrente verursacht somit eine zusätzliche Steuerlast von etwa 3.100 Euro – das entspricht einer effektiven Quote von rund 21,5 Prozent auf die Betriebsrente.

Auswirkungen der Progression und Steuersparmodelle

Die progressive Einkommensteuer führt dazu, dass jeder Euro zusätzliches Einkommen mit einem höheren Steuersatz belastet wird. Das bedeutet konkret: Je höher das Einkommen bereits ist, desto höher ist der Steuersatz, mit dem die Betriebsrente besteuert wird. Im schlimmsten Fall kann die Betriebsrente mit bis zu 42 Prozent Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag belastet werden.

Um die Steuerbelastung zu optimieren, sollten Rentner folgende Strategien überprüfen:

  1. Zeitliche Verteilung von Einkünften: Falls möglich, können größere Kapitalerträge oder Mieteinnahmen zeitlich verteilt werden, um die Progression zu glätten.
  2. Nutzung von Sonderausgaben: Spenden oder Kirchensteuerzahlungen können das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
  3. Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsleistungen oder hohe Krankheitskosten können steuerlich berücksichtigt werden.
  4. Werbungskosten bei Vermietung: Diese sollten vollständig geltend gemacht werden, um Einkünfte aus Vermietung zu senken.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Optimierung der Rentenbezüge selbst. Wenn ein Rentner die Möglichkeit hat, zwischen verschiedenen Auszahlungsformen zu wählen (Kapitalabfindung versus Leibrente), sollte die steuerliche Auswirkung berücksichtigt werden. Bei einer Kapitalabfindung fällt die Gesamtsumme in einem Jahr an, was zu einer starken Progression führt. Eine Leibrente verteilt die Steuerlast dagegen über mehrere Jahre.

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