Einkommensteuer · 3 Min. Lesezeit

Progressionsvorbehalt: Auslandseinkünfte erhöhen deinen Steuersatz in Deutschland

Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bedeutet: Bestimmte steuerfreie Einnahmen werden zwar nicht direkt besteuert, erhöhen aber trotzdem den Steuersatz,…

Progressionsvorbehalt: Auslandseinkünfte erhöhen deinen Steuersatz in Deutschland

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bedeutet: Bestimmte steuerfreie Einnahmen werden zwar nicht direkt besteuert, erhöhen aber trotzdem den Steuersatz, der auf dein steuerpflichtiges Einkommen angewandt wird. Das klingt technisch – hat aber erhebliche finanzielle Auswirkungen.

Merksatz: Der Progressionsvorbehalt macht steuerfreie Einkünfte zwar nicht steuerpflichtig, aber er macht alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte teurer.

Welche Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

  • Arbeitslosengeld I (ALG I), Krankengeld, Elterngeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Ausländische Einkünfte, die per DBA freigestellt sind (z.B. Schweizer Lohn, niederländische Miete)
  • Auslandsrenten aus DBA-Ländern (teilweise)
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld

Wie funktioniert die Berechnung?

Das Finanzamt rechnet so:

  1. Addiere progressionsvorbehaltspflichtige Einkünfte zum steuerpflichtigen Einkommen (= Berechnungsgrundlage)
  2. Ermittle den Steuersatz auf diese Gesamtsumme
  3. Wende diesen (höheren) Steuersatz nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen an

Rechenbeispiel: Progressionsvorbehalt

PositionBetrag
Steuerpflichtiges Einkommen (z.B. Gehalt)40.000 €
Progressionsvorbehalt (z.B. ALG I)15.000 €
Steuersatz auf 55.000 €26%
Steuersatz auf 40.000 € (ohne PV)22%
Mehrsteuer durch PV4% × 40.000 = 1.600 €

Grenzfall: Auslandstätigkeit mit DBA-Freistellung

Wer in der Schweiz arbeitet und in Deutschland wohnt: Der Schweizer Lohn ist per DBA freigestellt, aber progressionsvorbehaltspflichtig. Bei hohem Schweizer Lohn kann der deutsche Steuersatz auf das noch in DE steuerpflichtige Einkommen deutlich steigen.

Besonders betroffen: Grenzgänger Schweiz/Österreich/Luxemburg, Rentner mit ausländischer Betriebsrente, Arbeitnehmer mit Auslandsentsendung, ALG-I-Bezieher mit Nebeneinkünften.

Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Wenn du Einkünfte mit Progressionsvorbehalt über 410 € hattest, bist du zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Das gilt auch für ALG-I-Empfänger mit Zinseinnahmen.

FAQ: Progressionsvorbehalt

Gilt der Progressionsvorbehalt auch für das Elterngeld?

Ja. Elterngeld ist steuerfreie Lohnersatzleistung und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Bei hohem Gehalt des anderen Elternteils kann das die gemeinsame Steuerbelastung spürbar erhöhen. Viele Eltern werden davon überrascht.

Kann ich den Progressionsvorbehalt reduzieren?

Direkt nicht. Aber durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kannst du das steuerpflichtige Einkommen senken – das verringert die Steuerlast, selbst wenn der Steuersatz durch den Progressionsvorbehalt erhöht wird.

Muss ich ausländische Einkünfte in der Steuererklärung angeben, obwohl sie freigestellt sind?

Ja, zwingend – in der Anlage AUS. Das Finanzamt braucht die Angaben, um den Progressionsvorbehalt korrekt zu berechnen. Wer ausländische Einkünfte nicht angibt, riskiert eine Nachforderung plus Zinsen.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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