Wer ein Unternehmen erbt oder schenkt bekommt, hat die Wahl: 85 % Verschonung nach §13b ErbStG (Regelverschonung) oder 100 % Optionsverschonung. Beide haben Bedingungen — die Wahl ist strategisch entscheidend.
Regelverschonung: 85 %

- 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei
- 15 % unterliegen der Erbschaftsteuer (abzüglich Freibeträge)
- Behaltefrist: 5 Jahre
- Lohnsummenregelung: 400 % der Ausgangslohnsumme über 5 Jahre
- Verwaltungsvermögensquote: max. 90 % des Vermögens darf Verwaltungsvermögen sein
Optionsverschonung: 100 %
- 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei
- Behaltefrist: 7 Jahre (statt 5)
- Lohnsummenregelung: 700 % über 7 Jahre (statt 400 % über 5)
- Verwaltungsvermögensquote: max. 20 % des Vermögens darf Verwaltungsvermögen sein
- Antrag muss unwiderruflich beim Finanzamt gestellt werden
| Kriterium | Regelverschonung | Optionsverschonung |
|---|---|---|
| Steuerfreistellung | 85 % | 100 % |
| Behaltefrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Lohnsumme | 400 % in 5 Jahren | 700 % in 7 Jahren |
| Verwaltungsvermögen max. | 90 % | 20 % |
Wann lohnt sich die Optionsverschonung?
- Wenn das Unternehmen kaum Verwaltungsvermögen hat (Produktionsbetrieb, Handwerk)
- Wenn die Lohnsumme stabil und vorhersehbar ist
- Bei sehr hohem Unternehmenswert (15 % Steuerpflicht wären sonst Millionen)
- Wenn keine Unternehmensveräußerung in 7 Jahren geplant ist

Nachsteuerpflicht bei Verstoß
Wird die Behaltensregel verletzt (Verkauf, Aufgabe, Lohnsummenunterschreitung), fällt die Verschonung anteilig weg:
- Jahr 1–2: 100 % Nachsteuer
- Jahr 3: 80 % Nachsteuer
- Jahr 4: 60 %
- Jahr 5 (Regelverschonung): 0 % (Frist voll)
- Jahr 5–7 (Optionsverschonung): 40/20/0 %
Ja. Anteile an Kapitalgesellschaften sind begünstigt, wenn der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % beteiligt war (§13b Abs.1 Nr.3 ErbStG). Für Gesellschaften im EU/EWR-Ausland gilt die Regelung ebenfalls.
Ab einem begünstigten Unternehmensvermögen von 26 Mio. € greift statt der normalen Verschonung die Abschmelzungsregelung (bis 90 Mio. €) oder ein individueller Nachweis der Verschonungsbedürftigkeit. Diese Sonderfälle sollten mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Ja — das ist klassische Schenkungsplanung. Wertpapiere auflösen, Liquidität in den Betrieb investieren, Immobilien umwidmen oder auslagern. Achtung: Das Finanzamt prüft Gestaltungen innerhalb von 2 Jahren vor der Übertragung (Anti-Missbrauch §13b Abs.7 ErbStG).