Erbschaftsteuer · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Pflichtteil: Steuern auf Pflichtteilsansprüche und steuerliche Gestaltung

Der Pflichtteil ist Erbschaftsteuer-pflichtig wie eine normale Erbschaft. Was Pflichtteilsberechtigte wissen müssen.

Pflichtteil: Steuern auf Pflichtteilsansprüche und steuerliche Gestaltung
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Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung — aber wie wird er steuerlich behandelt? Sowohl für den Berechtigten als auch für den Erben gibt es wichtige steuerliche Konsequenzen.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) ist der gesetzliche Mindestanteil am Erbe, auf den bestimmte nahe Angehörige nicht verzichten können — auch wenn sie im Testament übergangen werden. Berechtigt sind Kinder und ihre Nachkommen, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, Eltern (wenn keine Kinder vorhanden). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einem Vermögen von 600.000 € und zwei Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil je Kind ¼ = 150.000 €, der Pflichtteil je Kind ⅛ = 75.000 €.

Erbschaftsteuer beim Pflichtteils-Berechtigten

Der Pflichtteils-Berechtigte erhält seinen Anspruch nicht als Erbe — er bekommt eine Geldforderung gegen den Erben. Diese Geldforderung unterliegt der Erbschaftsteuer, sobald sie geltend gemacht wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Solange der Anspruch nicht geltend gemacht wird, fällt keine Erbschaftsteuer an. Diese Wahlmöglichkeit ist ein wichtiges Gestaltungsinstrument: Bei ausreichendem Eigenkapital des Berechtigten kann es sinnvoll sein, den Pflichtteil zunächst nicht einzufordern — besonders wenn der Freibetrag überschritten wird.

SituationErbschaftsteuerGestaltung
Pflichtteil wird sofort gefordertSofort fälligFreibeträge nutzen
Pflichtteil wird nicht gefordertKeine, solange nicht geltend gemachtZeitlicher Aufschub möglich
Pflichtteilsergänzung (Schenkungen)Auf Ergänzungsanspruch10-Jahres-Frist bei Schenkungen

Pflichtteil als Schuld des Erben: Steuermindernd

Für den Erben ist der zu zahlende Pflichtteil eine Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) — er mindert die Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage des Erben. Der Erbe zahlt Erbschaftsteuer nur auf das Nettovermögen nach Abzug der Pflichtteilsverpflichtung. Wird z.B. eine Immobilie im Wert von 800.000 € vererbt und der Pflichtteil des übergangenen Kindes beträgt 200.000 €, zahlt der Erbe Erbschaftsteuer nur auf 600.000 € netto.

  • Pflichtteil nur dann einfordern, wenn Freibeträge nicht überschritten werden
  • Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten notariell vereinbaren (gegen Abfindung möglich)
  • Als Erbe: Pflichtteilsverpflichtungen als Nachlassverbindlichkeit abziehen
  • Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen der letzten 10 Jahre prüfen
  • Steuererklärung und Erbschaftsteuererklärung koordinieren
Wichtig: Der Pflichtteil verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis vom Erbfall. Erbschaftsteuer entsteht erst bei Geltendmachung — nicht automatisch mit dem Erbfall. Diese zeitliche Verschiebung kann steuerlich genutzt werden, sollte aber nicht zu einem dauerhaften Aufschieben führen, da der Wert sich verändert.
SteuernSparen.one Redaktion

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