Ein gut gestaltetes Testament kann die Erbschaftsteuer für Angehörige um hunderttausende Euro reduzieren — ohne Tricks, nur durch kluge Nutzung legaler Gestaltungsmöglichkeiten. Was du beim Verfassen beachten solltest.

Freibeträge optimal ausschöpfen
Das Fundament jeder steueroptimierten Erbplanung sind die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG): Ehegatte/Lebenspartner 500.000 €, jedes Kind 400.000 €, jeder Enkel (wenn Elternteil verstorben) 400.000 €, jeder Enkel (wenn Elternteil lebt) 200.000 €, Eltern und Großeltern 100.000 €. Diese Freibeträge gelten jeweils pro Person und können alle 10 Jahre neu genutzt werden — sowohl für Schenkungen als auch für den Erbfall.
Strategie: Wer weiß, dass das Vermögen die Freibeträge übersteigt, sollte nicht alles dem Ehegatten hinterlassen. Stattdessen lohnt es sich, Teile direkt an die Kinder zu vererben — die nutzen so ihre eigenen Freibeträge. Bei 3 Kindern stehen allein 1,2 Millionen Euro steuerfrei zur Verfügung (3 × 400.000 €) plus 500.000 € für den Ehegatten = 1,7 Millionen Euro steuerfrei.
Berliner Testament: Steuerlich oft nicht optimal
Das "Berliner Testament", bei dem Eheleute sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und die Kinder erst beim Tod des zweiten Elternteils erben, ist emotional verständlich, aber steuerlich ungünstig. Beim Tod des ersten Elternteils bleiben die Kinderfreibeträge ungenutzt. Beim Tod des zweiten Elternteils werden dieselben Freibeträge ein zweites Mal genutzt — aber das Vermögen ist inzwischen meist gewachsen. Steuerlich besser: Kinder erben beim ersten Erbfall schon direkt.
| Testament-Modell | Steuerliche Wirkung | Empfehlung |
|---|---|---|
| Berliner Testament | Kinderfreibeträge beim ersten Erbfall ungenutzt | Nur bei kleinem Vermögen |
| Trennungslösung (Direktvererbung) | Freibeträge beider Kinder sofort genutzt | Bei Vermögen über 500.000 € |
| Vor- und Nacherbschaft | Differenzierte Gestaltung möglich | Für Unternehmensnachfolge |
Vermächtnisse und Auflagen steuerlich nutzen
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung, die nicht zur Erbschaft gehört, aber aus dem Nachlass zu erfüllen ist. Vermächtnisse an Personen mit hohen Freibeträgen (Kinder, Ehegatte) können das steuerpflichtige Vermögen bei einem Erben reduzieren. Auch gemeinnützige Zuwendungen (§ 29 ErbStG) können Erbschaftsteuer mindern — bis zu 100% der Erbschaftsteuer kann durch Zuwendung an gemeinnützige Institutionen abgelöst werden.
- ✓ Freibeträge aller möglichen Erben berechnen und Erbverteilung darauf abstimmen
- ✓ Berliner Testament überprüfen: Lohnt sich Direktvererbung an Kinder mehr?
- ✓ Schenkungen zu Lebzeiten einplanen (10-Jahres-Frist, Freibeträge erneuern sich)
- ✓ Betriebsvermögen: Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) nutzen
- ✓ Testament alle 5 Jahre überprüfen — Vermögen und Familiensituation ändern sich