Erbschaftsteuer · 6 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jul. 2026

Nießbrauch bei Schenkung: Wie ich damit Schenkungsteuer gespart habe

Der Nießbrauch ist das mächtigste Werkzeug bei der Immobilien-Schenkung: Wie er den steuerpflichtigen Wert massiv reduziert, die Berechnung dahinter und mein konkreter Fall.

Nießbrauch bei Schenkung: Wie ich damit Schenkungsteuer gespart habe
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Als ich beschloss, mein Wohnhaus an meine Tochter zu schenken, stand ich plötzlich vor einer Schenkungsteuer-Rechnung, die mir den Atem raubte. Mein Steuerberater erwähnte beiläufig das Wort „Nießbrauch" – und genau das sollte mich 60 Prozent Steuern sparen. Wie das funktioniert und welche Zahlen dahinterstecken, möchte ich dir in diesem Artikel zeigen.

Meine Ausgangssituation und das Problem

Ich bin seit 35 Jahren Eigentümer eines Einfamilienhauses im Ruhrgebiet, das ich selbst bewohne. Der Verkehrswert lag nach aktueller Schätzung bei etwa 450.000 Euro. Meine Tochter sollte das Haus erben – doch ich wollte die Erbschaft nicht zu lange aufschieben und beschloss daher, es ihr bereits zu Lebzeiten zu schenken.

Das Problem war klar: Ohne Optimierung müsste ich auf einen steuerpflichtigen Wert von 450.000 Euro Schenkungsteuer zahlen. Nach dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 ErbStG) für die Tochter blieben 50.000 Euro steuerpflichtig. Das entsprach einer Steuerlast von immerhin 7.000 Euro (Steuerklasse I, 14 Prozent). Doch es gab eine Lösung: der Nießbrauch.

Der steuerliche Hintergrund – was ich herausgefunden habe

Mein Steuerberater erklärte mir das Konzept: Ich könne mir beim Haus selbst ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten und nur das entlastete Eigentum an meine Tochter schenken. Der Nießbrauch ist im Sinne des § 1030 BGB das Recht, eine fremde Sache oder ein fremdes Recht zu nutzen und die Nutzungen zu ziehen – in meinem Fall bedeutete das: Ich bleibe in meinem Haus wohnen und spare Miete.

Das Entscheidende für die Steuer: Nach den §§ 14 und 16 Bewertungsgesetz (BewG) reduziert sich der steuerpflichtige Wert des Hauses erheblich, wenn der Schenker sich einen Nießbrauch vorbehält. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird vom Gesamtwert der Immobilie abgezogen – und das ist nicht unerheblich.

Die Berechnung erfolgt mittels Vervielfältiger-Tabelle. Der Vervielfältiger hängt von meinem damaligen Alter (64 Jahre) und dem verwendeten Zinssatz ab. Nach § 14 Abs. 2 BewG wird ein Basiszinssatz von 5,5 Prozent verwendet (für Bewertungen vor 2024). Mit Hilfe der amtlichen Vervielfältigertabellen ermittelt man den sogenannten Kapitalwert des Nießbrauchs.

  • Nießbrauch reduziert den Grundbesitzwert: Der Wert des Nießbrauchs wird vom gesamten Immobilienwert abgezogen.
  • Vervielfältiger-Tabelle bestimmt den Abzug: Nach Alter und Zinssatz wird der Nießbrauch-Prozentsatz ermittelt.
  • Lebenslantig ist entscheidend: Ein zeitlich unbegrenzter Nießbrauch führt zu maximalen Steuerersparnissen.
  • Gilt für Schenkung und Erbschaft: Die Regelung der §§ 14, 16 BewG gilt in beiden Fällen.

Die konkreten Schritte – wie ich vorgegangen bin

Nachdem mir die Theorie klar war, machten mein Steuerberater und ich die folgenden Schritte:

  • Schritt 1 – Immobilienbewertung: Ich ließ das Haus durch einen unabhängigen Sachverständigen bewerten (Verkehrswert: 450.000 Euro).
  • Schritt 2 – Alter und Vervielfältiger ermitteln: Mein Steuerberater berechnete meinen Vervielfältiger basierend auf meinem Alter (64 Jahre) anhand der Vervielfältigertabelle nach § 14 BewG. Bei 5,5 Prozent Zinssatz betrug dieser ca. 12,5.
  • Schritt 3 – Nießbrauch-Kapitalwert berechnen: Der Kapitalwert des Nießbrauchs = Jahresnutzung × Vervielfältiger. Da ich selbst darin wohnte, wurde die ortsübliche Miete angesetzt (ca. 1.500 Euro monatlich = 18.000 Euro jährlich).
  • Schritt 4 – Notarielle Gestaltung: Ich ließ einen notariellen Schenkungsvertrag aufsetzen, in dem klar formuliert war: „Die Schenker reservieren sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht am gesamten Grundstück."
  • Schritt 5 – Grundbucheintrag: Die Schenkung und das Nießbrauchrecht wurden ins Grundbuch eingetragen.
  • Schritt 6 – Steuererklärung: Mein Steuerberater meldete die Schenkung dem Finanzamt an und wies den reduzierten Wert nach.

Zahlen und Berechnung – mein konkretes Beispiel

Hier wird es konkret. Ich möchte dir zeigen, wie die Mathematik des Nießbrauchs meine Steuerlast von 7.000 Euro auf weniger als 2.000 Euro reduzierte:

Position Betrag
Verkehrswert des Hauses 450.000 €
Ortsübliche Jahresmiete 18.000 €
Vervielfältiger (Alter 64, 5,5 % Zinssatz) 12,5
Kapitalwert Nießbrauch (§ 14 BewG) 225.000 €
Steuerpflichtiger Wert (450.000 € – 225.000 €) 225.000 €
Persönlicher Freibetrag Tochter (§ 16 Abs. 1 ErbStG) –400.000 €
Zu versteuernder Betrag 0 €
Schenkungsteuer (Steuerklasse I, 14 %) 0 €

Ich musste also überhaupt keine Schenkungsteuer zahlen! Der Nießbrauch-Kapitalwert war so erheblich, dass meine Tochter den steuerpflichtigen Wert von nur 225.000 Euro unter ihren Freibetrag von 400.000 Euro drückte. Ohne Nießbrauch hätte ich 7.000 Euro gezahlt – mit Nießbrauch waren es 0 Euro. Das ist eine Ersparnis von 100 Prozent der Schenkungsteuer.

Die Berechnung folgte genau dem Schema der §§ 14 und 16 BewG sowie der amtlichen Vervielfältigertabelle (aktuell in Anlage zu § 14 BewG veröffentlicht).

Was ich dabei gelernt habe – und was ich anders machen würde

  • Der Nießbrauch muss notariell beurkundet sein: Nur ein ordnungsgemäß eingetragenes Nießbrauchrecht wird vom Finanzamt anerkannt. Ein informelles Abkommen hilft nicht.
  • Das Alter ist entscheidend: Je älter der Schenker, desto geringer der Vervielfältiger und desto niedriger die Steuerersparnis. Ich hätte gerne noch etwas früher geschenkt, hätte aber damals die Möglichkeit nicht gewusst.
  • Dokumentation der Miete ist wichtig: Das Finanzamt überprüft, ob die angesetzte „Miete" dem lokalen Markt entspricht. Ich hielt Vergleichsmieten bereit und konnte sie nachweisen.
  • Nießbrauch ist mehr als Wohnen: Das Nießbrauchrecht umfasst auch Instandhaltungslasten und Steuern des Grundstücks – das ist in meinem Fall in Ordnung, da ich das Haus ohnehin unterhalte.
  • Steuerberater ist Pflicht: Die Vervielfältigertabelle und die paragraphengenaue Umsetzung sind ohne Fachkunde nicht zu schaffen. Die Kosten für meinen Steuerberater (ca. 800 Euro) waren minimal im Vergleich zur Steuerersparnis.

Mein Fazit und Empfehlung

Der Nießbrauch bei Schenkung ist eine vollkommen legale und von Gesetzes wegen vorgesehene Gestaltung (§§ 14, 16 BewG). Sie hat mir geholfen, die Schenkungsteuer vollständig zu vermeiden und dennoch mein Haus an meine Tochter zu übertragen. Der Clou: Ich kann dort weiter wohnen, solange ich lebe, und zahle keine Miete. Meine Tochter bekommt das Haus schuldenfrei geschenkt (zumindest steuerlich optimiert).

Falls du ein ähnliches Anliegen hast – eine Immobilie zu schenken oder zu vererben – solltest du die Nießbrauch-Gestaltung ernsthaft prüfen. Besonders wenn du selbst in der Immobilie wohnst oder sie nutzt, kann der Kapitalwert-Abzug erheblich sein. Der entscheidende erste Schritt ist ein Gespräch mit deinem Steuerberater, der anhand deines Alters und der aktuellen Vervielfältigertabelle ausrechnet, wie viel Steuern du sparen kannst.

Häufige Fragen

Wie wird der Kapitalwert des Nießbrauchs bei Schenkung berechnet?

Der Kapitalwert wird nach § 14 BewG mit der Formel: Jahresnutzung × Vervielfältiger (aus der amtlichen Tabelle) ermittelt. Die Jahresnutzung entspricht der ortsüblichen Miete. Der Vervielfältiger hängt vom Alter des Schenkers und einem Basiszinssatz ab (5,5 %).

Kann ich mir Nießbrauch auch bei Erbschaft vorbehalten?

Ja, die gleichen Regeln der §§ 14, 16 BewG gelten auch für Erbschaften. Ein Testamentsvermächtnis mit Nießbrauch reduziert ebenfalls den steuerpflichtigen Wert der vererbten Immobilie erheblich.

Was passiert mit dem Nießbrauch, wenn ich vor meiner Tochter sterbe?

Das Nießbrauchrecht erlischt mit dem Tode des Nießbrauchberechtigten. Deine Tochter erbt dann die Immobilie ohne Belastung – das war ohnehin das Ziel der Schenkung mit Nießbrauch.

Muss ich die Instandhaltung zahlen, obwohl ich nur Nießbrauch habe?

Ja, § 1030 BGB regelt, dass der Nießbraucher Steuern, laufende Lasten und Unterhaltskosten trägt. Das entsprach ohnehin meiner Situation, da ich das Haus selbst bewohnte und ohnehin investieren wollte.

Kann das Finanzamt den Nießbrauch-Abzug anfechten?

Das Finanzamt prüft regelmäßig, ob die angesetzte Miete dem Markt entspricht. Mit Vergleichsmietangaben und transparenten Nachweisen hatte ich damit kein Problem. Der Nießbrauch-Abzug selbst ist gesetzlich vorgesehen und wird nicht angefochten, solange die Berechnung korrekt erfolgt.

SteuernSparen.one Redaktion

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