Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eines der mächtigsten Steuersparwerkzeuge für Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler. Damit lassen sich geplante Investitionen bis zu 3 Jahre im Voraus steuerlich geltend machen — noch bevor das Gerät, die Maschine oder das Fahrzeug überhaupt gekauft wurde.
Abzugsbetrag: Bis zu 50 % der geplanten Investition vorab absetzbar
Maximaler Abzug: 200.000 € pro Betrieb und Wirtschaftsjahr
Investition muss innerhalb von 3 Jahren folgen
Gilt für: Bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (kein Immobilien)
Wie funktioniert der IAB konkret?

Wer in einem guten Jahr hohe Gewinne hat und weiß, dass in den nächsten 3 Jahren eine größere Investition geplant ist, kann bereits heute bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten als IAB abziehen — und den Gewinn damit reduzieren. Das verlagert die Steuer in niedrigere Einkommensjahre und kann den Grenzsteuersatz deutlich drücken.
Beispiel: Selbständiger Plant in 2 Jahren einen Transporter für 60.000 Euro zu kaufen.
IAB 2026: 50 % × 60.000 = 30.000 Euro abziehbar
Bei Steuersatz 42 %: Sofortige Steuerersparnis von ca. 12.600 Euro
Beim tatsächlichen Kauf 2028: Anschaffungskosten um IAB-Betrag gemindert (also nur 30.000 Euro AfA-Basis statt 60.000 Euro)
Bedingungen für den IAB
- Das Wirtschaftsgut muss innerhalb von 3 Jahren nach dem IAB-Abzug angeschafft werden
- Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden
- Es muss ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein (Maschinen, Fahrzeuge, Computer, Werkzeug)
- Keine Immobilien, keine immateriellen Wirtschaftsgüter
- Betriebsgrößengrenzen: Gewinn darf 200.000 Euro nicht übersteigen (EÜR), Betriebsvermögen max. 235.000 Euro (Bilanzierung)

Was passiert, wenn die Investition nicht erfolgt?
Wer den IAB bildet, aber die Investition innerhalb von 3 Jahren nicht tätigt, muss den IAB rückwirkend auflösen. Das Finanzamt verzinst die zu niedrig gezahlte Steuer mit 1,8 % per anno — und das rückwirkend ab dem Jahr des IAB-Abzugs. Das ist schmerzhaft. Der IAB sollte daher nur gebildet werden, wenn die Investition konkret geplant ist.
Ja — gebrauchte Wirtschaftsgüter sind genauso IAB-fähig wie neue, solange sie die übrigen Bedingungen erfüllen (betriebliche Nutzung ≥ 90 %, bewegliches Anlagevermögen).
In der Anlage EÜR (Zeile "Investitionsabzugsbetrag") oder im Anhang der Bilanz. Bei einer GmbH wird der IAB in der Körperschaftsteuererklärung geltend gemacht.

Ja. Kleinunternehmer können nach IAB-Nutzung zusätzlich 20 % Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung geltend machen (§ 7g Abs. 5 EStG). Das reduziert die steuerliche Basis im Anschaffungsjahr nochmals erheblich.