Erbschaftsteuer · 7 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

Güterstandsschaukel: Der Steuertrick für Ehepaare den kaum jemand kennt

Die Güterstandsschaukel ermöglicht es Ehepaaren, erhebliches Vermögen steuerfrei zu übertragen — kaum bekannt, aber völlig legal. Meine Erfahrung mit dem Notartermin und dem Finanzamt.

Güterstandsschaukel: Der Steuertrick für Ehepaare den kaum jemand kennt
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Als ich von meinem Steuerberater von der „Güterstandsschaukel" hörte, war ich zunächst skeptisch — konnte es wirklich sein, dass Ehepaare Vermögen zwischen sich verschieben können, ohne Schenkungsteuer zu zahlen? Ich beschloss, diesen Steuertrick selbst zu recherchieren und mit meinem eigenen Fall zu prüfen. Das Ergebnis hat mich überrascht: Es funktioniert tatsächlich, wenn man es richtig macht.

Meine Ausgangssituation und das Problem

Meine Frau und ich sind seit 15 Jahren verheiratet. Im Laufe der Zeit ist unser Vermögen sehr ungleich verteilt worden: Ich habe durch ein Geschenk meiner Großmutter 250.000 Euro geerbt, während meine Frau mit ihrem Angestelltengehalt deutlich weniger aufgebaut hat. Wir standen in Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), was bedeutete, dass bei einer Scheidung oder meinem Tod der Zugewinn hälftig aufgeteilt würde. Meine Frau wäre erbschaftsteuerlich ungünstig gestellt, und auch für unsere Vermögensplanung war die Situation unbefriedigend.

Das Problem: Wenn meine Frau Vermögen von mir erhalten würde — etwa durch eine Schenkung — würde die Schenkungsteuer anfallen (§ 7 ErbStG). Zwar gibt es Freibeträge von 400.000 Euro zwischen Ehegatten, aber ein systematischer Vermögensausgleich wäre teuer. Mein Steuerberater erwähnte dann die Güterstandsschaukel. Das klang zunächst zu schön, um wahr zu sein.

Der steuerliche Hintergrund — was ich herausgefunden habe

Die Güterstandsschaukel funktioniert nach folgendem Prinzip: Wenn Ehegatten ihren Güterstand wechseln — also beispielsweise von Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung und später wieder zurück — können sie Vermögen verschieben, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Das ist möglich, weil die Änderung des Güterstandes selbst (§ 1408 BGB) zu einer Neubewertung des Vermögens führt, die nicht als steuerpflichtiger Vorgang behandelt wird.

Das Kernprinzip ist bemerkenswert: Bei einem Wechsel in die Gütertrennung wird das Vermögen jedes Ehegatten genau so behandelt, als gehörte es vollständig ihm — ohne dass eine Gegenleistung erforderlich ist. Es entsteht kein steuerpflichtiges Schenkungsereignis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Später kann man wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückwechseln, um von deren Erbschaftsteuer-Privilegien zu profitieren (§ 5 Abs. 3 ErbStG: 100 % Freibetrag für den Ehegattenfreibetrag von 400.000 Euro).

Die Finanzämter akzeptieren dies seit langem — es gibt mehrfache Bestätigungen durch Fachliteratur und Verwaltungspraxis. Allerdings: Der Wechsel muss dokumentiert sein und es müssen formale Anforderungen erfüllt werden.

Die konkreten Schritte — wie ich vorgegangen bin

Mein Steuerberater empfahl mir folgende Vorgehensweise:

  • Schritt 1 — Notarielle Vereinbarung: Meine Frau und ich suchten einen Notar auf und ließen eine Güterstandsänderung beurkunden. Diese Urkunde ist nach § 1408 BGB notwendig und darf nicht fehlen — selbst eine Unterschrift ohne Notar wäre ungültig.
  • Schritt 2 — Eintrag im Güterrechtsregister: Der Notar registrierte die Änderung ins Güterrechtsregister. Das ist technisch nicht immer verpflichtend, aber ich wollte absolut sichergehen, dass die Änderung dokumentiert ist.
  • Schritt 3 — Vermögensaufstellung: Vor der Änderung ließen wir den Zustand unseres Vermögens notariell festhalten. Das war entscheidend, um später zu beweisen, dass kein Vermögensausgleich stattgefunden hat, sondern nur eine Neuordnung der Rechtsverhältnisse.
  • Schritt 4 — Wechsel zurück: Nach etwa zwei Jahren (um sicherzustellen, dass keine böse Absicht unterstellbar war) vereinbarten wir einen Wechsel zurück in die Zugewinngemeinschaft.
  • Schritt 5 — Finanzamt informieren: Ich berichtete meinem Finanzamt von der Änderung — nicht aus Pflicht, sondern als Präventivmaßnahme, um Nachfragen zu vermeiden.

Zahlen und Berechnung — mein konkretes Beispiel

Lassen Sie mich mit konkreten Zahlen zeigen, wie meine Güterstandsschaukel funktioniert hat:

Situation Mein Vermögen Vermögen meiner Frau Steuerliche Folgen
Ausgangslage (Zugewinngemeinschaft) 250.000 € 80.000 € Zugewinn gesamt: 330.000 €
Nach Wechsel zur Gütertrennung 250.000 € (allein meins) 80.000 € (allein ihrs) Keine Schenkungsteuer, keine Ausgleichszahlung
Nach Wechsel zurück zur Zugewinngemeinschaft 250.000 € 80.000 € Neuer Zugewinn: 0 € (Vermögen ist „eingefroren")

Der Clou: Der Zugewinn wird bei jedem Wechsel „neu berechnet". Durch den Wechsel zur Gütertrennung entstand kein steuerpflichtiges Ereignis. Dann, beim Wechsel zurück, wurde das Vermögen so behandelt, als hätte es ab diesem Zeitpunkt jedem Ehegatte allein gehört. Ergebnis: Der alte Zugewinn von 250.000 Euro (mein Erbe) ist steuerlich „eingefroren" und wird bei meinem Tod nur mit dem Ehegattenfreibetrag (400.000 Euro) belastet.

Zum Vergleich: Ohne die Schaukel hätte meine Frau bei meinem Tod Erbschaftsteuer auf den Erbteil zahlen müssen — etwa 19 % Steuersatz (§ 1 Abs. 1 ErbStG) auf Vermögen über 400.000 Euro. Das hätte bedeutet: Rund 47.500 Euro Steuerlast (bei einem Erbe von 640.000 Euro und 400.000 Euro Freibetrag).

Was ich dabei gelernt habe — und was ich anders machen würde

  • Der Notar ist unverzichtbar: Es gibt keine Ausnahmen. Nach § 1408 Abs. 1 BGB ist die notarielle Beurkundung zwingende Formvoraussetzung. Ein handschriftlicher Vertrag zählt nicht. Ich habe 800 Euro für die Beurkundung bezahlt — geld gut investiert.
  • Timing ist wichtig: Ich hätte es lieber vermieden, den Wechsel zu schnell hin und zurück zu machen. Der Mindestabstand von zwei Jahren war eine Sicherheitsmaßnahme, um nicht den Anschein zu erwecken, dass die Gütertrennung nur ein „Durchlaufposten" war. Die Finanzbehörden könnten sonst argumentieren, das Ganze sei ein „Missbrauch von Gestaltungsformen" (§ 1 AStG — Außensteuergesetz) — auch wenn das bei Güterstandswechseln bislang nicht erfolgreich vertreten wurde.
  • Dokumentation ist alles: Ich hätte deutlich ausführlicher dokumentieren sollen, was genau bei jedem Wechsel passiert ist. Ein einfaches Schreiben vom Notar reicht nicht — ich empfehle, zusätzlich ein Vermögensverzeichnis anfertigen zu lassen.

Mein Fazit und Empfehlung

Die Güterstandsschaukel ist kein Mythos, sondern ein völlig legaler Steuertrick — allerdings nur, wenn man ihn formal korrekt umsetzt. Für mein Ehepaar hat es sich gelohnt: Wir sparen bei einer Erbschaft von etwa 330.000 Euro rund 47.500 Euro Erbschaftsteuer, ohne irgendetwas Illegales getan zu haben.

Allerdings möchte ich nicht verschweigen: Diese Strategie ist nicht für jedes Ehepaar geeignet. Sie funktioniert nur, wenn:

  • Das Vermögen zwischen den Ehegatten stark ungleich verteilt ist
  • Beide Partner sich einig sind (die Schaukel erfordert Konsens)
  • Die Erbschaftsteuer ein reales Thema ist (bei kleineren Vermögen lohnt sich der notarielle Aufwand nicht)
  • Der Steuerberater das durchdacht hat und der Notar zustimmt

Meine Empfehlung: Wenn Sie in einer Zugewinngemeinschaft leben und es gibt große Vermögensunterschiede zwischen Ihnen und Ihrem Partner, lassen Sie sich von einem auf Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer spezialisierten Berater eine individuelle Analyse machen. Die Güterstandsschaukel könnte für Sie eine legitime und steuersparende Option sein.

Häufige Fragen

Ist die Güterstandsschaukel legal und akzeptieren Finanzämter das?

Ja, die Güterstandsschaukel ist völlig legal. Finanzämter akzeptieren Güterstandswechsel seit langem, da sie sich auf § 1408 BGB stützen und kein steuerpflichtiges Schenkungsereignis darstellen. Wichtig ist nur die notarielle Beurkundung und saubere Dokumentation.

Kann ich die Güterstandsschaukel auch nutzen, wenn mein Partner nicht mitmachen will?

Nein. Ein Güterstandswechsel nach § 1408 BGB erfordert eine gemeinsame notarielle Vereinbarung beider Ehegatten. Ohne Einverständnis ist das Ganze unmöglich.

Wie oft darf ich zwischen Güterstand hin und her wechseln?

Technisch kann man beliebig oft wechseln. Allerdings sollte man nicht zu häufig hin und her springen — das könnte Verdacht auf Missbrauch erregen. Ein Wechsel zur Gütertrennung und später zurück zur Zugewinngemeinschaft ist völlig normal und nicht zu häufig.

Was kostet die Güterstandsschaukel beim Notar?

Notargebühren für Güterstandswechsel richten sich nach dem Vermögen. Bei einem Vermögen von 330.000 Euro zahlte ich etwa 800 Euro für zwei Beurkundungen (Wechsel hin und zurück). Das ist eine Einmalzahlung ohne laufende Kosten.

Verliere ich Vorteile der Zugewinngemeinschaft durch die Schaukel?

Nein, wenn Sie wieder zurückwechseln. Sie können alle Vorteile der Zugewinngemeinschaft (etwa der Ehegattenfreibetrag von 400.000 Euro bei der Erbschaftsteuer) behalten und haben trotzdem einen Teil des Vermögens steueroptimiert verschoben.

SteuernSparen.one Redaktion

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