Das Prinzip der Bewertungsabschläge bei Familiengesellschaften
Wer Vermögen in eine Familiengesellschaft wie eine GmbH, GbR oder KG einbringt, kann erhebliche Erbschaft- und Schenkungsteuer sparen. Das Geheimnis liegt in der besonderen Bewertung von Gesellschaftsanteilen durch die Finanzbehörden. Nach gefestigter Rechtsprechung und der Bewertungsgesetzgebung werden Anteile an Familiengesellschaften unter bestimmten Bedingungen nicht zum vollen Verkehrswert, sondern mit erheblichen Abschlägen bewertet. Diese sogenannten Bewertungsabschläge senken die Bemessungsgrundlage für Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStG) erheblich.
Das Finanzamt muss bei der Bewertung von Gesellschaftsanteilen nach § 8 Abs. 3 BewG (Bewertungsgesetz) einen Abschlag vom gemeinen Wert vornehmen, wenn die Anteile beschränkt übertragbar sind. Dies ist häufig bei Familiengesellschaften der Fall, insbesondere wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sogenannte Vinkulierungsklauseln enthält. Diese Klauseln beschränken die Veräußerbarkeit der Anteile und machen sie für fremde Dritte deutlich weniger attraktiv, was zu einer niedrigeren Bewertung führt.
Bewertungsabschläge bei GmbH-Anteilen: Rechtliche Grundlagen und Praxis
Die rechtliche Grundlage für Bewertungsabschläge findet sich in § 8 Abs. 3 BewG und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Bewertung von GmbH-Anteilen ein Abschlag vom Ertragswert vorzunehmen, wenn diese Anteile mit Beschränkungen verbunden sind. Der typische Bewertungsabschlag für schwer verkäufliche Anteile an Familiengesellschaften liegt in der Praxis zwischen 15 und 35 Prozent, in Extremfällen sogar bis zu 50 Prozent.
Die Finanzämter und Gerichte berücksichtigen dabei mehrere Faktoren bei der Festsetzung des Abschlags:
- Vinkulierungsklauseln, die die Veräußerbarkeit beschränken
- Das Ausschließungsrecht der Gesellschaft beim Anteilsverkauf
- Das Angebot der restlichen Gesellschafter
- Sperrminoritäten, die den Verkauf blockieren können
- Mangelnde Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft
- Die Länge und Schwierigkeit von Verkaufsverhandlungen
Eine häufig angewandte Formel zur Berechnung des Abschlags ist die sogenannte Zins-Gewinn-Methode. Hierbei wird der Abschlag auf Basis der Verzinsung des gebundenen Kapitals errechnet. Bei einem Zinssatz von 5 Prozent und einer Bindungsdauer von beispielsweise 10 Jahren ergibt sich ein Abschlag von etwa 38 bis 40 Prozent. Allerdings haben die Finanzbehörden ihre Abschlagspraxis in den letzten Jahren verschärft.
Rechenbeispiel 1: Erbschaftsteuer sparen durch Umstrukturierung
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Der Unternehmer Klaus Müller besitzt ein Betriebsvermögen im Wert von 2 Millionen Euro. Ohne Umstrukturierung würde dieses Vermögen bei Vererbung auf seine beiden Kinder einer Erbschaftsteuer unterliegen. Die Kinder befinden sich in Steuerklasse I nach § 15 ErbStG, haben aber nur einen persönlichen Freibetrag von jeweils 400.000 Euro.
Szenario ohne GmbH-Struktur:
- Gesamtvermögen: 2.000.000 Euro
- Freibetrag pro Kind (Klasse I): 400.000 Euro
- Steuerpflichtiger Betrag pro Kind: (2.000.000 Euro ÷ 2) - 400.000 Euro = 600.000 Euro
- Erbschaftsteuer bei 19 Prozent Steuersatz: 600.000 Euro × 19 Prozent = 114.000 Euro pro Kind
- Gesamterbschaftsteuer: 228.000 Euro
Szenario mit Gründung einer Holding-GmbH und Bewertungsabschlag:
- Einbringung des Vermögens in eine GmbH mit Vinkulierungsklausel
- Bewertungsabschlag: 30 Prozent (marktüblich bei Familiengesellschaften)
- Bewerteter Anteilswert: 2.000.000 Euro × 0,70 = 1.400.000 Euro
- Steuerpflichtiger Betrag pro Kind: (1.400.000 Euro ÷ 2) - 400.000 Euro = 300.000 Euro
- Erbschaftsteuer bei 19 Prozent: 300.000 Euro × 19 Prozent = 57.000 Euro pro Kind
- Gesamterbschaftsteuer: 114.000 Euro
Durch die Gründung der Holding-GmbH mit Bewertungsabschlag werden Erbschaftsteuern in Höhe von 114.000 Euro eingespart. Das ist eine Ersparnis von 50 Prozent der sonst anfallenden Erbschaftsteuer!
Praktische Ausgestaltung: Vinkulierung und Sperrrechte
Um einen optimalen Bewertungsabschlag zu erzielen, muss die GmbH-Struktur sorgfältig ausgestaltet werden. Die Satzung sollte mehrere Beschränkungen der Anteilsveräußerbarkeit enthalten, die nach § 8 Abs. 3 BewG und der Rechtsprechung zu Abschlägen führen.
Die wichtigsten Gestaltungselemente sind:
- Vinkulierungsklausel: Eine Gesellschafterversammlung muss dem Anteilsverkauf zustimmen. Dies ist das Kernstück der Beschränkung.
- Andienung an die Gesellschaft: Vor einem Verkauf an einen Dritten muss die GmbH oder die anderen Gesellschafter das Recht haben, den Anteil zu kaufen.
- Vorkaufsrechte der anderen Gesellschafter: Dies schränkt die freie Veräußerbarkeit weiter ein.
- Sperrminoritäten: Wenn mehrere Gesellschafter zusammen 25 Prozent plus ein Geschäftsanteil halten, können sie Änderungen der Satzung blockieren.
- Einschränkung der Gewinnausschüttung: Wenn die GmbH kaum oder gar keine Gewinne ausschüttet, sinkt die Attraktivität für Dritte.
Ein weiteres wichtiges Element ist die Gestaltung der Geschäftsleitung. Wenn die Geschäftsführer fest an die Familie gebunden sind und ein Gesellschafter diese nicht auswählen darf, trägt auch dies zu einem Bewertungsabschlag bei. Nach der Rechtsprechung können Abschläge bis zu 25 Prozent nur für Vinkulierung allein gewährt werden, weitere Abschläge entstehen durch Kombinationen mehrerer Faktoren.
Rechenbeispiel 2: Mehrschichtiger Aufbau mit Holding und Betriebsgesellschaft
Besonders effektiv ist eine Zwei-Ebenen-Struktur mit Holding-GmbH und Betriebsgesellschaft. Nehmen wir das Beispiel der Familie Schmidt mit einem Unternehmensportfolio im Wert von 5 Millionen Euro:
Ausgangssituation: Die Familie besitzt mehrere operative Unternehmen mit einem Gesamtwert von 5.000.000 Euro. Der Unternehmer Friedrich Schmidt ist 68 Jahre alt und möchte sein Vermögen steuersparend auf seine drei Kinder verteilen.
Lösung: Errichtung einer Holding-Struktur
- Gründung einer Familien-Holding-GmbH mit Sitz in Deutschland