Ein Unternehmen oder Betriebsvermögen zu vererben, muss nicht zwangsläufig zur Erbschaftsteuerfalle werden. Das Steuerrecht gewährt unter bestimmten Bedingungen eine Verschonung von 85 % oder sogar 100 % der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen. Was man dafür einhalten muss — und was bei Verstoß passiert.
Regelverschonung: 85 % steuerfrei, 15 % mit Freibetrag 150.000 €
Optionsverschonung: 100 % steuerfrei
Voraussetzung: Lohnsummenregel + Behaltensfristen einhalten
Antrag: Optionsverschonung muss ausdrücklich beantragt werden
Was ist Betriebsvermögen im steuerlichen Sinne?

Als Betriebsvermögen im Sinne der Erbschaftsteuer gilt:
- Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG)
- GmbH-Anteile über 25 % Beteiligung (geringere Anteile nur in Familiengesellschaften)
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- Anteile an börsennotierten Unternehmen über 25 %
Nicht begünstigt: Verwaltungsvermögen (Aktienportfolios, Immobilien ohne Betriebsbezug, Kassenvermögen über 15 % des Betriebswerts).
Die Lohnsummenregel — das zentrale Kriterium
Um die Verschonung zu behalten, muss die Lohnsumme des ererbten Unternehmens über die nächsten Jahre einen Mindestwert erreichen:
| Verschonung | Behaltensfrist | Lohnsumme kumuliert |
|---|---|---|
| 85 % (Regel) | 5 Jahre | 400 % der Ausgangslohnsumme |
| 100 % (Option) | 7 Jahre | 700 % der Ausgangslohnsumme |
Bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten gilt die Lohnsummenregel nicht. Bei 6–15 Beschäftigten gelten abgemilderte Anforderungen.

Was passiert bei Verstoß (Nachversteuerung)?
Wer das Unternehmen innerhalb der Behaltensfrist verkauft, wesentlich verkleinert oder die Lohnsumme unterschreitet, verliert die Verschonung anteilig. Es kommt zur Nachversteuerung — die gestundete Erbschaftsteuer wird fällig. Bei vollständiger Abwicklung des Betriebs innerhalb der Frist: volle Erbschaftsteuer auf den ursprünglichen Wert.
Verschonungsbedarfsprüfung bei großem Betriebsvermögen
Bei Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro wird eine Bedürfnisprüfung durchgeführt: Kann der Erbe die Steuer aus seinem Privatvermögen bezahlen? Wenn er über 50 % des geerbten Privatvermögens für die Steuer aufwenden müsste, wird die Verschonung anteilig gewährt. Alternativ gibt es ein abschmelzendes Modell: Je größer das Betriebsvermögen, desto geringer die Verschonungsquote.
Ja. Schenkungen von Betriebsvermögen unter Lebenden unterliegen denselben Verschonungsregeln wie Erbschaften. Zusätzlich: Alle 10 Jahre können die Freibeträge neu genutzt werden (400.000 € an Kinder). Frühzeitige Übertragung ist oft günstiger.
Anteile unter 25 % an einer GmbH sind kein begünstigtes Betriebsvermögen — außer bei Familiengesellschaften mit Poolvereinbarungen. In diesem Fall können auch kleinere Beteiligungen begünstigt sein, wenn die Familie zusammen über 25 % hält und einen Stimmrechtspakt geschlossen hat.

Nein, aber der Antrag muss beim Finanzamt gestellt werden — spätestens mit der Erbschaftsteuererklärung. Ein nachträglicher Wechsel von der Regel- zur Optionsverschonung ist nicht möglich.