Wenn Erbschaft und Ausland sich treffen
Viele Erbfälle haben einen Auslandsbezug: Der Erblasser hat im Ausland gelebt, das Vermögen liegt im Ausland, oder der Erbe lebt außerhalb Deutschlands. Das internationale Erbschaftsteuerrecht ist komplex – und ohne Beratung entstehen schnell Steuerfallen.

Anknüpfungspunkte der deutschen Erbschaftsteuer
| Situation | Umfang der Steuerpflicht |
|---|---|
| Erblasser in DE ansässig | Weltvermögen steuerpflichtig (unbeschränkt) |
| Erbe in DE ansässig | Weltvermögen steuerpflichtig (unbeschränkt) |
| Weder Erblasser noch Erbe in DE | Nur Inlandsvermögen (beschränkt) |
Doppelbesteuerung: Das größte Risiko
Wenn auch das Ausland eine Erbschaftsteuer erhebt, entsteht Doppelbesteuerung. Deutschland hat nur mit wenigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuer (DBA-ErbSt): USA, Frankreich, Schweiz (gekündigt 2012!), Dänemark, Schweden, Griechenland.
- Mit DBA: Anrechnung oder Freistellung der ausländischen Steuer
- Ohne DBA: Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche (§ 21 ErbStG), aber begrenzt
EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO): Welches Recht gilt?

Die EU-ErbVO (Nr. 650/2012) bestimmt das anwendbare Erbrecht: Grundsätzlich gilt das Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Das betrifft das Zivilrecht (wer erbt), NICHT die Erbschaftsteuer (die folgt nationalen Steuerregeln).
Meldepflichten bei Auslandsvermögen
- Auslandsvermögen über 600 € muss im Erbschaftsteuer-Formular angegeben werden
- Bankkonten im Ausland: Meldepflicht nach § 138 AO (Auslandsbeziehungen)
- Ausländische Immobilien: Bedarfsbewertung im Ausland, Anrechnung ausländischer ErbSt
- Schenkungen aus dem Ausland: Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG innerhalb von 3 Monaten
FAQ: Internationales Erbschaftsteuerrecht
Wenn du zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht länger als 5 Jahre im Ausland lebst und vorher in Deutschland ansässig warst, bist du noch unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG – „5-Jahres-Klausel"). Erst nach 5 Jahren entfällt die unbeschränkte Pflicht.

Ja, wenn unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Das Auslandsgrundstück wird nach seinem dortigen Marktwert bewertet (§ 12 Abs. 7 ErbStG). Eine ausländische Erbschaftsteuer auf dasselbe Grundstück kann nach § 21 ErbStG angerechnet werden.
Bei beschränkter Steuerpflicht (nur Inlandsvermögen betroffen) gilt ein einheitlicher Freibetrag von nur 2.000 € – statt der regulären 400.000 € für Kinder. Ausnahme: EU-/EWR-Bürger können beantragen, unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden (§ 2 Abs. 3 ErbStG), um die vollen Freibeträge zu erhalten.