Das Finanzamt hat Ihren Bescheid geschickt – und er stimmt nicht. Was tun? Der Einspruch ist das wichtigste Rechtsmittel gegen fehlerhafte Steuerbescheide. Er ist kostenlos, einfach einzulegen und oft erfolgreich.
Die Einspruchsfrist: 1 Monat

Der Einspruch muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen. Als Bekanntgabezeitpunkt gilt der dritte Tag nach Absendung (Postaufgabe).
Wann lohnt sich ein Einspruch?
- Das Finanzamt hat absetzbare Positionen nicht anerkannt
- Falsche Berechnung von geldwertem Vorteil oder Steuerklasse
- Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen wurden abgelehnt
- Schreib- oder Rechenfehler im Bescheid
- Wenn ein verfassungsrechtliches Verfahren läuft (z.B. zu kalter Progression, Rentenbesteuerung)
Schritt-für-Schritt: Einspruch einlegen
- Bescheid prüfen: Rechtsbehelfsbelehrung lesen (steht unten im Bescheid), Frist notieren
- Fehler identifizieren: Was genau ist falsch? Welche Position fehlt?
- Einspruch formulieren: Schriftlich (Brief oder ELSTER), Betreff "Einspruch gegen Steuerbescheid [Jahr] vom [Datum]"
- Begründung: Kann sofort oder nachgereicht werden (Frist vereinbaren!)
- Belege beifügen: Alle Nachweise für die strittigen Positionen
- Eingangsbestätigung anfordern
Mustermuster: Einfacher Einspruch
An das Finanzamt [Ort], [Datum]

Einspruch
Steuernummer: [Ihre StNr.]
Einkommensteuer [Jahr], Bescheid vom [Datum]
Hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den o.g. Steuerbescheid ein. Eine ausführliche Begründung reiche ich bis zum [Datum in 4 Wochen] nach.
[Unterschrift]
Ruhenlassen wegen anhängiger Verfahren
Wenn der strittige Punkt Gegenstand eines anhängigen Musterprozesses vor dem BFH oder BVerfG ist, können Sie beantragen, dass Ihr Einspruch "ruht" bis zur Entscheidung. So bleiben Ihre Rechte gewahrt, ohne dass Sie selbst klagen müssen.
Was wenn der Einspruch abgelehnt wird?
| Stufe | Option | Kosten |
|---|---|---|
| 1. Einspruch | Einspruchsbescheid abwarten | Kostenlos |
| 2. Finanzgericht | Klage beim Finanzgericht | Gerichtskosten (streitwertabhängig) |
| 3. BFH | Revision/Nichtzulassungsbeschwerde | Anwalt Pflicht |
Ja – sogenannte Verböserung. Das Finanzamt muss Sie vorher warnen ("Rücksichtnahme-Erklärung"). Sie können den Einspruch dann zurücknehmen. In der Praxis ist das selten, aber möglich – besonders wenn das FA bei der Prüfung andere Fehler findet.

Grundsätzlich nicht – aber bis zur Bestandskraft des Bescheids können Sie eine korrigierte Erklärung einreichen. Einspruch + geänderte Erklärung gleichzeitig einreichen ist möglich.