Rente & Altersvorsorge · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Deutsche Rente im Ausland: Steuerpflicht und DBA-Regelungen

Wer als Rentner ins Ausland zieht, zahlt nicht immer in Deutschland Steuern. Wann Deutschland das Besteuerungsrecht behält und was DBA-Regelungen bedeuten.

Deutsche Rente im Ausland: Steuerpflicht und DBA-Regelungen
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Rentnerwohnsitz im Ausland: Die Grundlagen der internationalen Steuerpflicht

Die Besteuerung von Renteneinkommen für deutsche Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, ist eine komplexe Angelegenheit, die sowohl deutsches Steuerrecht als auch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) betrifft. Grundsätzlich regeln die Doppelbesteuerungsabkommen, welcher Staat – Deutschland oder das Wohnsitzland – das Besteuerungsrecht für verschiedene Einkommensarten hat. Das entscheidende Kriterium ist in der Regel der Ort des tatsächlichen Wohnsitzes und der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Rentners. Nach § 8 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) gilt als Wohnsitz der Ort, an dem eine Person ein Wohnzimmer zur Verfügung hat und das zu bewohnen berechtigt und in der Absicht berechtigt ist, es zu benutzen.

Das Konzept der Doppelbesteuerungsabkommen basiert auf dem OECD-Musterabkommen, das viele bilaterale Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten prägt. Diese Abkommen verfolgen das Ziel, Doppelbesteuerung zu vermeiden, indem sie festlegen, welcher Staat das primäre Besteuerungsrecht hat. Für Renteneinkommen gelten dabei nach dem OECD-Musterabkommen Artikel 18 spezifische Regelungen. Ein Rentner, der seinen Lebensunterhalt durch Renteneinkünfte bestreitet und seinen Wohnsitz im Ausland hat, muss sich darüber im Klaren sein, dass er möglicherweise in beiden Ländern zur Steuererklärung verpflichtet ist – zumindest zur Offenbarung der Einkünfte.

Gesetzliche Altersrenten und die Besteuerung im Wohnsitzland

Die gesetzliche Altersrente aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unterliegt nach dem OECD-Musterabkommen grundsätzlich dem Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates. Das bedeutet: Wenn ein deutscher Rentner nach Spanien, Portugal, Frankreich oder ein anderes Land zieht und dort seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat, wird seine deutsche Rente in dem Wohnsitzland besteuert. Deutschland behält sich zwar noch ein Besteuerungsrecht vor, verzichtet aber typischerweise auf die Ausübung dieses Rechts, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Allerdings gibt es hier eine wichtige Ausnahme, die in vielen DBAs enthalten ist: Nach Artikel 18 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens können Renteneinkommen auch im Ursprungsland (also in Deutschland) besteuert werden, wenn die Rente aufgrund von früheren Beitragszahlungen oder einer früheren Tätigkeit in Deutschland gewährt wird. Manche Doppelbesteuerungsabkommen räumen Deutschland sogar ein eingeschränktes Besteuerungsrecht ein. Ein Beispiel: Das DBA Deutschland-USA sieht vor, dass die USA als Wohnsitzland das volle Besteuerungsrecht haben, Deutschland aber nur dann besteuern darf, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind.

In der Praxis funktioniert das Verfahren so: Der in Deutschland versicherte Rentner erhält seine Rente von der Deutschen Rentenversicherung weiterhin auf sein deutsches Konto oder ein im Ausland eröffnetes Konto. Die DRV führt die Rentenauszahlung durch, erhebt aber keine Einkommensteuer. Die Steuerpflicht entsteht im Wohnsitzland. Dort muss der Rentner die Einkünfte in seiner Steuererklärung angeben und unterliegt dem dortigen Steuersatz und Steuertarif.

Betriebsrenten, Privatrenten und spezielle Rentenarten im Ausland

Betriebsrenten und Pensionen aus privaten Rentenversicherungen werden oft anders behandelt als die gesetzliche Altersrente. Nach dem OECD-Musterabkommen Artikel 18 Abs. 1 wird zwischen verschiedenen Rentenarten unterschieden. Während gesetzliche Renten meist dem Wohnsitzstaat zugewiesen werden, können Betriebsrenten ein anderes Besteuerungsrecht haben. Für Betriebsrenten gilt häufig das Quellenprinzip, das bedeutet, der Staat, in dem die auszahlende Betriebsstätte ihren Sitz hat, hat das Besteuerungsrecht.

Praktisch bedeutet das für einen deutschen Rentner, der ins Ausland zieht: Erhält er eine Betriebsrente von einem deutschen Unternehmen oder einer deutschen Versicherung, kann Deutschland das Besteuerungsrecht beanspruchen. Der Rentner muss die Betriebsrente also in Deutschland versteuern, obwohl er dort nicht mehr wohnt. Das wird in vielen Doppelbesteuerungsabkommen explizit so geregelt. Beim DBA mit Österreich etwa wird Betriebsrente nach den dortigen Regeln besteuert, nicht nach Artikel 18.

Besonderheiten gibt es auch bei Hinterbliebenrenten, Invaliditätsrenten und ähnlichen Sozialleistungen. Diese unterliegen oft denselben Besteuerungsregeln wie Altersrenten, werden also im Wohnsitzland besteuert. Jedoch empfiehlt es sich, die spezifischen DBA-Regelungen zu prüfen, da einzelne Länder diese Einkünfte unterschiedlich klassifizieren.

Praktische Beispiele: Besteuerung in häufigen Auswanderungsländern

Betrachten wir ein konkretes Rechenbeispiel: Eine 65-jährige Rentnerin aus München bezieht eine gesetzliche Altersrente von monatlich 1.800 Euro, das ergibt eine Jahresrente von 21.600 Euro. Sie zieht nach Lisabon, Portugal. Nach dem DBA Deutschland-Portugal wird ihre Rente in Portugal besteuert. Der Steuersatz in Portugal für Renteneinkommen liegt bei etwa 14,5 Prozent (progressiver Tarif), bei 21.600 Euro Jahreseinkommen ist sie in der untersten Progressionszone. Sie zahlt Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge (circa 11 Prozent), insgesamt also rund 5.616 Euro pro Jahr. In Deutschland hätte sie aufgrund der Altersentlastung (nach § 24a EStG) und dem Altersentlastungsbetrag von 1.140 Euro bei diesem Einkommen fast keine Steuern gezahlt – nur die Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.

Ein zweites Beispiel: Ein Rentner aus Berlin zieht nach Spanien und erhält eine monatliche Rente von 2.500 Euro (30.000 Euro pro Jahr). Nach dem DBA Deutschland-Spanien wird diese Rente in Spanien besteuert. Der spanische Steuersatz für dieses Einkommensniveau liegt bei etwa 19 bis 21 Prozent (progressiver Tarif). Der Rentner zahlt in Spanien jährlich etwa 5.700 bis 6.300 Euro Einkommensteuer. Zusätzlich fallen in Spanien Krankenversicherungsbeiträge an, die für Rentner etwa 1,25 bis 1,60 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens betragen, also weitere 375 bis 480 Euro.

Deutschland: Noch Quellensteuer und Besteuerungsgrundsätze beachten

Es ist wichtig zu wissen, dass Deutschland nach § 50 Abs. 1 EStG dennoch ein Besteuerungsrecht behält, wenn die Einkünfte aus Deutschland stammen und die Person eine unbeschränkt steuerpflichtige Person ist, die ins Ausland zieht. Die Regelung in § 1 Abs. 3 EStG besagt, dass eine Person, die „keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat", beschränkt steuerpflichtig ist, sofern sie nicht anderslautende Regelungen hat.

Allerdings gibt es Mechanismen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Nach § 34 Abs. 1 EStG kann ein Rentner, der im Ausland steuerpflichtig ist, eine Anrechnung der dort gezahlten Steuern auf seine deutsche Steuerschuld verlangen – allerdings nur, wenn ein DBA dies vorsieht oder wenn Deutschland kein Besteuerungsrecht an der Rente hat. Das Anrechnungsverfahren ist in § 4h EStG geregelt.

Viele Rentner sind erstaunt zu erfahren, dass sie sogar im Ausland eine Steuererklärung in Deutschland abgeben müssen, wenn sie

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