Kapitalanlagen · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Crowdfunding-Einnahmen & Steuer: Was Plattformen zahlen müssen

Zinsen aus Crowdinvesting, Rewards-Einnahmen, Gewinne aus Crowdfunding – alles steuerpflichtig? Ein Überblick für Geber und Projektersteller.

Crowdfunding-Einnahmen & Steuer: Was Plattformen zahlen müssen
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Crowdfunding und Steuer: Der grundlegende Überblick

Crowdfunding hat sich in den letzten Jahren zu einer bedeutenden Finanzierungsalternative für Start-ups, mittelständische Unternehmen und Privatpersonen entwickelt. In Deutschland wurden 2023 insgesamt über 500 Millionen Euro über Crowdfunding-Plattformen eingesammelt. Doch während Gründer und Unternehmer die Möglichkeiten dieser innovativen Finanzierungsform nutzen, stellt sich für Investoren und Plattformbetreiber eine zentrale Frage: Wie werden diese Einnahmen steuerlich behandelt?

Die steuerliche Behandlung von Crowdfunding-Einnahmen ist keineswegs einheitlich. Das deutsche Steuerrecht differenziert nach der Art der Gegenleistung, die der Geldgeber erhält. Diese Differenzierung ist fundamental, denn sie bestimmt nicht nur die Steuerlast des Investors, sondern auch die Informations- und Meldepflichten der Crowdfunding-Plattformen. Während einige Modelle unter die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG fallen, unterliegen andere der Einkommensteuer oder sind sogar steuerfrei.

Für Plattformbetreiber ergibt sich daraus eine komplexe Compliance-Aufgabe. Sie müssen nicht nur ihre eigenen Einnahmen korrekt versteuern, sondern auch die Erträge ihrer Nutzer korrekt dokumentieren und an die Finanzbehörden melden. Besonders bei grenzüberschreitenden Transaktionen entstehen zusätzliche Herausforderungen, die eine profunde Kenntnis des deutschen Steuerrechts und teilweise auch internationaler Steuerabkommen erfordern.

Die vier Crowdfunding-Modelle im steuerlichen Vergleich

Das deutsche Steuersystem unterscheidet vier grundlegende Crowdfunding-Modelle, die je nach Ausgestaltung unterschiedliche steuerliche Konsequenzen haben. Diese Unterscheidung ist für alle Beteiligten – Investoren, Plattformbetreiber und Finanzbehörden – entscheidend.

Crowdinvesting mit Darlehen und Anleihen

Das Crowdinvesting-Modell, bei dem Anleger Darlehen oder Anleihen zeichnen und dafür Zinsen sowie ihr Kapital zurück erhalten, ist steuerlich das klarste Modell. Die Zinserträge unterliegen der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Abgeltungsteuer, die Kirchensteuer liegt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent.

Praktisches Rechenbeispiel: Ein Investor in Bayern zeichnet über eine Crowdfunding-Plattform ein Darlehen von 5.000 Euro und erhält über die Laufzeit von vier Jahren insgesamt 1.000 Euro Zinsen. Die Berechnung der Steuerlast erfolgt wie folgt:

  • Abgeltungsteuer: 1.000 Euro × 25 Prozent = 250 Euro
  • Solidaritätszuschlag: 250 Euro × 5,5 Prozent = 13,75 Euro
  • Kirchensteuer (Bayern 8 Prozent): 250 Euro × 8 Prozent = 20 Euro
  • Gesamtsteuerlast: 283,75 Euro
  • Netto-Rendite: 1.000 Euro – 283,75 Euro = 716,25 Euro

Die Abgeltungsteuer wird durch die depotführende oder zahlstelle, in diesem Fall also die Crowdfunding-Plattform, direkt erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Dies geschieht nach § 32d Abs. 2 EStG. Die Plattform haftet dabei für die Korrektheit der Steuerberechnung und der Abführung.

Equity Crowdfunding mit Beteiligungen

Beim Equity Crowdfunding erhalten Investoren echte Unternehmensanteile oder stille Beteiligungen. Die steuerliche Behandlung ist hier differenzierter. Gewinne aus der Veräußerung von Unternehmensanteilen, die länger als ein Jahr gehalten wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 S. 1 EStG von der Besteuerung befreit sein – allerdings nur für natürliche Personen mit privaten Einkünften.

Für die meisten Investoren werden Dividenden und Veräußerungsgewinne aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 EStG behandelt und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Die Plattformen müssen diese Erträge dokumentieren und der Jahresabrechnung entsprechend melden.

Reward-basiertes Crowdfunding

Im Reward-basierten Modell erhalten Geldgeber keine finanziellen Erträge, sondern Sachleistungen oder Produkte. Hier stellt sich die Frage, ob es sich um Kapitalerträge handelt. In der Regel wird dies verneint, wenn der Geldgeber eine angemessene Gegenleistung in Form von Produkten oder Dienstleistungen erhält, die dem gezahlten Betrag entsprechen.

Ist der Betrag jedoch deutlich höher als der Marktwert der Gegenleistung, kann die Differenz als Schenkung oder sogar als Investition mit stillem Gewinnbeteiligungsrecht angesehen werden. Dies kann zu Einkommensteuer führen. Die Finanzbehörden prüfen hier im Einzelfall, ob es sich um eine echte Schenkung oder eine verdeckte Investition handelt.

Donationsbasiertes Crowdfunding

Bei reinen Spenden ohne Gegenleistung liegt normalerweise keine steuerpflichtige Einnahme vor, sofern der Geber keinen wirtschaftlichen Vorteil erwartet. Allerdings können Spenden an gemeinnützige Organisationen zu Steuerermäßigungen beim Spender führen (§ 10b EStG). Für den Empfänger (die gemeinnützige Organisation) können Spenden steuerfrei sein, wenn diese das Gemeinnützigkeitsrecht erfüllt.

Pflichten der Crowdfunding-Plattformen als Steuerabzugsverpflichtete

Crowdfunding-Plattformen sind nicht bloße Vermittler, sondern tragen erhebliche steuerliche Verantwortung. Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind sie als Zahlstellen zur Abgeltungsteuer verpflichtet, wenn sie Kapitalerträge zahlen oder gutschreiben.

Die konkrete Aufgabe der Plattformen umfasst mehrere Schritte:

  1. Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge des Investors
  2. Berechnung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag
  3. Abzug und Abführung dieser Steuern an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 44a EStG
  4. Erstellung einer Jahresbescheinigung für jeden Investor (Anlage KAP-INV nach dem Muster des Bundeszentralamtes)
  5. Meldung an die Finanzbehörden nach § 90 Abs. 3 EStG

Besonders wichtig ist die Einhaltung der Fristen. Nach § 44a Abs. 5 EStG muss die Steuer spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines Kalendermonats entrichtet werden. Verzögerungen können zu Strafzinsen und Vorwürfen der Steuerhinterziehung führen.

Eine häufige Fehlerquelle ist die unzureichende Dokumentation. Plattformen müssen lückenlos nachweisen können, welche Kapitalerträge an welche Investoren flossen. Dies ist besonders bei Plattformen mit hohem Transaktionsvolumen eine Herausforderung. Im Jahr 2022 führte dies zu mehreren Bußgeldern gegen große deutsche Crowdfunding-Plattformen, die zwischen 50.000 und 150.000 Euro lagen.

Die Besteuerung der Plattformbetreiber selbst
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