Bewirtungskosten: Was ist abzugsfähig?
Wer Geschäftspartner, Kunden oder potenzielle Auftraggeber bewirtet, kann diese Kosten als Betriebsausgabe geltend machen – aber nicht vollständig. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG begrenzt den Abzug auf 70 % der angemessenen Aufwendungen. Die verbleibenden 30 % sind definitiv nicht abzugsfähig.
Was gehört zu den Bewirtungskosten?

| Abzugsfähig (70 %) | Vollständig abzugsfähig | Nicht abzugsfähig |
|---|---|---|
| Speisen und Getränke | Bewirtung eigener Arbeitnehmer | Unangemessen luxuriöse Bewirtung |
| Trinkgeld (angemessen) | Kantinenverpflegung Mitarbeiter | Privatbewirtung (Freunde, Familie) |
| Raummiete für Geschäftsessen | Betriebsveranstaltungen (bis 110 €/Person) | 30 % der Geschäftsbewirtung |
Der korrekte Bewirtungsbeleg
Das Finanzamt akzeptiert Bewirtungskosten nur mit einem formgerechten Eigenbeleg zusätzlich zur Restaurantrechnung. Fehlt der Eigenbeleg, wird der Abzug komplett verweigert.
- Restaurantrechnung: Muss maschinell erstellt sein (handgeschriebene Quittungen reichen nicht)
- Ort und Datum der Bewirtung
- Teilnehmer: Vollständige Namen aller Personen (inkl. sich selbst!)
- Anlass: Konkreter Geschäftszweck (z.B. "Vertragsverhandlung Projekt XY" – nicht nur "Kundengespräch")
- Unterschrift: Des Bewirtenden (Gastgebers)
Bewirtung in eigenen Räumen
Wer Kunden in seinem Büro oder zu Hause bewirtet, kann die Kosten ebenfalls geltend machen – aber der Eigenbeleg ist noch wichtiger, da keine externe Restaurantrechnung vorliegt. Alle Kosten (Einkauf, Lieferservice) müssen einzeln belegt werden.
Umsatzsteuer: Andere Regeln!

Bei der Umsatzsteuer darf die Vorsteuer zu 100 % abgezogen werden (nicht nur 70 %). Voraussetzung: Die Bewirtung ist unternehmerisch veranlasst. Das führt zu einem Auseinanderfallen: 70 % Abzug bei Einkommensteuer/KSt, 100 % bei Umsatzsteuer.
Bewirtungskosten vs. Arbeitnehmer-Bewirtung
Werden ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet (z.B. Teamevent, Weihnachtsfeier), gelten andere Regeln: Bis 110 € pro Person und Betriebsveranstaltung ist die Bewirtung steuerfrei und vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Steuerliche Besonderheiten bei Betriebsveranstaltungen
Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG können Betriebsveranstaltungen unter bestimmten Bedingungen vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung als reine Betriebsveranstaltung (100 % Abzug) oder als gemischte Bewirtung (70 % Abzug) gilt, hängt davon ab, ob überwiegend Arbeitnehmer des Betriebs teilnehmen oder externe Geschäftspartner.
Eine typische Betriebsveranstaltung ist das Sommerfest für Mitarbeiter. Werden hier externe Kunden oder Geschäftspartner eingeladen, wird die Veranstaltung anteilig aufgeteilt: Der Anteil für Arbeitnehmer ist zu 100 % abzugsfähig (maximal 110 € pro Person), der Anteil für externe Personen unterliegt der 70-%-Regelung.
Wichtig: Die 110-Euro-Grenze pro Person und Betriebsveranstaltung ist eine Jahressumme. Mehrere kleine Veranstaltungen können addiert werden. Überschreitungen führen zu komplettem Abzugsausfall für die übersteigenden Kosten.
Dokumentation und Nachweisführung nach § 90 AO
Die Abgabenordnung (AO) schreibt strenge Anforderungen an die Dokumentation von Bewirtungskosten vor. § 90 AO verpflichtet den Unternehmer, Bücher, Aufzeichnungen und Belege so aufzubewahren, dass sie vollständig und nachvollziehbar sind.
Das bedeutet konkret:
- Original-Rechnung vom Gastwirt/Restaurant: Mit sichtbarem Rechnungsdatum, Ort, Geschäftsname und USt-ID des Restaurants
- Eigenbeleg des Gastgebers: Mit allen erforderlichen Angaben (siehe Checkliste oben)
- Aufbewahrungsfrist: Mindestens 10 Jahre (§ 90 Abs. 1 AO) – digitale Kopien sind zulässig
- Zuordnungslogik: Die Belege müssen klar einer bestimmten Geschäftsperiode zuordenbar sein
Wer digital arbeitet, kann Belege mit ELSTER oder speziellen Belegerfassungsprogrammen dokumentieren. Die Finanzbehörde akzeptiert auch hochwertige Smartphone-Fotos, solange sie lesbar sind.
Abgrenzung zu Geschenken und andere Fallstricke
Eine häufige Verwechslung: Bewirtung ist nicht dasselbe wie ein Geschenk. Eine Bewirtung liegt vor, wenn der Auftraggeber/Unternehmer selbst an der Mahlzeit teilnimmt. Wenn Kunden beispielsweise ein Lunchpaket erhalten, das sie mitnehmen (ohne dass der Gastgeber isst), liegt eine Sachzuwendung vor – keine Bewirtung.
Sachzuwendungen (Geschenke) haben eine 35-Euro-Grenze pro Person und Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 3 EStG) und werden zu 100 % abgezogen. Allerdings müssen auch hier umfassende Belege vorliegen, einschließlich einer Aufzeichnung aller beschenkten Personen.
Vorsicht: Wer versucht, echte Bewirtungskosten durch Klassifizierung als "Geschenk" günstiger zu gestalten, läuft Gefahr, dass das Finanzamt die gesamte Transaktion ablehnt – beide Optionen werden nicht anerkannt.
Bewirtungskosten 2026: Aktuelle Freibeträge und Regelungen
Die Bewirtungsregeln bleiben 2026 stabil. Allerdings gibt es bei anderen Freibeträgen Anpassungen, die indirekt relevant sind. Nachfolgende Tabelle zeigt die geltenden Regelungen für 2026:
| Kategorie | 2026 Regelung | Besonderheit | Rechtsnorm |
|---|---|---|---|
| Geschäftsbewirtung (Abzug) | 70 % der Aufwendungen | 30 % Eigenanteil nicht abzugsfähig | § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG |
| Betriebsveranstaltung pro Person | 110 € (steuerfrei) | Nur bei reinen Arbeitnehmer-Events | § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG |
| Sachzuwendung (Geschenk) pro Person/Jahr | 35 € | 100 % Abzug bei Einhaltung | § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG |
| Vorsteuerabzug Bewirtung | 100 % möglich | Trotz 70 % Betriebsausgabenabzug | § 15 UStG |
| Aufbewahrungsfrist Belege | 10 Jahre | Gilt für Papier und digital | § 90 AO |
Die Freibeträge werden in der Regel inflationsgerecht angepasst, allerdings nicht jährlich. Eine Erhöhung der 110-Euro- oder 35-Euro-Grenzen ist für 2026 derzeit nicht geplant. Die 70-%-Regelung ist dauerhaft im Gesetz verankert und nicht an Inflationsraten gebunden.
Häufige Fragen zu Bewirtungskosten
Das Finanzamt streicht den Betriebsausgabenabzug vollständig. Auch die 70 % werden nicht anerkannt. Fehlende Belege können nicht nachträglich rekonstruiert werden.
Ja, Getränke einschließlich Alkohol sind Teil der Bewirtungskosten und zu 70 % abzugsfähig – solange die Bewirtung angemessen ist. Exzessive Ausgaben können als unangemessen eingestuft werden.

Es gibt keine Mengenbegrenzung. Aber: Je mehr Personen, desto wichtiger ist die vollständige Namensangabe auf dem Eigenbeleg. Bei Großveranstaltungen kann das Finanzamt die unternehmerische Veranlassung anzweifeln.
Ja, das ist essentiell. Der Eigenbeleg muss explizit festhalten, dass der Unternehmer selbst teilgenommen hat. Nur wer selbst isst und trinkt, bewirtet – nicht wer nur zahlende Gastgeber ist.
Nein. Bewirtung setzt die persönliche Anwesenheit voraus. Eine digitale Zusammenkunft mit Liefereessen ist keine Bewirtung im steuerlichen Sinne. Die Lieferkosten können ggf. unter anderen Betriebsausgaben (z.B. Verpflegung) geltend gemacht werden, folgen aber nicht der 70-%-Regelung.
Ja. Werden Kunden oder Geschäftspartner zu Schulungsveranstaltungen eingeladen und verpflegt, kommt es auf den Charakter an: Ist die Schulung der Schwerpunkt, können die Bewirtungskosten anteilig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ist Bewirtung der Schwerpunkt, gilt die 70-%-Regelung. Das Finanzamt prüft hier genau.
Dokumentation und Nachweispflichten bei Bewirtungskosten
Damit das Finanzamt die Bewirtungskosten tatsächlich anerkennt, ist eine ordnungsgemäße Dokumentation unerlässlich. Jede Rechnung muss Datum, Ort, Betrag und die Namen der bewirteten Personen enthalten. Bei Rechnungen ab 250 € ist zusätzlich die Angabe des Geschäftszwecks erforderlich. Besonders wichtig: Bewahren Sie Original-Belege auf – Kopien oder nur abfotografierte Quittungen führen häufig zu Problemen bei der Betriebsprüfung. Nutzen Sie ein übersichtliches Belegverwaltungssystem, um alle Unterlagen chronologisch geordnet zu lagern. Im Falle einer Außenprüfung müssen Sie nachweisen können, dass die Bewirtung tatsächlich stattgefunden hat und einen wirtschaftlichen Zweck verfolgte.
Besonderheiten bei Betriebsstätten und auswärtigen Tätigkeiten
Für Unternehmer, die häufig auswärts tätig sind, gelten teilweise andere Regeln. Wenn Sie eine Baustelle, ein Projekt oder einen temporären Einsatzort haben, können Verpflegungsmehraufwendungen neben den klassischen Bewirtungskosten zusätzlich berücksichtigt werden. Dabei ist es wichtig zu unterscheiden: Bewirtungskosten entstehen, wenn Sie Geschäftspartner einladen; Verpflegungsmehraufwand entsteht durch Ihre persönliche Abwesenheit vom ständigen Wohnort. Bei Dienstreisen können diese beiden Kostenkategorien kombiniert werden. Grenzgänger und Arbeitnehmer mit mehreren Betriebsstätten sollten ihre Ausgaben nach dem Ort der Betriebsstätte kategorisieren, um maximale Abzüge zu erreichen.
Kann ich Bewirtungskosten für mein Team und eigene Mitarbeiter abziehen?
Nein, das ist problematisch. Der 70%-Abzug gilt nur für Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden oder Interessenten. Wenn Sie Ihre Angestellten bewirten (z.B. Betriebsfest, Teamessen), fallen diese Kosten unter die Entgeltbestimmungen und sind als Lohnkosten zu behandeln – mit entsprechenden Lohn- und Kirchensteuern sowie Sozialversicherungsbeiträgen. Ausnahmen gibt es für kleine, gelegentliche Verpflegungen am Arbeitsplatz, die unter die „Belegschaftsverpflegung" fallen und zu anderen Bedingungen abzugsfähig sind.
Sind Alkoholische Getränke und Trinkgelder bei der 70%-Regelung inbegriffen?
Ja, alkoholische Getränke gehören vollständig zur Bewirtungsrechnung und unterliegen der 70%-Abzugsregel wie alle anderen Positionen. Auch Trinkgelder sind Teil der Gesamtrechnung und werden entsprechend behandelt. Es gibt keine separaten Limits für einzelne Positionen – die 70%-Regelung erfasst den gesamten Rechnungsbetrag, unabhängig davon, ob Wein, Bier, Wasser oder Kaffee konsumiert wurde. Einzige Bedingung: Die Gesamtbewirtung muss angemessen und wirtschaftlich begründet sein.