Der Behinderten-Pauschbetrag: Eine wichtige Steuererleichterung für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung können in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung einen Pauschbetrag geltend machen, ohne dass sie Einzelnachweise für behinderungsbedingte Aufwendungen erbringen müssen. Diese Regelung basiert auf § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und stellt eine erhebliche Vereinfachung dar, da viele behinderte Menschen ihre tatsächlichen Mehraufwendungen nur schwer dokumentieren können. Der Behinderten-Pauschbetrag wird direkt von den Einkünften abgezogen und mindert damit die Steuerlast erheblich.
Seit der großen Reform im Jahr 2021 wurden die Pauschbeträge verdoppelt. Dies war eine lange überfällige Anpassung, die erstmals seit vielen Jahren eine wesentliche Verbesserung für Menschen mit Behinderung gebracht hat. Durch diese Verdopplung lohnt es sich nun für deutlich mehr Betroffene, den Pauschbetrag in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Viele Menschen mit leichterer Behinderung, die zuvor keinen nennenswerten steuerlichen Vorteil hatten, profitieren nun merklich von dieser Regelung.
Die aktuellen Behinderten-Pauschbeträge für 2026
Die Pauschbeträge sind gestaffelt nach dem Grad der Behinderung (GdB), der von den Versorgungsämtern festgestellt wird. Je höher der festgestellte GdB, desto höher ist auch der steuerliche Pauschbetrag, den man geltend machen kann. Diese Abstufung berücksichtigt, dass Menschen mit stärkerer Behinderung in der Regel höhere Mehraufwendungen haben als Menschen mit leichterer Behinderung.
Folgende Pauschbeträge gelten für das Steuerjahr 2026 gemäß § 33 Abs. 1 EStG:
- GdB 20: 384 Euro pro Jahr
- GdB 30: 620 Euro pro Jahr
- GdB 50: 1.140 Euro pro Jahr
- GdB 70: 1.780 Euro pro Jahr
- GdB 90: 2.840 Euro pro Jahr
- GdB 100: 7.400 Euro pro Jahr
Zusätzlich gibt es eine besondere Regelung für Menschen mit besonderen Merkzeichen. Menschen mit dem Merkzeichen H (hilflos) oder dem Merkzeichen Bl (blind) können unabhängig von ihrem Grad der Behinderung den Höchstbetrag von 7.400 Euro pro Jahr geltend machen. Dies entspricht einer wesentlichen Besserstellung gegenüber der GdB-gestaffelten Regelung und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse dieser Menschen.
Wer hat Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag?
Um den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind in § 33 Abs. 1 EStG geregelt und sind relativ einfach zu erfüllen.
Zunächst muss eine amtliche Feststellung der Behinderung vorliegen. Diese erfolgt durch das Versorgungsamt oder die zuständige Behörde im Bundesland. Für die Anerkennung einer Behinderung ist es erforderlich, dass eine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Dauer sein wird. Dies bedeutet, dass die Behinderung voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird.
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein Anspruch auf den Pauschbetrag bestehen, ohne dass eine formale Feststellung durch das Versorgungsamt vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Behinderung durch andere amtliche Unterlagen nachgewiesen werden kann. Allerdings ist in der Praxis die Feststellung durch das Versorgungsamt die Regel.
Besonders wichtig zu wissen: Der Pauschbetrag steht auch Personen zu, die nicht dauerhaft erwerbstätig sind. Dies gilt für Rentner, Schüler, Studenten und auch arbeitslose Menschen mit Behinderung. Solange eine Behinderung amtlich festgestellt ist, kann der Pauschbetrag geltend gemacht werden – unabhängig von der Höhe der Einkünfte.
Konkrete Rechenbeispiele: Wie viel Steuern lassen sich sparen?
Beispiel 1: Arbeitnehmer mit GdB 50
Herr Müller, 45 Jahre alt und ledig, arbeitet als Angestellter und hat im Jahr 2026 ein Bruttoeinkommen von 40.000 Euro. Er hat einen Grad der Behinderung von 50 festgestellt bekommen. Nach Abzug von Werbungskosten (Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.000 Euro) und ohne weitere Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen beträgt sein zu versteuerndes Einkommen normalerweise etwa 39.000 Euro.
Durch den Geltendmachung des Behinderten-Pauschbetrags von 1.140 Euro gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird sein zu versteuerndes Einkommen auf 37.860 Euro reduziert. Mit einem angenommenen durchschnittlichen Steuersatz von etwa 20 Prozent ergibt sich eine Steuerersparnis von ungefähr 228 Euro pro Jahr. Dies mag zunächst nicht viel erscheinen, aber über viele Jahre hinweg summiert sich dieser Betrag beträchtlich auf.
Beispiel 2: Rentner mit GdB 100
Frau Schmidt ist 68 Jahre alt und bezieht eine Altersrente von 24.000 Euro pro Jahr. Sie hat ein Merkzeichen H (hilflos) und kann daher den Höchstbetrag von 7.400 Euro als Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert sich dadurch von etwa 24.000 Euro auf 16.600 Euro.
Rentner haben in Deutschland einen Grundfreibetrag von 11.600 Euro für 2026 (für Alleinstehende). Die 7.400 Euro Pauschbetrag werden direkt davon abgezogen. Dies bedeutet, dass Frau Schmidt möglicherweise überhaupt keine Einkommensteuer zahlen muss oder eine bereits berechnete Steuer deutlich reduziert wird. In diesem Fall spart sie mehrere hundert Euro pro Jahr an Steuerbelastung.
Die Unterscheidung: Pauschbetrag versus Einzelnachweis
Das deutsche Steuersystem bietet Menschen mit Behinderung zwei Möglichkeiten, ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen steuerlich zu berücksichtigen. Die erste und einfachere Option ist die Inanspruchnahme des Pauschbetrags nach § 33 Abs. 1 EStG. Die zweite Option ist der Nachweis von tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 2 und 3 EStG.
Der Pauschbetrag hat den großen Vorteil, dass kein Nachweis erforderlich ist. Es ist nicht notwendig, Rechnungen, Quittungen oder Belege zu sammeln und zu dokumentieren. Dies ist besonders wertvoll für Menschen, deren Behinderung zahlreiche kleine Mehrausgaben verursacht, die schwer zu dokumentieren sind. Beispiele hierfür sind zusätzliche Hygieneartikel, spezialisierte Kleidung, Fahrtkosten zu Therapien oder Arztbesuchen sowie Medikamente und medizinische Hilfsmittel.
Allerdings gibt es Situationen, in denen der Nachweis von tatsächlichen Aufwendungen günstiger sein kann. Wenn beispielsweise ein Mensch mit Behinderung sehr hohe Kosten für Assistenz, Pflegeleistungen oder umfangreiche medizinische Versorgung hat, können diese Kosten den pauschalen Betrag deutlich übersteigen. In solchen Fällen lohnt sich der Einzelnachweis mehr.
Die Finanzbehörden erkennen in diesen Fällen folgende Aufwendungen an:
- Kosten für medizinische Hilfsmittel (Rollstühle, Orthesen, Hörgeräte)
- Fahrtkosten zu ärzt