BAföG-Empfänger fragen sich oft, ob die staatliche Förderung steuerlich relevant ist und wie die spätere Rückzahlung behandelt wird. Die gute Nachricht: In den meisten Fällen gibt es keinen Steueraufwand — aber es gibt Ausnahmen, die du kennen solltest.

Ist BAföG steuerpflichtig?
Nein — BAföG-Leistungen sind grundsätzlich steuerfrei. Das gilt sowohl für den Zuschussanteil (der nicht zurückgezahlt werden muss) als auch für den Darlehensanteil. BAföG unterliegt weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer. Es taucht deshalb auch nicht in der Steuererklärung als Einnahme auf.
Allerdings unterliegt BAföG dem Progressionsvorbehalt — ähnlich wie Elterngeld oder Krankengeld. Das bedeutet: BAföG selbst ist zwar steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte. Wer neben dem Studium also 10.000 € als Werkstudent verdient und 5.000 € BAföG bezieht, zahlt auf die 10.000 € einen höheren Steuersatz, als ob das BAföG nicht existieren würde.
Rückzahlung: Keine steuerliche Auswirkung für den Schuldner
Die BAföG-Rückzahlung selbst ist steuerlich neutral. Du kannst die zurückgezahlten Beträge nicht als Sonderausgaben oder Werbungskosten absetzen, weil das Darlehen ursprünglich keine steuerpflichtigen Einnahmen erzeugt hat. Die Logik: Was steuerfrei empfangen wurde, kann nicht steuerwirksam zurückgezahlt werden.
BAföG-Schulden beim Bundesverwaltungsamt (BVA) können auf verschiedene Arten getilgt werden: Ratenzahlung, Einmalzahlung oder in besonderen Fällen Erlass. Der Erlass von BAföG-Schulden ist ebenfalls steuerfrei — kein "geldwerter Vorteil" beim Schuldner.
Sonderfall: BAföG für Beamtenanwärter und berufliche Weiterbildung
Wer BAföG für eine Meisterausbildung oder berufliche Weiterbildung (nicht klassisches Studium) erhält, sollte prüfen, ob die Förderung als Ausbildungsbeihilfe gilt. In diesen Fällen kann die Steuerfreiheit anders zu beurteilen sein. Grundsätzlich gilt § 3 Nr. 11 EStG, der Bezüge aus öffentlichen Mitteln für Ausbildungszwecke steuerfrei stellt.
Werkstudenten-Job neben BAföG: Was gilt?
Wer neben dem BAföG-Bezug arbeitet, muss auf die Einkommensgrenze achten. Für BAföG-Zwecke gilt ein anrechnungsfreier Freibetrag von 5.400 € pro Jahr (2026). Einkommen darüber hinaus reduziert den BAföG-Anspruch. Steuerlich ist der Arbeitslohn aber ganz normal zu versteuern — BAföG verändert daran nichts, außer durch den Progressionsvorbehalt.
| Thema | Steuerliche Behandlung | Paragraph |
|---|---|---|
| BAföG-Empfang (Zuschuss) | Steuerfrei | § 3 Nr. 11 EStG |
| BAföG-Empfang (Darlehen) | Steuerfrei | § 3 Nr. 11 EStG |
| Progressionsvorbehalt | Erhöht Steuersatz auf andere Einkünfte | § 32b EStG |
| Rückzahlung des Darlehens | Nicht absetzbar | — |
| Erlass der BAföG-Schulden | Steuerfrei für Schuldner | § 3 Nr. 66 EStG analog |
Studienkosten parallel absetzen
Auch wenn BAföG steuerfrei ist, können Studienkosten unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Wer ein Erststudium nach einer Ausbildung oder ein Zweitstudium absolviert, kann Studienkosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen. Das BAföG wird dabei nicht gegengerechnet — ein BAföG-Empfänger kann also gleichzeitig seine Studienkosten steuerlich ansetzen und das BAföG steuerfrei behalten.
- ✓ BAföG muss nicht in der Steuererklärung als Einnahme angegeben werden
- ✓ Progressionsvorbehalt beachten bei Nebeneinkünften über dem Grundfreibetrag
- ✓ Werkstudenten-Einkommen normal versteuern — BAföG-Grenze (5.400 €/Jahr) separat prüfen
- ✓ Studienkosten trotzdem als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen (Zweitstudium)
- ✓ Zinsen auf BAföG-Darlehen sind keine Sonderausgaben