Steueroptimierung · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Ausbildungskosten absetzen: Studium, Weiterbildung, Umschulung 2026

Ob Studium, Weiterbildung oder Umschulung — Bildungskosten können Steuern sparen. Alles zu den Regeln 2026.

Ausbildungskosten absetzen: Studium, Weiterbildung, Umschulung 2026
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Erstausbildung vs. Zweitausbildung: Der entscheidende Unterschied

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet grundlegend zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung beziehungsweise Fortbildung. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Geltendmachung von Ausbildungskosten. Bei einer Erstausbildung handelt es sich um die erste vollständige Berufsausbildung, die nach dem Schulabschluss absolviert wird. Dies kann ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule sein, eine klassische Berufsausbildung im dualen System oder auch eine schulische Ausbildung an einer Berufsfachschule. Entscheidend ist, dass es die erste abgeschlossene oder noch laufende vollständige Berufsausbildung darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der geltenden Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) können Kosten für eine Erstausbildung grundsätzlich nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend gemacht werden. Die maximale Abzugsfähigkeit ist dabei auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt. Dies ist eine pauschale Regelung, die unabhängig von den tatsächlich entstehenden Kosten greift. Im Gegensatz dazu können Kosten für eine Zweitausbildung oder Fortbildung als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG unbegrenzt abgezogen werden, sofern sie beruflich veranlasst sind.

Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen wurde und nun eine weitere Ausbildung aufgenommen wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand zunächst eine kaufmännische Lehre absolviert hat und danach ein Studium aufnimmt, oder wenn nach einer abgeschlossenen Universitätsausbildung ein Masterstudium folgt. Hier greift die großzügigere Regelung der Werbungskosten, die in unbegrenzter Höhe absetzbar sind. Dies führt zu erheblichen steuerlichen Ersparnissen, insbesondere wenn die tatsächlichen Ausbildungskosten über 6.000 Euro im Jahr liegen.

Ausbildungskosten bei Erstausbildung: Sonderausgaben bis 6.000 Euro

Für die Erstausbildung gilt seit 2020 eine neue vereinfachte Regelung, die durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes eingeführt wurde. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG können Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium als Sonderausgaben in Höhe von bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr abgezogen werden. Dieser Betrag ist eine pauschale Obergrenze und gilt unabhängig davon, ob die tatsächlichen Aufwendungen höher oder niedriger ausfallen. Das bedeutet konkret: Ein Student, der 8.000 Euro pro Jahr für Miete, Lernmaterialien, Gebühren und Fahrtkosten aufwendet, kann nur 6.000 Euro abziehen. Umgekehrt kann auch derjenige, der nur 3.000 Euro Kosten hat, keine höheren Abzüge geltend machen.

Die Sonderausgaben werden separat von anderen Sonderausgaben behandelt und mindern das zu versteuernde Einkommen direkt. Dies führt zu einer Steuersparnis, die sich nach dem persönlichen Steuersatz berechnet. Für einen ledigen Arbeitnehmer in der Steuerklasse I mit durchschnittlichem Einkommen liegt der Grenzsteuersatz typischerweise zwischen 30 und 42 Prozent. Bei einem Abzug von 6.000 Euro können sich somit Steuersparungen zwischen 1.800 Euro und 2.520 Euro pro Jahr ergeben. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, der 5,5 Prozent der Einkommensteuer beträgt, sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer, die zwischen 8 und 9 Prozent der Einkommensteuer ausmacht.

Welche Kosten fallen unter die Regelung der Erstausbildung? Dazu gehören:

  • Lehrgangsgebühren und Studiengebühren an Universitäten und Fachhochschulen
  • Schulgebühren bei privaten Schulen
  • Prüfungsgebühren und Zulassungsgebühren
  • Kosten für notwendige Lernmittel wie Lehrbücher, Skripte und Lernmaterialien
  • Fahrtkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsstätte
  • Kosten für Arbeitsmittel, die speziell für die Ausbildung notwendig sind

Wichtig zu beachten ist, dass Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht unter die Sonderausgabenregelung fallen, sondern nur als Werbungskosten relevant werden, falls es sich um eine Doppelhaushaltführung handelt (siehe später). Auch Ausgaben für alltägliche Gegenstände wie Kleidung, Körperpflege oder allgemeine Lebensversicherungen sind nicht abzugsfähig.

Zweitausbildung und Fortbildung: Unbegrenzte Werbungskosten

Deutlich günstiger ist die steuerliche Situation bei einer Zweitausbildung oder Fortbildung. Hier greifen die Regelungen zu Werbungskosten, die in vollem Umfang und unbegrenzt in der Höhe abzugsfähig sind. Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen, die durch den Beruf oder die Erwerbstätigkeit veranlasst werden, Werbungskosten. Dies gilt auch für die berufliche Aus- und Fortbildung. Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn bereits eine erste anerkannte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde oder eine Hochschulausbildung abgeschlossen ist.

Das bedeutet in der Praxis: Ein Kaufmann, der zunächst eine dreijährige Lehre absolviert hat und danach ein Vollzeitstudium aufnimmt, kann sämtliche Kosten des Studiums als Werbungskosten abziehen. Ein Arbeitnehmer, der berufsbegleitend einen MBA-Studiengang absolviert, kann ebenfalls alle entstehenden Kosten unbegrenzt abziehen. Ein promovierender Wissenschaftler, dessen Promotion die zweite Ausbildung darstellt, kann ebenso verfahren. Diese Unbegrenztheit ist ein erheblicher Vorteil und kann zu deutlich höheren Steuersparungen führen als bei der Erstausbildung.

Welche Kosten gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei Zweitausbildung? Hier ist das Spektrum breiter:

  • Alle Lehrgangs- und Studiengebühren
  • Lernmittel und Fachliteratur
  • Kursgebühren und Prüfungsgebühren
  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte
  • Übernachtungskosten bei auswärtiger Ausbildung
  • Unterkunft und Verpflegung bei Doppelhaushaltführung (30 Euro pro Tag bis zu 120 Tagen, danach pauschal 20 Euro täglich)
  • Arbeitsmittel, EDV-Ausrüstung und Software, die für die Ausbildung notwendig ist
  • Kursmaterialien und Skripte
  • Versicherungsbeiträge für Haftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, sofern sie beruflich veranlasst sind

Der entscheidende Vorteil bei Werbungskosten ist auch, dass Verluste aus der Ausbildung in andere Einkunftsarten hinein verrechnet werden können, wenn beispielsweise parallel ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies ermöglicht eine Steuergutschrift, die unmittelbar zu einer Reduktion der Einkommensteuer führt.

Konkrete Beispiele: Steuersparungen bei Erst- und Zweitausbildung

Beispiel 1: Erstausbildung (Student im Bachelorstudium)

Lisa, 23 Jahre alt, studiert im ersten Semester Betriebswirtschaftslehre an einer privaten Universität. Sie trägt folgende jährliche Ausbildungskosten:

  • Studiengebühren: 4
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