Arbeitnehmer · 8 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

Ausbildungskosten Steuern 2026: Erstausbildung vs. Weiterbildung — 6.000 € Grenze

Ausbildungskosten absetzen 2026: Zweitausbildung/Umschulung = Werbungskosten (unbegrenzt). Erstausbildung = nur Sonderausgaben bis 6.000 €. Konkreter Unterschied mit Rechenbeispiel erklärt.

Ausbildungskosten Steuern 2026: Erstausbildung vs. Weiterbildung — 6.000 € Grenze
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Ausbildungskosten von der Steuer absetzen: Die steuerliche Unterscheidung 2026

Wer sein Studium finanziert oder eine Ausbildung absolviert, trägt erhebliche Kosten. Das deutsche Steuersystem bietet zwar Möglichkeiten, diese Ausgaben teilweise geltend zu machen, doch die steuerliche Behandlung hängt entscheidend davon ab, um welche Art von Ausbildung es sich handelt. Das Steuerrecht unterscheidet streng zwischen einer Erstausbildung und einer Zweitausbildung oder Fortbildung. Dieser Unterschied hat erhebliche Konsequenzen für die Höhe des steuerlichen Vorteils und die Möglichkeit, Verluste in zukünftige Jahre vorzutragen.

Nach der aktuellen Rechtslage für das Veranlagungsjahr 2026 gelten folgende grundlegende Regelungen: Bei einer Erstausbildung oder einem Erststudium können Ausbildungskosten als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Veranlagungsjahr geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Demgegenüber können Kosten für eine Zweitausbildung, ein Zweitstudium oder berufliche Fortbildungen als unbegrenzte Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 EStG). Diese Unterscheidung ist für Steuerzahler von größter Bedeutung, da sie über Steuervergünstigungen in Höhe von mehreren tausend Euro entscheiden kann.

Erstausbildung und Erststudium: Die 6.000-Euro-Grenze

Die Erstausbildung oder das Erststudium wird vom Finanzamt besonders restriktiv behandelt. Als Sonderausgaben sind Ausbildungskosten hier nämlich auf einen Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Steuerjahr begrenzt. Dies regelt § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen, führen aber nicht zu einem Verlust im steuerlichen Sinne. Das bedeutet konkret: Übersteigen die Ausbildungskosten in einem Jahr die 6.000-Euro-Grenze, können die überschüssigen Beträge weder in frühere noch in zukünftige Jahre vorgetragen werden. Sie sind definitiv verloren.

Welche Kosten gehören zur Erstausbildung? Hierzu zählen in erster Linie die Studiengebühren an Universitäten, Fachhochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten. Auch Kosten für Schulen und berufsbildende Einrichtungen fallen darunter, wenn es sich um die erste berufliche Ausbildung handelt. Hinzu kommen Lernmittel, Fachliteratur, Lehrgänge und Kurse, die unmittelbar mit der Ausbildung zusammenhängen. Allerdings: Kosten für Lebenshaltung wie Miete, Lebensmittel oder Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte werden nicht als Ausbildungskosten anerkannt, selbst wenn sie nur wegen der Ausbildung anfallen.

Ein wichtiger Punkt für Auszubildende und Studenten, die sich nebenbei etwas verdienen: Haben Sie während der Ausbildung Einkünfte erzielt, können Sie unter Umständen nur einen Teil der Ausbildungskosten absetzen. Der Grund liegt darin, dass Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen reduzieren, aber nicht unter null gehen können. Zudem gibt es Besonderheiten bei der Dauer: Wenn die Ausbildung in mehreren Jahren stattfindet, können Sie in jedem Jahr bis zu 6.000 Euro geltend machen, solange die Ausbildung andauert.

Zweitausbildung und Fortbildung: Unbegrenzte Werbungskosten

Eine deutlich bessere steuerliche Behandlung erfahren Kosten für eine Zweitausbildung, ein Zweitstudium oder berufliche Fortbildungen. Diese werden als unbegrenzte Werbungskosten behandelt, wie sie in § 4 Abs. 1 EStG und § 9 Abs. 1 EStG definiert sind. Das bedeutet: Es gibt keinen Höchstbetrag. Sie können alle anfallenden Kosten vollständig absetzen, unabhängig davon, wie hoch sie ausfallen.

Wer hat Anspruch auf diese bessere Behandlung? Dies sind vor allem Beschäftigte, die sich beruflich weiterbilden, während sie bereits in einem Beruf tätig sind. Das Finanzamt akzeptiert die Fortbildung als Werbungskosten, da sie mit der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ein Student, der nach seinem ersten Studium ein Masterstudium aufnimmt, profitiert ebenfalls von dieser Regelung. Ebenso ein Handwerker, der nach seiner Ausbildung zum Meister eine Meisterausbildung absolviert. Auch ein Arbeitnehmer, der neben seiner Tätigkeit einen berufsbegleitenden Kurs besucht, kann die Kosten als Werbungskosten geltend machen.

Der entscheidende Vorteil der Werbungskostenbehandlung zeigt sich auch beim Thema Verluste. Übersteigen die Werbungskosten in einem Jahr die Einkünfte aus dieser Tätigkeit, entsteht ein sogenannter Verlustvortrag. Dieser Verlust kann in die folgenden Jahre vorgetragen werden und dort mit Gewinnen verrechnet werden (§ 10d Abs. 1 EStG). Dies eröffnet erhebliche Gestaltungsspielräume und kann zu späteren Steuereinsparungen führen. Ein klassisches Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Einkünften von 40.000 Euro absolviert ein MBA-Studium mit Kosten von 50.000 Euro. Er kann 40.000 Euro absetzen und hat einen Verlustvortrag von 10.000 Euro, den er später mit anderen Einkünften verrechnen kann.

Praktische Beispiele: Wie die Regelungen funktionieren

Beispiel 1 – Erstausbildung mit überschüssigen Kosten: Mariana studiert an der Universität München Betriebswirtschaft. Im Jahr 2026 fallen für sie folgende Ausbildungskosten an: Studiengebühren 3.500 Euro, Fachbücher und Skripte 1.200 Euro, Online-Kurse 1.800 Euro, Seminargebühren 1.200 Euro. Die Gesamtkosten betragen 7.700 Euro. Da es sich um eine Erstausbildung handelt, kann Mariana nur 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Die restlichen 1.700 Euro sind steuerlich verloren, da Sonderausgaben keinen Verlustvortrag ermöglichen. Marianas zu versteuerndes Einkommen sinkt um 6.000 Euro. Bei einem angenommenen Steuersatz von 25 Prozent erspart sie sich 1.500 Euro Steuern.

Beispiel 2 – Zweitausbildung als Werbungskosten: Thomas arbeitet als angestellter Softwareentwickler mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von 55.000 Euro. 2026 möchte er sich weiterqualifizieren und belegt einen berufsbegleitenden Masterkurs in Cloud Computing mit Kosten von 18.000 Euro. Da es sich um eine Zweitausbildung handelt, kann Thomas diese vollständig als Werbungskosten absetzen. Sein zu versteuerndes Einkommen wird um 18.000 Euro reduziert. Bei einem marginalen Steuersatz von 35 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sparen sich Kosten in Höhe von 6.300 Euro Steuern. Wenn Thomas in einem Jahr mit besonders hohen Fortbildungskosten Verluste macht, kann er diese in die Folgejahre vortragen.

Welche Kosten sind konkret absetzbar?

Beim Absetzen von Ausbildungskosten ist es wichtig zu wissen, welche Ausgaben das Finanzamt anerkennt und welche nicht. Das Finanzamt verlangt einen direkten Zusammenhang mit der Ausbildung. Folgende Kosten werden generell anerkannt:

  • Studiengebühren und Schulgebühren
  • Prüfungsgebühren und Anmeldegebühren
  • Kosten für Fachbücher, Skripte und Lehrmaterialien
  • Kursgebühren für Seminare und Online-Kurse
  • Kosten für notwendige Hard- und Software (unter bestimmten Bedingungen)
  • Kosten für Vorbereitungskurse auf staatliche Abschlüsse
  • Gebühren für Nachhilfestunden
  • Kosten für Fachabonnements und spezialisierte Fachzeitschriften

Dagegen werden folgende Kosten vom Finanzamt nicht anerkannt:

  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte (auch wenn sie ausschließlich für die Ausbildung anfallen)
  • Unterkunftskosten und Mietnebenkosten
  • Ernährung und Lebensmittel
  • Allgemeine Lebenshaltungskosten
  • Kleidung (auch Berufskleidung)
  • Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Studium

Steuerliche Freibeträge und Ausbildungsförderung 2026

Neben der direkten Geltendmachung von Ausbildungskosten existieren weitere steuerliche Vergünstigungen für Auszubildende und Studenten. Diese sollten bei der Steuerplanung berücksichtigt werden. Ein wichtiger Punkt ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). BAföG-Leistungen sind nach § 4h Abs. 1 EStG von der Besteuerung befreit, soweit sie zur Ausbildungsförderung verwendet werden. Das bedeutet, dass BAföG-Empfänger diesen Zuschuss nicht versteuern müssen und ihn nicht auf ihre Einkünfte anrechnen lassen.

Für das Jahr 2026 wurden die BAföG-Sätze erneut erhöht. Der Freibetrag für Einkünfte von Auszubildenden liegt bei 520 Euro monatlich beziehungsweise etwa 6.240 Euro jährlich. Einkünfte, die darunter liegen, haben keine negativen Auswirkungen auf BAföG-Leistungen. Auch sind Kinder von Steuerzahlern, die sich in einer Ausbildung befinden, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin als Kinder im steuerlichen Sinne zu berücksichtigen, selbst wenn sie eigene Einkünfte haben. Dies ist relevant für die Gewährung des Kindergeldes (2026: 250 Euro monatlich) oder die Berücksichtigung als Unterhaltsempfänger.

Ein weiterer Aspekt ist die sogenannte Kinderbetreuungskosten-Regelung. Obwohl diese nicht direkt mit Ausbildungskosten zusammenhängt, können Eltern, die ihre Kinder in Betreuungseinrichtungen untergebracht haben, während sie selbst arbeiten oder einer Ausbildung nachgehen, Kosten in Höhe von bis zu 6.000 Euro pro Kind und Jahr als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Besonderheiten bei schulischen Ausbildungen und Berufsschulen

Für Schüler und Auszubildende, die eine schulische Berufsausbildung oder eine duale Ausbildung mit Unterricht an einer Berufsschule absolvieren, gelten spezifische Regelungen. Die Kosten für die Berufsschule selbst fallen unter die Ausbildungskosten und können (bei Erstausbildung bis 6.000 Euro) abgesetzt werden. Dies umfasst unter anderem Gebühren für den Schulunterricht, sofern solche anfallen. Bei öffentlichen Schulen entfallen üblicherweise Schulgebühren, sodass sich die absetzbaren Kosten auf Lernmittel beschränken.

Besonderheit: Kosten für die Fahrt zur Berufsschule gelten nicht als Ausbildungskosten, sondern – wenn das Finanzamt eine Entfernungspauschale anerkennt – als Werbungskosten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Auszubildenden. Hier greift die Regelung zur Pendlerpauschale, nach der pauschal 0,30 Euro pro Kilometer einfache Strecke (ab 2024) abgesetzt werden können. Dies ist eine wichtige Abgrenzung, die viele Steuerzahler übersehen.

Dokumentation und Nachweise für das Finanzamt

Um Ausbildungskosten vor dem Finanzamt zu rechtfertigen, ist eine sorgfältige Dokumentation erforderlich. Das Finanzamt verlangt Nachweise über die tatsächlich entstandenen Kosten. Folgende Unterlagen sollten aufbewahrt werden:

  • Rechnungen und Zahlungsbelege von Bildungseinrichtungen
  • Kontoauszüge mit Überweisungen
  • Quittungen von Kursbetreibern und Trainern
  • Verträge mit Bildungsanbietern, aus denen Umfang und Kosten hervorgehen
  • Bescheinigungen über die Teilnahme an Kursen oder Seminaren
  • Kassenzettel für Fachbücher und Lernmaterialien
  • Emailbestätigungen von Online-Kursen
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